Zuschreibungen sind das Gegenstück zu Abschreibungen. Wurde eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, deren Gründe später entfallen sind, kann oder muss bis maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wieder zugeschrieben werden. Das Steuerrecht regelt die Zuschreibung nach einer nicht mehr begründeten Teilwertabschreibung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 sowie Nr. 2 Satz 2 EStG.

Handelsrechtlich gilt nach § 253 Abs. 5 HGB folgende Rechtslage:

  • Wurden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, Finanzanlagen nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB oder Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens nach § 253 Abs. 4 HGB außerplanmäßig abgeschrieben und ist der Grund für diese Abschreibung entfallen, muss eine Zuschreibung bis auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.
  • Zuschreibungen auf einen um eine außerplanmäßige Abschreibung geminderten Geschäfts- oder Firmenwert sind unzulässig.

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