Überblick

Wirtschaftsgüter sind zu unterscheiden nach solchen des Anlage- oder des Umlaufvermögens, danach, ob sie selbstständig genutzt werden können, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, ob sie neu oder gebraucht sind und ob es sich um materielle oder um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Nach diesen Kriterien richtet sich vor allem die Bilanzierung, Bewertung, Abschreibung und die Gewährung von Investitionszulagen.

"Wirtschaftsgut" ist ein zentraler Begriff im Einkommensteuerrecht. Er ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Seine Definition ergibt sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung. Danach sind Wirtschaftsgüter Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Unternehmer sich etwas kosten lässt. Sie sind einer besonderen Bewertung zugänglich, erbringen i. d. R. einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre und können zumindest mit dem Betrieb übertragen werden.

Das Wirtschaftsgut entspricht handelsrechtlich dem "Vermögensgegenstand". Eine gesetzliche Definition fehlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in vielen gesetzlichen Vorschriften verwendet, so in §§ 4, 4g, 5, 5a, 6, 6b, 6c, 6e, 7, 7a, 7g, 7h, 10b, 13, 13a, 16, 20, 23, 34a, 43, 43a, 51, 55, 58 EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die meisten einkommensteuerrechtlichen Nebengesetze kennen den Begriff ebenfalls oder setzen ihn voraus (§ 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG); §§ 3, 4 UmwStG). Weitere Verwendung findet der Begriff in den EStR und in den Hinweisen dazu.

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