Überblick

Zum 1.1.2010 ist das sog. Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht umgesetzt worden. Dadurch ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung. Insbesondere Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen werden ab dem 1.1.2010 an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Aber nicht nur die Vorschriften über die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung werden für alle ab dem 1.1.2010 ausgeführten Leistungen verändert, es ergeben sich auch neue Meldevorschriften im Europäischen Binnenmarkt, die von dem leistenden Unternehmer beachtet werden müssen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Die Grundregelungen für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung sind durch das sog. Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Gemeinschaft zum 1.1.2010 völlig neu gefasst worden. Die Neuregelungen führen bei sonstigen Leistungen in Einzelfällen nicht nur zu anderen Orten der sonstigen Leistung als bisher, bei sonstigen Leistungen, die in der Europäischen Gemeinschaft grenzüberschreitend ausgeführt werden, kommt es auch zu völlig neuen Meldevorschriften. In Deutschland sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum 1.1.2010 durch das Jahressteuergesetz 2009[1] in nationales Recht umgesetzt worden.

Die Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistung sind durch zwei allgemeine Grundsätze gekennzeichnet:

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die sonstige Leistung für sein Unternehmen, ist der Ort der sonstigen Leistung – soweit keine Sonderregelung nach § 3a Abs. 37, § 3b, § 3e oder § 3f UStG greift – dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG. Dies gilt entsprechend, wenn die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wird.

Praxis-Beispiel

Der in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwalt R führt eine Rechtsberatungsleistung an einen Unternehmer in Zürich (Schweiz) für dessen Unternehmen aus.

Die sonstige Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in der Schweiz. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar.

Die gleiche Rechtsfolge gilt, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ist, die zwar nicht unternehmerisch tätig ist, der aber in einem anderen Mitgliedstaat eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Dies betrifft insbesondere staatliche oder halbstaatliche Organisationen oder Hoheitsbetriebe.

Wird die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der die Leistung empfangenden Betriebsstätte maßgebend. Eine Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Sie muss in der Lage sein, Leistungen mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln auszuführen.

Praxis-Beispiel

Der in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwalt R führt eine Rechtsberatungsleistung an die Frankfurter Betriebsstätte eines in Zürich (Schweiz) ansässigen Unternehmers aus.

Die sonstige Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG dort, wo die, die Leistung empfangende Betriebsstätte des Leistungsempfängers unterhalten wird. Der Umsatz ist in Deutschland steuerbar.

Eine sonstige Leistung ist nach § 3a Abs. 1 UStG – vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen – dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält, wenn der Leistungsempfänger

  • kein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes ist,
  • zwar Unternehmer ist, aber die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht oder
  • eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person ist, der auch keine USt-IdNr. erteilt worden ist.

Bei vielen – in § 3a Abs. 37, § 3b, § 3e und § 3f UStG aufgeführten – sonstigen Leistungen bestimmt sich der Ort aber abweichend von den vorgenannten Grundsätzen. Teilweise ergeben sich dadurch völlig andere Rechtsfolgen als bis zum 31.12.2009, teilweise ergeben sich dieselben Rechtsfolgen wie bis zum 31.12.2009. Als Sonderfälle für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung sind (auszugsweise) insbesondere zu nennen:

  • (unverändert) Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
  • (neu) Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (90 Tage bei Wasserfahrzeugen, ansonsten 30 Tage) ist immer dort ausgeführt, wo das Fahrzeug tatsächlich überlassen (dem Kunden übergeben) wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG).
  • (unverändert) Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und ähnliche Leistungen sind dort ausgeführt, wo die Leistung tatsächlich ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG).
  • (neu) Restaurationsleistungen – aber nicht in Beförderungsmitteln – sind dort ausgeführt, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG). Die Abgabe von Speisen...

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