Jedes bilanzierende Unternehmen muss u. a. Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Belege für die Buchführung und die nach § 238 Abs. 1 HGB zu führenden Bücher gemäß § 257 Abs. 1 HGB 10 Jahre lang aufbewahren.

 
Praxis-Tipp

Rückstellung für Aufbewahrungspflichten

Für den Aufwand für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind handels- und steuerrechtlich Rückstellungen zu bilden. Allerdings darf steuerrechtlich keine Rückstellung für die Aufbewahrung von Mandantendaten in Rechenzentren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gebildet werden.[1]

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