Bei der Vermietung eines Beförderungsmittels muss unterschieden werden, ob es sich um eine kurzfristige Vermietung handelt oder an wen bei einer langfristigen Vermietung diese Leistung ausgeführt wird. Danach ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Es erfolgt eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis zu 30 Tagen, bei Wasserfahrzeugen bis zu 90 Tagen): Der Ort der Vermietungsleistung ist immer dort, wo das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.[1] Das Beförderungsmittel wird dort tatsächlich zur Verfügung gestellt, wo es dem Kunden übergeben wird. Wo der Kunde mit dem Fahrzeug fährt, hat für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung keine Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt oder nicht.
  • Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (oder an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist), ist immer dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[2] Wird die Vermietungsleistung an eine Betriebsstätte dieses Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der jeweiligen Betriebsstätte maßgeblich.[3]
  • Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer für dessen private Zwecke ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ausgenommen ist nur die (langfristige) Vermietung von Sportbooten; diese bleibt am Übergabeort ausgeführt, wenn der Vermieter dort seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte zur Vermietung des Sportboots unterhält. Dieser Leistungsort betrifft vor allem die Leasingangebote gegenüber Privatpersonen, aber auch die Überlassung von Betriebsfahrzeugen an das Personal[4] für dessen private Zwecke.
 
Praxis-Beispiel

Kurz- und langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Der französische Vermieter von Wohnmobilen W vermietet in Deutschland an Kunden Wohnmobile. Er führt diese Vermietung von mehreren inländischen Geschäftsstellen aus, die als feste Einrichtungen (Betriebsstätten) anzusehen sind. Die Vermietung erfolgt i. d. R. für einen Zeitraum von max. 4 Wochen. An einen französischen Unternehmer vermietet W aber mehrere Wohnmobile für Filmaufnahmen in Deutschland. Die Wohnmobile werden für 2 Monate an den Kunden vermietet.

Bei der kurzfristigen Vermietung der Wohnmobile (bis max. 30 Tage) sind die Vermietungsleistungen grundsätzlich (unabhängig, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist oder nicht) dort ausgeführt, wo das Wohnmobil dem Kunden tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.[5] Die Leistungen sind damit in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Wo der Kunde mit diesem Fahrzeug tatsächlich fährt, ist unerheblich.

Die langfristige Vermietung der Wohnmobile an den französischen Unternehmer ist nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Damit ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar, führt aber in Frankreich zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, für den der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird.

 
Wichtig

Überschreiten der Frist bei kurzfristiger Vermietung

Wird die Frist von 30 Tagen (bei Wasserfahrzeugen von 90 Tagen) bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln entgegen der ursprünglichen Vereinbarung überschritten, ist dies unbeachtlich, wenn dafür ein besonderer Grund vorliegt (z. B. höhere Gewalt durch Wettereinflüsse, Krankheit oder Defekte an dem Beförderungsmittel).

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