Für die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens, z. B. bei Grundstücken (ohne Berücksichtigung eines Gebäudes), ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.

 
Praxis-Beispiel

Teilwert bei einem mit Altlasten verseuchten Grundstück

Der Unternehmer ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens haben 200.000 EUR betragen. Zum Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der festgestellten Altlast mit nur noch 10.000 EUR.

Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Unternehmer die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht zulässig.

Lösung: Eine Teilwertabschreibung in Höhe von 190.000 EUR auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist zulässig. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsänderung des Grundstücks nicht zu erwarten, dass der Unternehmer in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen.

Buchung der Anschaffungskosten

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0065/0215 Unbebaute Grundstücke 200.000 1200/1800 Bank 200.000

Buchung der Teilwertabschreibung im Jahr 02

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4840/6230 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 190.000 0065/0215 Unbebaute Grundstücke 190.000

Wird die Altlast später beseitigt, erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks. In Höhe der Wertsteigerung ist – höchstens zu den ursprünglichen Anschaffungskosten – eine Zuschreibung vorzunehmen.

Buchung der Zuschreibung im Jahr der Wertsteigerung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0065/0215 Unbebaute Grundstücke 190.000 2710/4910 Erträge aus Zuschreibungen des Sachanlage-vermögens 190.000
 
Praxis-Beispiel

Kiesausbeute/Rekultivierung

Ein Unternehmer betreibt ein Kiesausbeuteunternehmen. Der Grund und Boden, der zu seinem Unternehmen gehört, ist

  • teilweise aufgeschlossen und
  • teilweise rekultiviert und wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.

Da die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke allgemein gefallen sind, macht der Unternehmer zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung für die Grundstücke geltend. Nach den Feststellungen des Finanzamtes übersteigen die Anschaffungskosten die Richtwerte für die verfüllten Grundstücke.

Lösung: Eine Teilwertabschreibung ist nicht ohne Weiteres zulässig. Die Preise auf dem Markt für landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen ebenso wie die anderen Immobilienpreise marktbedingten Schwankungen. Die Preisschwankungen stellen deshalb eine nur vorübergehende Wertminderung dar. Aus diesem Grund ist es auch für die Grundstücke, auf denen noch die Kiesausbeute betrieben wird, nicht ausgeschlossen, dass die Preise bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kiesausbeute und die sich daran anschließende Wiederauffüllung abgeschlossen sein werden, die Anschaffungskosten wieder erreichen oder sogar noch übersteigen.

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