Die ausschließlichen Leistungsschutzrechte nach dem Urhebergesetz an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Verwertungsrechte, die dem Urheber zustehen, können veräußert oder in Lizenz vergeben werden.[1] Der Buchverleger, Musikverleger, Produzent, der sie entgeltlich erwirbt, hat sie mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.

Etwas anderes gilt, wenn der Produzent ein (wiederum geschütztes) Gesamtkunstwerk unter Beteiligung mehrerer Künstler herstellt. Eine Aktivierung unterbleibt, wenn eine Schallplattenfirma Tonträger unter Mitwirkung zahlreicher Künstler (Solisten, Orchester, Dirigent usw.) produziert[2] oder ein Filmproduzent einen Film unter Beteiligung vieler Personen (Schauspieler, Autor, Regisseur usw.) herstellt.[3]

Bei den Verwertungsrechten aus dem Gesamtwerk eines verstorbenen Künstlers handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut.[4]

Zu dem freiberuflichen Betriebsvermögen eines verstorbenen Architekten, das auf den/die Erben übergeht, gehören auch aufgrund freiberuflicher Tätigkeit entstandene Urheberrechte, einschl. Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte.[5]

S. a. "Filmrechte/Filmwerke".

[1] BFH, Urteil v. 14.4.2022, IV R 32/19, BFH/NV 2022 S. 1085.

OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 23.1.2012, S 7240 A – 23 – St 112.

[3] BFH, Urteil v. 20.9.1995, X R 225/93, BStBl 1997 II S. 320; OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 23.1.2012, S 7240 A – 23 – St 112, zur Herstellung von Akquisitionsmaterial und Einräumung von Leistungsschutzrechten für Rundfunkanstalten.

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