Das sind Vorrichtungen, mit denen das Unternehmen unmittelbar betrieben wird. Sie sind selbst dann selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.[1] Die Frage, ob ein Bauwerk als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist, kann nur unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.[2] Nicht ausreichend ist es, dass eine Anlage für den Gewerbebetrieb lediglich nützlich, notwendig oder für ihn vorgeschrieben ist.[3] Beispiele für Betriebsvorrichtungen: Lastenaufzüge, Kühleinrichtungen, Bedienungsvorrichtungen, Förderbänder. In großer Tiefe verlegte U-Bahn-Röhren und Kavernen bilden ebenfalls gesonderte Wirtschaftsgüter.[4]

Kassettendecken eines Büroraums oder eine einheitliche Heizungsanlage sind Gebäudebestandteil, nicht Betriebsvorrichtung.[5]

Zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vgl. gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013.[6]

S. a. "Aufzug", "Außenanlagen", "Bestuhlung", "Beschallungsanlagen", "Grund und Boden".

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