Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Verhaftung des Schuldners (Absatz 2 2. Alt.)

Rz. 8 Absatz 2 stellt außerdem klar, dass für die Verhaftung des Schuldners aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO in seiner Wohnung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Eine zum Zweck der Verhaftung des Schuldners erfolgende zwangsweise Wohnungsöffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Sie kann dann in Betracht kommen, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für Zwangseingriffe des Gerichtsvollziehers in die Rechtssphäre des Schuldners (nicht eines Dritten [LG Bochum, DGVZ 1990, 73]), die durch den Zweck der Zwangsvollstreckung geboten sind, wenn der Schuldner nicht freiwillig leisten und auch die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht freiwillig geschehen lassen will. Erfas...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Begriff der Wohnung und Durchsuchung

Rz. 3 Für § 758 ZPO ist die weite Auslegung des Begriffs der Wohnung, wie ihn das BVerfG zu Art. 13 GG geprägt hat, zu übernehmen. Danach sind "Wohnung" alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen. Darunter fallen auch Arbeits-, Betriebs-, Büro-, Personalaufenthalts- und sonstige Geschäftsräume, selbst dann, wenn der Inhaber dieser ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Ermächtigung zur Einführung von Formularen auch zur elektronischen Bearbeitung

Rz. 16 Nach Absatz 6 wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Ein Formular ist für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung vom 23.8...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Mitteilungspflichten des Gerichtsvollziehers

Rz. 4 Die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Mitteilung an Beteiligte über die Erledigung eines Auftrags wird durch die Möglichkeit der Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften aus den Akten nicht berührt. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen eines ihm erteilten Vollstreckungsauftrags von Amts wegen verpflichtet, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Gebühren – Kosten

Rz. 13 Für den Gerichtsvollzieher ist die Durchsuchung Teil der Pfändung, Wegnahme oder Verhaftung und in den Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu § 9 GvKostG schon mitberücksichtigt. Rz. 14 Die Aufwendungen für die Entschädigung der Personen, die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern herangezogen wurden, gehören zu den Ausla...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Zeugen

Rz. 4 Die Vorschrift spricht vom "Gemeinde- oder Polizeibeamten". Dabei muss es sich nicht um einen Beamten der Gemeinde handeln; ausreichend ist ein Angestellter, der mit öffentlich-rechtlichen Funktionen ausgestattet ist. Der Polizeibeamte, der zum Zwecke der Gewaltanwendung nach § 758 Abs. 3 ZPO vom Gerichtsvollzieher hinzugezogen worden ist, kann kein Zeuge sein, da er "...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Gebühren – Kosten

Rz. 19 Für die Erwirkung des Durchsuchungsbeschlusses fallen Gerichtsgebühren nicht an Der Rechtsanwalt erhält neben der 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG keine gesonderte Vollstreckungsgebühr, denn es handelt sich hier nicht um eine besondere Angelegenheit. Ist der Rechtsanwalt allerding nur mit dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung befasst, erhält er die 0,3 Gebüh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Sicherheitsleistung (Absatz 2)

Rz. 7 Erfasst werden von Absatz 2 diejenigen Fälle in denen die Vollstreckung des Urteils nach § 709, des § 712 Abs. 2 und des § 711 ZPO oder einer anderen gerichtlichen Entscheidung (z. B. §§ 707 Satz 1, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig ist. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmen sich nach dem Tenor des Urteils bzw....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Eintritt eines Kalendertages (Absatz 1)

Rz. 3 In den Fällen, in denen die Fälligkeit des im Urteil zugesprochenen Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist (z. B.: "... am 23. September 20012 zu zahlen"), ist der Eintritt dieses Kalendertages eigentlich eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, die sich schon aus dem Urteil ergibt (LG Hamburg, Beschluss v. 2.12.2020, 328 T 49/20, juris). Die vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vollstreckung in den verwalteten Nachlass

Rz. 3 Verwaltet der Testamentsvollstrecker den ganzen Nachlass, so kann in diesen ein gegen den Erblasser errichteter und gegen den Testamentsvollstrecker umgeschriebener Titel vollstreckt werden (§ 748 i. V. m. § 749 ZPO). Werden nur einzelne Gegenstände verwaltet, so bedarf es zur Vollstreckung in diese Nachlassgegenstände einer vollstreckbaren Ausfertigung mit einer Klaus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zur Vollstreckung erforderlicher Schuldtitel (Absatz 1)

