Herstellungskosten dienen der Bewertung der hergestellten Produkte bzw. aktivierten Eigenleistungen. Die Herstellungskosten setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten zusammen. Sie eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten, weil bei ihrer Bemessung – allerdings in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausgeprägte – Wahlrechte bestehen. Das folgende Schema zeigt, aus welchen Komponenten sich die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB zusammensetzen und welche Positionen in Handels- und Steuerbilanz angesetzt werden dürfen bzw. müssen.

 

Zusammensetzung der Herstellungskosten

  Position Handelsbilanz Steuerbilanz
  Materialeinzelkosten Aktivierungspflicht Aktivierungspflicht
+ Fertigungseinzelkosten Aktivierungspflicht Aktivierungspflicht
+ Sondereinzelkosten der Fertigung Aktivierungspflicht Aktivierungspflicht
+ Materialgemeinkosten Aktivierungspflicht Aktivierungspflicht
+ Fertigungsgemeinkosten Aktivierungspflicht Aktivierungspflicht
+ Wertverzehr des Anlagevermögens der Fertigung Aktivierungspflicht Aktivierungspflicht
= Untergrenze der Herstellungskosten    
+ Kosten der allgemeinen Verwaltung Aktivierungswahlrecht Aktivierungswahlrecht
+ Aufwendungen für soziale Einrichtungen Aktivierungswahlrecht Aktivierungswahlrecht
+ Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen Aktivierungswahlrecht Aktivierungswahlrecht
+ Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung Aktivierungswahlrecht Aktivierungswahlrecht
+ Wertverzehr des Anlagevermögens außerhalb der Fertigung Aktivierungswahlrecht Aktivierungswahlrecht
+ Fertigungsbezogene Fremdkapitalzinsen Aktivierungswahlrecht Aktivierungswahlrecht
= Obergrenze der Herstellungskosten    

Forschungs- und Vertriebskosten dürfen weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz aktiviert werden. Das gilt hinsichtlich der Forschungskosten auch dann, wenn in der Handelsbilanz selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden.

 
Praxis-Tipp

Aktivierungspflichtige Herstellungskosten – niedriger Gewinn

Soll in der Handelsbilanz ein möglichst niedriger Gewinn ausgewiesen werden (z. B. um einer höheren Ausschüttung zu entgehen), empfiehlt es sich, die zu aktivierenden Produkte nur mit den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten anzusetzen. Die übrigen Herstellungskosten mindern dann den ausschüttungsfähigen Gewinn.

Wird umgekehrt in der Handelsbilanz ein möglichst hoher Gewinnausweis angestrebt, indem die Aktivierungswahlrechte genutzt werden, hat das auch eine steuerliche Auswirkung. So gilt etwa das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Wurden Fremdkapitalzinsen handelsrechtlich in die Herstellungskosten einbezogen, sind sie auch Teil der steuerrechtlichen Herstellungskosten

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