Das Anlagevermögen umfasst nur die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen. Ein Vermögensgegenstand, der dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss demnach 2 Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens – unmittelbar oder mittelbar – dienen.
  • Dieses Dienen muss "auf Dauer" angelegt sein.

Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich.

Die Abgrenzung des Anlagevermögens gegenüber dem Umlaufvermögen ist wichtig, weil

  • beide Vermögensarten auf der Aktivseite der Bilanz getrennt ausgewiesen werden,
  • beide Vermögensarten nach unterschiedlichen Vorschriften bewertet werden,
  • nur Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in eine steuerfreie Rücklage nach § 6b EStG eingestellt werden dürfen,
  • nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerrechtlich Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG bzw. nach § 7b EStG und § 7c EStG beansprucht werden können.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nach folgenden Grundsätzen zu bewerten:

  • Sie sind grundsätzlich höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Ist die Nutzung der Anlagegüter begrenzt, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu mindern.
  • Treten bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens voraussichtlich dauernde Wertminderungen ein, so müssen diese durch außerplanmäßige Abschreibungen erfasst werden. Für Finanzanlagen besteht darüber hinaus ein Wahlrecht, bei einer nur vorübergehenden Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.
  • Steuerlich wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern unterschieden. Die Wertobergrenze bilden auch hier die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Absetzungen für Abnutzung. Liegt der Teilwert eines Anlagegutes voraussichtlich dauernd unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so darf er angesetzt werden.

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