Der Jahresabschluss ist nach § 244 HGB in EUR aufzustellen. Für Unternehmen, die außerhalb der Euro-Zone tätig sind, stellt sich daher die Frage der Währungsumrechnung. Hierzu enthält das Steuerrecht keine explizite, das Handelsrecht nur eine rudimentäre Regelung in § 256a HGB.

Für die Währungsumrechnung gelten folgende Grundsätze:

  • Sind Vermögensgegenstände bzw. Schulden erstmals zu erfassen, etwa beim Kauf einer Maschine in Großbritannien oder bei der Aufnahme eines Darlehens in Schweizer Franken, erfolgt die Einbuchung in der Handels- und der Steuerbilanz mit den tatsächlichen Anschaffungskosten.
  • Ist eine Währungsumrechnung auf den Abschlussstichtag erforderlich, ist diese mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag vorzunehmen. Grundsätzlich dürfen dabei die Anschaffungskosten von Forderungen nicht über-, die von Verbindlichkeiten nicht unterschritten werden.
  • Bei einer Restlaufzeit von weniger als 1 Jahr gilt der vorstehende Grundsatz handelsrechtlich jedoch nicht mehr, sodass z. B. die Anschaffungskosten einer Forderung überschritten werden können, infolgedessen ein unrealisierter Gewinn auszuweisen ist. Steuerrechtlich bilden dagegen die Anschaffungskosten auch hier die Wertobergrenze.

    Dagegen hat der BFH[1]

    in einem die Bewertung eines in SFR aufgenommenen Darlehens betreffenden Urteil wie folgt entschieden:

    Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist.

  • Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs werde sich zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit ohne Weiteres wieder einstellen.
  • Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d. h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens 10Jahre oder weniger beträgt.

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