• Barrengold kommt als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind.[1]
  • Zahngold: Zum Betriebsvermögen eines Zahnarztes gehören das zu sofortiger betrieblicher Verwendung angeschaffte Zahngold sowie das Dentalgold, das zu Beistellungszwecken erworben wird. Auch das aus Goldabfällen stammende Altgold gehört zu seinem Betriebsvermögen, wenn es ihm als Betriebseinnahme zugegangen ist.[2] Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung für die Beschaffung von Zahngold bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Goldvorrat während einer übersehbaren Zeit verbraucht werden kann und später auch tatsächlich verbraucht wird.[3] Wird der angeschaffte Zahngoldvorrat nicht innerhalb eines Zeitraums von maximal 7 Jahren verbraucht oder kann er innerhalb dieses Zeitraums nicht verbraucht werden, kann dies ein widerlegbares Indiz dafür sein, dass er zur privaten Vermögensbildung angeschafft worden ist, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass bei der Anschaffung mit einem Verbrauch innerhalb des genannten Zeitraums zu rechnen war.[4] Der Erwerb von Feingold durch einen Zahnarzt ist nicht betrieblich veranlasst.[5]
  • Für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten ist auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen.[6]
  • Zu Einzelfragen des Handels mit Gold vgl. ausführlich BFH, Urteil v. 19.1.2017.[7]

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