Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter, denn sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen. Damit verkörpern sie das Recht auf Weinerzeugung. Die Rechte sind nicht abnutzbar, wenn ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU zum maßgeblichen Bilanzstichtag nicht absehbar ist.[1]

[1] BFH, Urteil v. 6.12.2017, VI R 65/15, BStBl 2018 II S. 353; H 13.3 "Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau" EStH 2018; gleichlautende Ländererlasse v. 9.11.2021, A 232.1 (7), BStBl 2021 I S. 2369; diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 1273, BStBl 2022 I S. 366.

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