Kommentar

Der BFH[1] hatte in einem Urteil entschieden, dass die Lieferung von Strom auf einem Campingplatz keine eigenständige Leistung, sondern eine Nebenleistung zu der steuerfreien Vermietung eines Dauercampingplatzes ist. Im Ergebnis handelte es sich hier um eine Folgeentscheidung des BFH zu der schon ein Jahr vorher gleichermaßen getroffenen Entscheidung zur Vermietung von Standplätzen auf Märkten und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen[2].

Wichtig

Da die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen (i. d. R. bis zu 6 Monate) nicht steuerbefreit ist, handelt es sich bei der Zurverfügungstellung von Strom an Kurzfrist-Camper um steuerpflichtige Nebenleistungen. Insoweit ergibt sich keine praktische Änderung.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH hebt die Finanzverwaltung jetzt die noch in Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR 2008 enthaltene Regelung auf, dass die Lieferung des Stroms eine selbstständige Hauptleistung darstellt.

Wichtig

Für alle bis zum 30.9.2009 ausgeführten Umsätze ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Stromlieferung als eigenständige steuerpflichtige Leistung angesehen wird.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des BFH und die Verwaltungsanweisung hat insbesondere Bedeutung für die Betreiber von Campingplätzen, die Campingplätze an Dauermieter vermieten. Für alle ab dem 1.10.2009 ausgeführten Umsätze muss der Vermieter Folgendes beachten:

  • Es muss – soweit nicht für die vor dem 1.10.2009 ausgeführten Leistungen die Regelungen schon angewendet werden – eine Abgrenzung der gelieferten Menge an Strom erfolgen.
  • Für die ab dem 1.10.2009 überlassenen Strommengen darf in einer Rechnung des Vermieters keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden. Würde der Betreiber des Campingplatzes dann noch Umsatzsteuer gesondert ausweisen, würde er diese Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden.
  • Für den an die Dauercamper weitergegebenen Strom ist ab dem 1.10.2009 ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich, da eine Verknüpfung mit einem steuerfreien Ausgangsumsatz besteht (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Praxis-Tipp

Da der Campingplatzbetreiber bei der kurzfristigen Vermietung von Campingplätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG keine steuerfreien Umsätze ausführt, muss für alle Stromlieferungen ab dem 1.10.2009 an den Betreiber des Campingplatzes für die ihm gegenüber berechnete Umsatzsteuer eine Vorsteueraufteilung vorgenommen werden (§ 15 Abs. 4 UStG).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 21.7.2009, IV B 9 – S 7168/08/10001, BStBl 2009 I S. 821

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