BMF, 22.11.2022, III C 2 - S 7316/19/10003 :002

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 1. Februar 2022 – V R 33/18

I.

Mit Urteil vom 1. Februar 2022 – V R 33/18, BStBl II 2022 S. xxx, hat der BFH entschieden, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetze (LS 1). Ein solcher könne sich in den Fällen des § 13b UStG a. F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a. F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben (LS 2).

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gelten die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung, z. B. einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.

Weiterhin betrifft die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG, nicht nur – wie vom BFH entschieden – die nach Absatz 1.

III.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. November 2022 – III C 3 – S 7359/20/10007 :001 (2022/1126438), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15a.1 der Absatz 4 wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Vorsteuerberichtigung setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. 2Dieser kann sich auch aus einer in der Steuererklärung nicht ausdrücklich angegebenen Saldierung der Umsatzsteuer mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 UStG ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 33/18, BStBl II 2022 S. xxx). 3In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, z. B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt, oder AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt.”

IV.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 15a

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 1595

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