Auf die Gründe, warum eine Teilwertminderung bzw. eine Teilwerterhöhung eingetreten ist, kommt es nicht an. Entscheidend für eine Teilwertabschreibung ist, dass eine Wertminderung tatsächlich eingetreten ist, die voraussichtlich dauerhaft besteht.

Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist auszugehen, wenn die Wertminderung mehr als die Hälfte der Restnutzungsdauer bestehen bleibt.[1]

Teilwertabschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung

Handelsrechtlich muss im Fall einer dauerhaften Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung (Teilwertabschreibung) vorgenommen werden.[2] Ein Wahlrecht besteht nicht.

Steuerlich besteht ein Wahlrecht. Es dürfen auch Zwischenwerte zwischen Buchwert und niedrigerem Teilwert angesetzt werden. Muss der Unternehmer in seiner Handelsbilanz wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen, kann er diese für steuerliche Zwecke übernehmen. Ihm steht allerdings frei, die außerplanmäßige Abschreibung (Teilwertabschreibung) in der Steuerbilanz ganz zu unterlassen oder einen Zwischenwert anzusetzen. Insoweit ist die Handelsbilanz nicht für die Wertansätze in der Steuerbilanz maßgeblich, weil steuerlich ein anderer Wertansatz ausdrücklich zugelassen ist.

 
Praxis-Tipp

Jährliche Überprüfung des Teilwerts erforderlich

Nach einer Teilwertabschreibung muss bei jedem Jahresabschluss geprüft werden, ob der Teilwert des Wirtschaftsguts wieder gestiegen ist.

  • Ist der Teilwert nicht gestiegen, sind keine Veränderungen erforderlich.
  • Ist der Teilwert zum 31.12. eines Folgejahres wieder dauerhaft gestiegen, müssen handels- und steuerrechtlich Zuschreibungen vorgenommen werden.

Nicht dauerhafte Wertminderung – keine Teilwert-AfA möglich

Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert ist bei einer nur vorübergehenden (also nicht dauerhaften) Wertminderung nicht zulässig. Bei Wertpapieren sind Abschreibungen vorzunehmen, um den niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Voraussetzung ist, dass bestimmte Bagatellgrenzen überschritten werden.

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 14.3.2006, I R 22/05 (veröffentlicht am 19.7.2006) m. w. N.

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