Neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt werden können, sind gem. § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Für neue Wirtschaftsgüter hat die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- in der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter und
- in den nach Branchen-Abschreibungstabellen festgelegt.
Für gebrauchte Wirtschaftsgüter gibt es keine Abschreibungstabellen und auch keine allgemein verbindlichen Regelungen. Hat der Unternehmer ein gebrauchtes Wirtschaftsgut gekauft, richtet sich die Abschreibung nach der Restnutzungsdauer.[1] Allerdings bieten die amtlichen Abschreibungstabellen eine Orientierungshilfe bei der Bestimmung der Restnutzungsdauer.
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