• Allgemeines:

    Beteiligungen sind Finanzanlagen und gehören zum Anlagevermögen,[1] wenn sie dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen zu dienen und die betriebliche oder berufliche Betätigung dazu dient, den Absatz von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entscheidend zu fördern. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen auch dann erfolgen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.[2] Im Zweifel gelten Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 20 % als Beteiligungen.[3]

  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

    Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, seine gewerbliche (branchengleiche) Betätigung entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz seiner Produkte zu gewährleisten. Hierzu gehören z. B. Aktien und GmbH-Anteile. Sie sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, ist auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft regelmäßig betrieblich veranlasst.[4]

    • Aktien einer Zuckerfabrik, die ein Rüben anbauender Landwirt erworben hat, und mit denen satzungsgemäß Anbau- und Lieferverpflichtungen verbunden sind, gehören auch dann zum Anlagevermögen und damit zum notwendigen Betriebsvermögen des Landwirts, wenn die Verpflichtungen viele Jahre nicht beansprucht oder eingefordert worden sind.[5]
    • Aktien eines selbstständigen Börsenmaklers, die dieser zur Erfüllung seiner Courtageforderung erhält, gehören wegen des betrieblichen Zusammenhangs zu seinem Betriebsvermögen.[6]
    • Beteiligt sich ein Angehöriger eines freien Berufs an einer Kapitalgesellschaft, steht eine Beteiligung nur in Ausnahmefällen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung, weil bei der Ausübung eines freien Berufs die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines geistigen Vermögens und der durch die qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund stehen.

      Dem notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers ist eine Beteiligung an einer GmbH jedoch dann zuzuordnen, wenn er damit eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung erhalten, pflegen oder schaffen will und der Geschäftsgegenstand dieser GmbH seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist insbesondere geboten, wenn die Beteiligung ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht erworben worden wäre und damit nach Abwägung der nach außen erkennbaren Motive kein eigenwirtschaftliches Gewicht hat.[7]

    • Die Anschaffungskosten einer betrieblichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft umfassen neben den ursprünglichen Anschaffungskosten auch die Nachschüsse sowie alle sonstigen Kapitalzuführungen durch die Gesellschafter, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zu offenen oder verdeckten Einlagen führen. Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens.[8]

      Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird. Die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts bemessen sich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts, hier also der Höhe der hingegebenen Darlehensforderung.[9]

      Eine Teilwertabschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig.[10] Auf (entgeltlich erworbene) eigene Anteile kommt regelmäßig eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht.[11]

    • Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen[12] oder wenn die anderen Gesellschafter der GmbH Mandanten des Steuerberaters sind und der Beteiligung wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist.[13] Sollen Honoraransprüche eines Steuerberaters in der Weise erfüllt werden, dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese Anteile später, nachdem ihr Wert verabredungsgemäß durch verbilligten Erwerb von Betriebsvermögen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu veräußern, gehören die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsverm...

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