Die Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.[1] Die Nutzungsdauer muss geschätzt werden, um im Jahr der Anschaffung mit der Abschreibung beginnen zu können. Diese Arbeit hat die Finanzverwaltung dem Unternehmer abgenommen, indem sie die Nutzungsdauer für neue Wirtschaftsgüter in amtlichen Abschreibungstabellen festgelegt hat.

Aber! Für gebrauchte Wirtschaftsgüter gibt es keine amtlichen Abschreibungstabellen und auch keine allgemein verbindlichen Regelungen. Hat der Unternehmer ein gebrauchtes Wirtschaftsgut gekauft oder ins Betriebsvermögen eingelegt, dann richtet sich die Abschreibung nach der Restnutzungsdauer.[2] Je nach Alter des gebrauchten Wirtschaftsguts kann als Restnutzungsdauer die Differenz zwischen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts und der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer angesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Restnutzungsdauer

Ein Unternehmer kauft gut erhaltene Büromöbel, die 4 Jahre alt sind. Der Unternehmer zahlt 4.500 EUR, obwohl die ursprünglichen Anschaffungskosten 14.000 EUR betragen haben. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle beträgt die

 
Nutzungsdauer für neue Möbel 13 Jahre
abzüglich bisheriger Nutzungsdauer 4 Jahre
Restnutzungsdauer 9 Jahre

Der Unternehmer schreibt die Anschaffungskosten von 4.500 EUR über 9 Jahre mit jährlich 500 EUR ab. Die Höhe des ursprünglichen Preises spielt keine Rolle.

Grundsätzlich ist es so, dass die verbleibende Restnutzungsdauer bei gebrauchten Wirtschaftsgütern aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschätzt werden muss. Die Restnutzungsdauer muss mindestens die Differenz zwischen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts und der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer sein. Die Restnutzungsdauer kann aber auch durchaus einen längeren Zeitraum umfassen.

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