Überblick

Bei einer Grundstücksüberlassung kann es sich um eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 UStG handeln, es kann aber auch ein gemischter Vertrag vorliegen, bei dem bestimmte Leistungselemente nicht der Befreiung unterliegen. Die Finanzverwaltung ging bisher bei der Überlassung von Grundstücksflächen auf einem Wochenmarkt von einer nur teilweise steuerbefreiten Leistung aus. Nach den Vorgaben des BFH wird diese Leistung – mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2008 – als eine insgesamt einheitliche steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG angesehen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Bei einer Grundstücksüberlassung kann es sich um eine steuerbefreite Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG handeln. Es kann aber auch ein sog. gemischter Vertrag (Vermietung, Tz. 4.3.) nach Abschn. 80 UStR 2008 vorliegen, bei dem nur ein Teil unter die Befreiung als Grundstücksleistung fällt, es kann aber auch ein sog. Vertrag besonderer Art (Vermietung, Tz. 4.4.) nach Abschn. 81 UStR 2008 gegeben sein, bei dem eine einheitliche, insgesamt nicht steuerbefreite Leistung ausgeführt wird.

Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder mehrere selbstständig zu beurteilende Leistungen handelt. Bisher ging die Finanzverwaltung bei der Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten von einem gemischten Vertrag (Abschn. 80 Abs. 3 UStR 2008) aus, bei dem nur ein Teil als Grundstücksvermietung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG unterliegt und ein anderer Teil als sonstige Leistung besonderer Art der Umsatzsteuer unterliegt.

Der BFH[1] hatte allerdings in seinem Urteil v. 24.1.2008 die Überlassung der Standplätze auf Wochenmärkten als eine einheitliche steuerfreie Vermietungsleistung angesehen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Finanzverwaltung gibt in ihrem Schreiben vom 15.1.2009 ihre bisherige Rechtsauffassung – die auf der früheren Rechtsprechung des BFH beruhte – auf und sieht jetzt die Vermietung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung an, die in vollem Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG unterliegt.

Praxis-Tipp

Grundüberlegung muss immer sein, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen. Liegt eine einheitliche wirtschaftliche Leistung vor, so darf sie nicht künstlich in mehrere Einzelleistungen unterschiedlicher Art aufgeteilt werden. Eine Nebenleistung – die das Schicksal der Hauptleistung teilt – liegt dann vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat.

Da bei der Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten die Vermietung eindeutig der Leistung das Gepräge gibt und die anderen Leistungen (Reinigung, Strom etc.) nur von untergeordneter Bedeutung sind, liegt eine einheitliche steuerfreie Grundstücksüberlassung vor.

Soweit in Abschn. 80 Abs. 1 und Abs. 3 UStR 2008 etwas anderes geregelt ist, sind diese Vorschriften nicht mehr anzuwenden. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bis einschließlich zum 31.12.2008 (Übergangsregelung) die Leistungen aus der Überlassung der Standplätze auf den Wochenmärkten in eine zum Teil steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine zum Teil steuerpflichtige sonstige Leistung anderer Art aufgeteilt wird.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des BFH ist die konsequente Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Vermietung von Sportplätzen[2]. In seinem Urteil vom 24.1.2008 hat der BFH ausdrücklich klargestellt, dass die damals aufgestellten Grundsätze auf alle Vermietungsumsätze anzuwenden sind. Damit ist die Leistung immer aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. Allerdings muss die Grundstücksüberlassung das für die Leistung prägende Element sein.

Praxis-Tipp

Beachten Sie aber, dass bei der Prüfung, ob eine Vermietungsleistung vorliegt, immer der Wesensgehalt der Leistung festzustellen ist. So hatte der EuGH[3] zu den Leistungen im Zusammenhang mit einer Messe einen Grundstücksbezug verneint, da dort eine komplexe Dienstleistung ausgeführt wird, die nicht allein durch eine Grundstücksleistung geprägt wird. Um zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung zu kommen, müssen die neben der reinen Überlassung einer Grundstücksfläche ausgeführten Leistungen nicht für die Gesamtleistung von prägendem Charakter sein.

Soweit eine steuerfreie Leistung vorliegt, kann der Betreiber eines Wochenmarkts aber bei der Vermietung der Standplätze nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit der Umsätze verzichten (Option zur Umsatzsteuer). Da der Leistungsempfänger ein Unternehmer sein wird und die Leistung für sein Unternehmen bezieht, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG (Leistungsempfänger muss zum Vorsteuerabzug berechtigt sein) der Umsatz steuerpflichtig gestaltet werden. Dies wird im Regelfall für die Beteiligten die günstigere Variante sein, da damit der leistende Unternehmer einen Vorsteuerabzug aus seinen Eingangs...

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