Rz. 2 Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist dementsprechend ein Leistungstitel (Urteil oder andere Schuldtitel nach den §§ 794 ff. ZPO) nur gegen den überlebenden Ehegatten allein erforderlich und auch genügend. Diese Regelung entspricht ganz derjenigen in § 740 Abs. 1 ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Durchführung der Vollstreckung

Rz. 5 Vollstreckungsschuldner und nicht etwa Dritte i. S. d. §§ 809, 886 ZPO sind grundsätzlich die jeweiligen Titelschuldner. Wird aus einem gegen den Testamentsvollstrecker gerichteten Leistungstitel (Abs. 1) die Zwangsvollstreckung betrieben, ist dieser Vollstreckungsschuldner und es darf in die in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände die Zwangsvollstreckung betriebe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vollstreckung bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 3 Auch nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (vgl. §§ 1490 bis 1496 BGB) besteht das Gesamtgut (soweit nicht Anwachsung an den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner nach den §§ 1490, 1491 BGB erfolgt) bis zur Auseinandersetzung fort (§ 1497 Abs. 2 BGB). Auch hier wird es dann von dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und den anteilsberechtigten ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Parteibezeichnung

Rz. 6 "Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind" (Abs. 1 Satz 1; vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1274; BGH, ZfIR 2018, 795). Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungskl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 In der Praxis hat sich ein Bedürfnis herausgestellt, auch bei der von einer Sicherheitsleistung abhängigen Vollstreckung die Zwangsvollstreckung wegen Teilbeträgen zu ermöglichen. Dieser Fall war bisher nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat nur zögerlich und unter bestimmten Voraussetzungen (Teilsicherheit nur bei Rechtsschutzbedürfnis und/oder Feststellung der Zuläss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundsatz – Zweck

Rz. 8 Der ungeteilte Nachlass unterliegt der gesamthänderischen Bindung (§§ 2032 Abs. 1, 2033 Abs. 2, 2040 Abs. 1, 2059 Abs. 2 BGB). Dementsprechend bestimmt § 747 ZPO zum Schutze des ungeteilten Nachlasses für den Fall der Erbenmehrheit, dass die Zwangsvollstreckung in die das gemeinschaftliche Vermögen der Miterben bildenden Nachlassgegenstände ein Urteil voraussetzt, das ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zustellung der Vollstreckungsklausel und der Urkunden, aufgrund deren sie erteilt wurde (Absatz 2)

Rz. 16 Die Regelung bedeutet eine Ausnahme von § 750 Abs. 1 ZPO (LAG Berlin-Brandenburg, PfIR 2017, 642). Während die "einfache" vom Urkundsbeamten erteilte Vollstreckungsklausel nicht zugestellt werden muss, müssen titelergänzende (§ 726 Abs. 1 ZPO) und titelübertragende Klauseln, gleichgültig, ob die Übertragung auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite stattfindet (§§ 72...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Zustellung des Titels (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 12 Die Zwangsvollstreckung darf grundsätzlich nur beginnen, wenn der zu vollstreckende Titel dem Schuldner, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2017, 391; BGH, DGVZ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 9 Die Bestimmung gilt für alle Vollstreckungsarten einschließlich der Vollziehung eines Arrestes und auch für die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Herausgabe einer Nachlasssache (§ 883 ZPO). Sie ist auch anwendbar auf die Vollstreckung der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, die sich auf einen Nachlassgegenstand bezieht; es genügt hier allerdings die Verurt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verwaltung des ganzen Nachlasses (Absatz 1)

Rz. 2 Zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ist ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Leistungsurteil (anderer Titel, § 795 ZPO) notwendig und ausreichend. Der erforderliche Titel muss sich gegen den Testamentsvollstrecker in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes richten. Ein gegen den Testamentsvollstrecker persönlich gerichteter Titel genügt nicht (BeckOK/Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Allgemeine Prüfung des zu vollstreckenden Titels

Rz. 4 Die zu vollstreckende Ausfertigung des Titels ist bereits bei der Klauselerteilung daraufhin überprüft worden, ob sie sowohl generell als auch ihrem konkreten Inhalt nach als Vollstreckungstitel in Betracht kommt. Dies entbindet das Vollstreckungsorgan indes nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der vorgenannten Fragen. Lassen sich Vollstreckungsvoraussetzungen n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vollstreckungsverfahren

