Zusammenfassung

 
Überblick

Wirtschaftsgüter sind zu unterscheiden nach solchen des Anlage- oder des Umlaufvermögens, danach, ob sie selbstständig genutzt werden können, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, ob sie neu oder gebraucht sind und ob es sich um materielle oder um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Nach diesen Kriterien richtet sich vor allem die Bilanzierung, Bewertung, Abschreibung und die Gewährung von Investitionszulagen.

"Wirtschaftsgut" ist ein zentraler Begriff im Einkommensteuerrecht. Er ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Seine Definition ergibt sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung. Danach sind Wirtschaftsgüter Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Unternehmer sich etwas kosten lässt. Sie sind einer besonderen Bewertung zugänglich, erbringen i. d. R. einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre und können zumindest mit dem Betrieb übertragen werden.

Das Wirtschaftsgut entspricht handelsrechtlich dem "Vermögensgegenstand". Eine gesetzliche Definition fehlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in vielen gesetzlichen Vorschriften verwendet, so in §§ 4, 4g, 5, 5a, 6, 6b, 6c, 6e, 7, 7a, 7g, 7h, 10b, 13, 13a, 16, 20, 23, 34a, 43, 43a, 51, 55, 58 EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die meisten einkommensteuerrechtlichen Nebengesetze kennen den Begriff ebenfalls oder setzen ihn voraus (§ 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG); §§ 3, 4 UmwStG). Weitere Verwendung findet der Begriff in den EStR und in den Hinweisen dazu.

1 Einteilung

1.1 Anlage- und Umlaufvermögen

1.1.1 Betriebliche Veranlassung

Betriebsvermögen

Alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder in den Betrieb eingelegt werden, gehören zum Betriebsvermögen.[1] Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn aufgrund einer endgültigen Funktionszuweisung ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang des betreffenden Wirtschaftsguts mit dem Betrieb besteht.[2]

In vielen Fällen ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass das Wirtschaftsgut im laufenden Geschäftsbetrieb angeschafft oder hergestellt wird.[3]

Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass es für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" ist.[4] Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb.[5] Es kommt darauf an, ob es als Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt.[6] Jedes dem Betrieb dienende Wirtschaftsgut ist grundsätzlich entweder Anlage- oder Umlaufvermögen.

 
Hinweis

Grundstücksteile von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile von untergeordnetem Wert brauchen nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden. Hierunter fallen Grundstücksteile, deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt. Im Zeitpunkt des Überschreitens der absoluten Wertgrenze sind sie in das Betriebsvermögen einzulegen.[7]

Anschaffung/Herstellung

Der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang an sich ist erfolgsneutral zu behandeln. Der Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen bewirkt eine bloße Umschichtung in der Bilanz i. H. d. Anschaffungskosten. Ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Werden im Zuge der Anschaffung eines Wirtschaftsguts Verbindlichkeiten übernommen, bilden sie die Ausgangsgröße für die weitere bilanzielle Entwicklung des zugegangenen Wirtschaftsguts. I. H. d. übernommenen Verbindlichkeit erhöhen sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts.[8]

Anlagevermögen/Umlaufvermögen

Anlagevermögen sind die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[9] Umlaufvermögen sind die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind.[10]

Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird.[11]

Bilanzgliederungsschema

Nach dem handelsrechtlichen Bilanzgliederungsschema[12] gehören

  • zum Anlagevermögen: Immaterielle Vermögensgegenstände einschließlich Geschäfts- und Firmenwert, Sachanlagen (u. a. Grundstücke, Anlagen und Maschinen) und Finanzanlagen (Beteiligungen);
  • zum Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere, Kassenbestände und Guthaben.

Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb wesensfremd sind und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, können grundsätzlich kein Betriebsvermögen sein.[13]

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