Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, wie z. B. einzelne Teile eines Hochofens oder einzelne Teile einer Breitbandstraße, jeweils einschl. Zubehör, oder Überlandleitungen einschl. Masten usw. eines Elektrizitätswerks sowie die entsprechenden Anlagen von Gas- und Wasserwerken, können statt in ihren einzelnen Teilen im Bestandsverzeichnis zu einer Gesamtanlage zusammengefasst werden, wenn die AfA auf die Anlage einheitlich vorgenommen werden.[1]

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