Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die beiden nachfolgenden Tabellen geben eine Übersicht. Vermerkt ist auch, ob die jeweilige Variante handelsrechtlich grundsätzlich zulässig ist.

 

Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude

Bezeichnung der Abschreibung abzuschreibendes Objekt Bemessungsgrundlage zulässig in Handelsbilanz

lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer)

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert ja

Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
Nutzungsdauer: nicht mehr als ein Jahr Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert nein

degressive Abschreibung

§ 7 Abs. 2 EStG

abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden

Geplante Änderung durch das Wachstumschancengesetz: Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert/Wechsel zur linearen AfA erforderlich

ja

(wenn dies dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht)

Abschreibung nach der Leistung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweisbar ist Anschaffungs- oder Herstellungskosten ja

Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG
abnutzbare Wirtschaftsgüter entsprechend der außergewöhnlichen Abnutzung ja

15-jährige lineare Abschreibung

§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG
Geschäfts- oder Firmenwert bei einem Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Anschaffungskosten

ja

aber: AfA-Dauer: geschätzte Nutzungsdauer oder über 10 Jahre

Sonderabschreibung von 20 %;

nach Wahl verteilt auf 5 Jahre neben der linearen Abschreibung

§ 7g Abs. 5, 6 EStG

(nach 5 Jahren: AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer)

Geplante Änderung durch das Wachstumschancengesetz:

Sonderabschreibung von 50 %
neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags) nein

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Bildung Sammelposten

a) Sofortabschreibung
b) Bildung Sammelposten und Poolabschreibung über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr
§ 6 Abs. 2a EStG

selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

a) bis 250 EUR ohne Umsatzsteuer

b) von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR ohne Umsatzsteuer

Geplante Änderung durch das Wachstumschancengesetz: Bildung Sammelposten für Wirtschaftsgüter von 250 bis 5.000 EUR und Poolabschreibung über drei Jahre
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert ja

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne Umsatzsteuer

Wichtig! Nur alternativ zu a+b)

§ 6 Abs. 2 EStG

selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne Umsatzsteuer

Geplante Änderung durch das Wachstumchancengesetz: Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 1.000 EUR
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert ja

Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. BMF-Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025.

für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von

  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung und
  • Computerhardware
kann grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr angenommen werden.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert Nein (nur wenn die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall 1 Jahr nicht überschreitet)

Absetzung für Substanzverringerung
= jährliche Absetzung
nach dem jeweiligen Substanzverzehr

§ 7 Abs. 6 EStG
Bodenvorkommen u. Ä. Anschaffungskosten oder Einlagewert ja

Herabsetzungsbetrag im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag

§ 7 g Abs. 2 EStG
Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe des begünstigt aufzulösenden Investitionsabzugsbetrags nein

Tab. 1: Übersicht der Abschreibungsarten von Wirtschaftsgütern

 

Abschreibung von Gebäuden

Bezeichnung der Abschreibung abzuschreibendes Objekt Bemessungsgrundlage zulässig in Handelsbilanz

lineare Abschreibung in Höhe von 3 %

§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG
Gebäude bzw. Gebäudeteile, die zum Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt wurde Anschaffungs- oder Herstellungskosten Lineare Abschreibungsmethode: anwendbar; typisierte steuerliche Nutzungsdauer: anwendbar, sofern im Einzelfall innerhalb des handelsrechtlich vertretbaren Schätzrahmens der betrie...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge