Allgemeines

 

(1) 1Abziehbar sind nur die Steuerbeträge, die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldet werden. 2Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet wurden, haben sich wegen eines eventuellen Abzugs an den Staat zu wenden, der die Steuer erhoben hat. 3Die EG-Mitgliedstaaten vergüten nach Maßgabe der 8. EG-Richtlinie 79/1072/EWG zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 6.12.1979 den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren und haben hierfür zentrale Erstattungsbehörden bestimmt.

 

(2) 1Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

 

1.

Die Steuer muß für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein (vgl. Absätze 4 bis 11);

 

2.

die Lieferung oder sonstige Leistung muß von einem Unternehmer ausgeführt worden sein (vgl. Absatz 12);

 

3.

der Leistungsempfänger muß Unternehmer sein, und die Lieferung oder sonstige Leistung muß für sein Unternehmen ausgeführt worden sein (vgl. Absätze 13 bis 17).

2Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt werden. 3Das gilt auch für Leistungsempfänger, die die Steuer für ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnen (§ 20 UStG). 4Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. 5Bei Zahlungen vor Empfang der Leistung vgl. aber Abschnitt 193. 6Bezieht ein Unternehmer Teilleistungen (z.B. Mietleistungen) für sein Unternehmen, ist sowohl für den Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) als auch für die Frage der Verwendung dieser Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG, vgl. Abschnitt 203) auf die monatlichen (Teil-)Leistungsabschnitte abzustellen (BFH-Urteil vom 9.9.1993 - BStBl 1994 II S. 269).

 

(3) Folgende Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug sind zu beachten:

 

1.

Nach § 15 Abs. 1 a UStG sind nicht abziehbar Vorsteuerbeträge, die auf

 

a)

Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt,

 

b)

Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt, oder

 

c)

Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallen.

 

2.

1Nur zu 50 vom Hundert abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen im Sinne des § 1 b Abs. 2 UStG entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden (§ 15 Abs. 1 b UStG). 2Dies gilt jedoch nur für solche Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden (vgl. im einzelnen BMF-Schreiben vom 8.6.1999 - BStBl I S. 581).

 

3.

Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuern nach den Durchschnittsätzen der §§ 23 oder 23 a UStG, ist insoweit ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 70 Abs. 1 UStDV, § 23 a Abs. 1 UStG).

 

4.

Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, so ist er nicht berechtigt, die ihm in diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG, vgl. Abschnitt 275).

 

5.

Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung des § 25 a Abs. 2 UStG anwendet, kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen (§ 25 a Abs. 5 UStG).

Rechnung mit gesondertem Steuerausweis

 

(4) 1Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG muß die Steuer in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesen sein. 2Der Begriff der Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG (vgl. auch Abschnitt 183). 3Für den Vorsteuerabzug muß eine Rechnung das Entgelt und den Steuerbetrag getrennt ausweisen; die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags ist damit zwingend erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 27.1.1994 - BStBl II S. 342 und Abschnitt 202 Abs. 4). 4Eine Gutschrift gilt unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 UStG als Rechnung. 5Ein gesonderter Steuerausweis liegt nicht vor, wenn die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offen läßt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig (§ 9 UStG) behandeln will (vgl. Abschnitt 183 Abs. 2 Satz 5), oder in der Urkunde nicht durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommt, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht (BFH-Urteil vom 12.6.1986 - BStBl II S. 721). 6Eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist auch bei der Abrechnung der Leistung des Insolvenzverwalters an den Gemeinschuldner erforderl...

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