Kommentar

Der BFH hatte mit Urteil vom 28.2.2002[1] entschieden, dass ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall entsorgt, an die Abfallbesitzer steuerpflichtige Leistungen ausführt, auch wenn die Deponiebetreiber nach den jeweiligen kommunalen Vorschriften nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den Abfallbesitzern hätten tätig werden dürfen. Strittig war in dem Verfahren, ob der Leistungsempfänger aus einer ihm in einer Rechnung des Deponiebetreibers gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vornehmen konnte oder ob es sich bei der ausgewiesenen Umsatzsteuer um eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer des Deponiebetreibers handelt, die grundsätzlich den Vorsteuerabzug beim Abrechnungsempfänger ausschließt. Da der BFH in seiner Entscheidung auf die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen abgestellt hatte, ergab sich zwangsläufig eine Leistungsbeziehung zwischen dem Deponiebetreiber und dem Abfallbesitzer, sodass der Deponiebetreiber als leistender Unternehmer zum Ausweis einer Umsatzsteuer berechtigt war.

Die Finanzverwaltung schließt sich jetzt mit dem Schreiben vom 10.12.2003 dieser Auffassung des BFH an, wenn der eingeschaltete Unternehmer in eigenem Namen zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist und diese Leistung dementsprechend auch erbracht hat. Damit kann der eingeschaltete Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer für die von ihm erbrachte Leistung gesondert ausweisen. Dies soll auch dann gelten, wenn der leistende Unternehmer mit dieser Vorgehensweise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (z.B. weil der Hoheitsträger zur Leistung verpflichtet wäre). Soweit auch der Hoheitsträger gegenüber dem eingeschalteten Unternehmer eine Zahlung erbringt, ist diese ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Leistung einzubeziehen. Diese Grundsätze sind nicht nur auf Deponiebetreiber, sondern auf alle Fälle hoheitlichen Handelns entsprechend anzuwenden.

Wird von dem Hoheitsträger aber auf den eingeschalteten leistenden Unternehmer nur die tatsächliche Durchführung der gesetzlichen Pflichtaufgaben übertragen und tritt der eingeschaltete Unternehmer gegenüber dem Bürger nur als Erfüllungsgehilfe des Hoheitsträgers auf, so bleibt es bei einem Leistungsaustausch nur zwischen dem eingeschalteten Unternehmer und dem Hoheitsträger, ein Vorsteuerabzug bei dem die Leistung empfangenden Bürger - Unternehmer oder Nichtunternehmer - scheidet dann aus, da er die Leistung aus dem nichtunternehmerischen Bereich des Hoheitsträgers bezieht.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 10.12.2003, IV B 7 - S 7106 - 100/03, BStBl 2003 I S. XXX.[2]

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