Handelsrechtlich gehören zu den Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen sowie Anlagen im Bau (§ 266 Abs. 2 A.II. HGB). Sachanlagegüter gehören zum Anlagevermögen.

Zivilrechtlich gesehen sind sie Sachen, Tiere oder Scheinbestandteile; dazu gehören auch Schiffe (§§ 90, 90a, 95 BGB). Diese Wirtschaftsgüter sind im Allgemeinen abnutzbar. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsguts zu schätzen.[1]

[1] Zur Schätzung BFH, Urteil v. 19.11.1997, X R 78/94, BStBl 1998 II S. 59; zur Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen und zu den jeweiligen Nutzungsdauern vgl. BMF, Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532, IV D 2 – S 1551 – 188/00 – Amtliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter, i. V. m. BMF, Schreiben v. 6.12.2001, BStBl 2001 I S. 836, 860 und BMF, Schreiben v. 14.12.2001, BStBl 2001 I S. 861; diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden; vgl. BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nrn. 491, 492, 493, 494, BStBl 2022 I S. 366. Die Regelung unter 6.14.3.2 (Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte – Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.) des BMF, -Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532, IV D 2 – S 1551 – 188/00 – Amtliche AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter, sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden. Mit BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software geändert. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer (s. dort) wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, von 3 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt.

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