Leitsatz

Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbstständige sog. Rücklieferung vor.

 

Konsequenzen für die Praxis

Der Verkauf von Umzugskartons ist eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, wenn der Kunde über die Kartons wie ein Eigentümer verfügen kann und nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht zu einer Rückgabe verpflichtet ist. Die Bemessungsgrundlage für diese Lieferung ist das vom Kunden gezahlte Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG). Eine Änderung dieser Bemessungsgrundlage würde sich ergeben, wenn die ursprüngliche Lieferung durch die Rückgabe der gebrauchten Kartons rückgängig gemacht worden wäre (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).

Eine Rückgängigmachung liegt vor, wenn das ursprüngliche Geschäft unwirksam war oder eine sonstige Vertragsstörung vorliegt und der Lieferungsempfänger die Ware deshalb gegen Rückzahlung des ursprünglichen Entgelts zurückgibt[1]. Hingegen ist eine Rücklieferung gegeben, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen. Da im vorliegenden Fall an der Wirksamkeit der ursprünglichen Lieferung der Kartons und dem vertragsgemäßen Verhalten der Klägerin keine Zweifel bestehen, liegen die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung und damit eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Rücklieferung. Für einen nachträglichen Preisnachlass (§ 17 Abs. 1 UStG) bestehen keine Anhaltspunkte. Denn es ist nicht das ursprünglich vereinbarte Entgelt herabgesetzt worden, sondern es ist das von vornherein nur für den Fall der Rückgabe der gebrauchten Kartons vereinbarte Entgelt bezahlt worden.

Für den Wiederverkauf der gebrauchten Kartons kann der Unternehmer von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen. Es wird die Steuer aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (Differenz) errechnet, sodass der Wiederverkäufer nur den auf seiner Stufe entstandenen "Mehrwert" versteuern muss. Für die Differenzbesteuerung müssen jedoch nach § 25a Abs. 6 UStG bestimmte Aufzeichnungen geführt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.11.2008, XI R 46/07, BFH/NV 2009 S. 333

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