Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer innerhalb von 3 Jahren vor der Einlage in Betriebsvermögen angeschafft oder hergestellt hat, werden gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • mit dem Teilwert, höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich Abschreibung eingelegt, wenn die Einlage innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung erfolgt oder
  • mit dem Teilwert (unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten), wenn zwischen Anschaffung und Einlage mehr als 3 Jahre liegen.
 
Hinweis

Was bei geschenkten Wirtschaftsgütern wichtig ist

Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegt keine Anschaffung vor. Maßgebend ist dann, wann der Rechtsvorgänger (Schenker) das Wirtschaftsgut erworben hat.

Teilwert ist der Wert, den der Unternehmer aufwenden muss, um den Gegenstand wieder zu beschaffen. Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung, wie z. B. die Grunderwerbsteuer, Maklergebühr und Notariats- und Grundbuchkosten beim Erwerb eines Grundstücks.[1]

Nicht bei jedem Gegenstand liegt ein konkretes Kauf- oder Verkaufsangebot vor, nach dem der Unternehmer den Teilwert bestimmen kann. Geht der Unternehmer von den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung aus, dann weicht dieser Wert oft vom tatsächlichen Wert ab. Grund dafür ist, dass unmittelbar nach dem Kauf der aktuelle Wert eines Wirtschaftsguts besonders schnell absinkt. Konsequenz ist, dass der Wertverlust höher ist als die lineare Abschreibung. Andererseits haben Gegenstände auch dann noch einen Wert, wenn sie bereits vollständig abgeschrieben sind.

 
Praxis-Tipp

Ohne Rechnung Wert schätzen

Wenn man Wirtschaftsgüter für das Privatvermögen anschafft, bewahrt man die Rechnungen vielfach nicht auf. Das heißt, dass der Anschaffungszeitpunkt und die ursprünglichen Anschaffungskosten kaum noch ermittelt werden können. Der Unternehmer sollte den Teilwert realistisch, aber mit einem möglichst hohen Wertansatz schätzen. Ein hoher Wert vergrößert das Abschreibungsvolumen.

Bei einem Pkw, den der Unternehmer aus seinem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einlegt, kann er sich

  • den Zeitwert von einem Händler bestätigen lassen,
  • den Wert aus den Tabellen der Automobilclubs übernehmen oder
  • Vergleichswerte auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen (der einfachste Weg ist, vergleichbare Internetangebote zu suchen).

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