Überblick

Mit Wirkung vom 1.1.2008 sind durch das Jahressteuergesetz 2008[1] die Steuerbefreiung für die Kinder- und Jugendhilfe in § 4 Nr. 25 UStG neu gefasst sowie die Regelungen zur Gewährung der Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen in § 4 Nr. 23 UStG angepasst worden. Die Finanzverwaltung hat in einem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen Stellung genommen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Mit Wirkung zum 1.1.2008 ist durch die Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für die Jugendhilfe erweitert worden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden alle Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (Jugendhilfe) und § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind sowohl in der Person des Leistungserbringers wie auch in der Person des Leistungsempfängers zu erfüllen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben zu der Neuregelung Stellung und stellt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dar (Steuerbefreiungen).

Praxis-Tipp

Zu den begünstigten Leistungen nach § 4 Nr. 25 UStG gehören die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie oder von Kindern in Tageseinrichtungen/Tagespflege, Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung) und der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung).

Die Leistungen sind nur steuerfrei, wenn sie durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Dies sind insbesondere die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus können unter weiteren Voraussetzungen auch Einrichtungen, die für ihre Leistungen eine Erlaubnis nach dem SGB VIII besitzen oder Tätigkeiten ausführen, für die keine Erlaubnis notwendig ist (z. B. bei Vollzeitpflege) sowie Einrichtungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder überwiegend von anderen begünstigten Einrichtungen vergütet wurden, die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Wichtig

Der Begriff der Einrichtung umfasst nach dem Gemeinschaftsrecht auch natürliche Personen. Aus diesem Grund ist in § 4 Nr. 23 UStG auch die Änderung von "Personen und Einrichtungen" in "Einrichtungen" vorgenommen worden – dies stellt somit keine inhaltliche Änderung dar.

Da die Leistungen im Wesentlichen auch auf eine Verbesserung des Eltern-Kind-Verhältnisses abzielen, sind sowohl die Leistungsberechtigten wie auch die Empfänger der Leistungen (Leistungsadressaten) die Eltern wie auch die Kinder.

Praxis-Tipp

Gesetzlich nicht mehr geregelt ist der Begriff des "Jugendlichen" (bisher alle Personen bis zur Erreichung des 27. Lebensjahrs). Damit können Angebote der Jugendarbeit auch in angemessenem Umfang Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres mit einbeziehen.

Ebenfalls steuerbefreit sind kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die von den begünstigten Einrichtungen durchgeführt werden oder wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und die Leistungen in engem Zusammenhang mit den begünstigten Zwecken stehen. Die Leistungen müssen nicht mehr nur an die Jugendlichen erbracht werden und können somit auch die Eltern mit einbeziehen. Befreit sind auch die Beherbergung, Beköstigung und andere Naturalleistungen.

Praxis-Tipp

Durch die ebenfalls zum 1.1.2008 vollzogene Ergänzung des § 4 Nr. 23 UStG um einen Satz 4 ist klargestellt, dass die dort geregelte Befreiung für Unterkunft und Verpflegung an Jugendliche nicht greift, wenn Leistungen nach dem SGB VIII ausgeführt werden. In diesen Fällen kann sich die Befreiung nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG ergeben.

Konsequenzen für die Praxis

Die Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG trägt dem Umstand Rechnung, dass sich in den letzten Jahren die Leistungen im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendhilfe stark geändert hatten. Insoweit folgt die neue gesetzliche Regelung dem geänderten Angebotsspektrum.

Neben der Art der ausgeführten Leistung ist immer zu beachten, dass der leistende Unternehmer auch unter die in § 4 Nr. 25 UStG aufgeführten Unternehmer fällt. Dabei sind auch Einrichtungen begünstigt, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder überwiegend durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 2.7.2008, IV B 9 – S 7183/07/10001, BStBl 2008 I S. 690.

[1] Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007, BGBl 2007 I S. 3150.

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