Rz. 5 Gütergemeinschaft und selbständiges Betreiben eines Erwerbsgeschäfts sind vom Gläubiger nachzuweisen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 1217). Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft das zuständige Vollstreckungsorgan, ob der im Titel als Schuldner ausgewiesene Ehegatte das Erwerbsgeschäft selbstständig führt (z. B. durch Einblick in das Handelsregister; zur Prüfungspflich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Gütergemeinschaft muss beendet sein. Mögliche Beendigungsgründe sind die vertragliche oder auch gerichtliche Aufhebung der Gütergemeinschaft sowie Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung oder, soweit die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt wird, der Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners. Die Bestimmung ist bei der Zwangsvollstr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Auch § 744 ZPO gilt für alle Vollstreckungsarten und Vollstreckungstitel (§§ 794, 795 ZPO), selbst wenn diese nicht der Rechtskraft fähig sind. Derartige Schuldtitel müssen endgültig errichtet sein und die Rechtssache abschließend erledigen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 744 Rn. 3). Rz. 3 Die Anwendung setzt voraus, dass die Gütergemeinschaft nach Eintritt der Rechtskraft bee...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines zur gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass

Rz. 1 Die bei der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass maßgeblichen und zu beachtenden Bestimmungen sind – leider – im Achten Buch verstreut zu finden. Rz. 2 Lag gegen den Erblasser bereits ein Titel vor und hatte die Zwangsvollstreckung gegen diesen auch bereits begonnen, als der Erbfall eintrat, bestimmt § 779 ZPO die Fortsetzung der begonnenen Zwangsvollstreckung nunmehr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Wirkungen von Verstößen gegen § 750 ZPO – Rechtsbehelfe

Rz. 22 Wurden die zustellungsbedürftigen Urkunden nicht wirksam zugestellt, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig (BGHZ 195, 292 = MDR 2013, 173 = DGVZ 2013, 34 = DNotZ 2013, 190 = Rpfleger 2013, 225 = JurBüro 2013, 213; m. Anm. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193).Die Nichtbeachtung der Regeln des § 750 ZPO führt indes nicht zur Nichtigkeit der regelwidrig durchgeführten Zwangsvo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbstständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287). Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig und in eigener Verantwortung (BGHZ 93, 287). Nach § 154 GVG werden die Dienst- und Geschäftsverhält...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vollstreckungsauftrag

Rz. 8 Die Zwangsvollstreckung für einen Gläubiger nach den Regeln der Zivilprozessordnung wird niemals von Amts wegen eingeleitet, sondern geschieht immer auf die Initiative des durch den Titel begünstigten Gläubigers. Allein er entscheidet, ob er den erlangten Titel zwangsweise durchsetzen will. Bei einer titulierten Geldforderung hat der Gläubiger außerdem auch die Entsche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 740 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft und erfasst weder das Vorbehalts- noch das Sondergut (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 740 Rn. 5, 6). Für die Zwangsvollstreckung in die letztgenannten Vermögensteile ergeben sich keine Besonderheiten (vgl. BeckOK/ZPO-Ulrici, § 740 Rn. 4). Die Bestimmung gilt für jede Art der Zwangsvolls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare, Abs. 3 - Elektronische Dokumente, Abs. 4 und 5

Rz. 14 Der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung vom 1.8.2009 eingeführte Abs. 3 soll eine Standardisierung des Vollstreckungsauftrags ermöglichen. Die Strukturierung des Auftragsinhalts durch die Einführung eines Formularzwangs soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks. 304/08 S. 49) erhebliche Rationalisierungspo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Absatz 1 (ein Ehegatte bzw. Lebenspartner als alleiniger Verwalter des Gesamtguts)

Rz. 4 Der verwaltende Ehegatte haftet persönlich für die Gesamtgutsverbindlichkeiten. Ist von vornherein gegen ihn ein Leistungstitel erwirkt worden, genügt dieser – soweit nicht § 741 ZPO eingreift – auch zur Vollstreckung (in das Gesamtgut). Gegen den anderen Ehegatten, auch wenn dieser der "Auslöser" der Gesamtgutsverbindlichkeit ist, bedarf es weder eines Titels noch auc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Wird in das Gesamtgut vollstreckt, obwohl der (oder die) nach § 740 ZPO erforderliche(n) Titel nicht vorliegen, so kann jeder Ehegatte Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 740 Rn. 10; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 740 Rn. 44; a. A. Schuschke/Walker, § 740 Rn. 6, der den Rechtsbehelf nur dem verwaltenden Ehegatten geben will). Ist die Verbindlichkeit, aus ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Absatz 2 (beide Ehegatten bzw. Lebenspartner als gemeinschaftliche Verwalter des Gesamtguts)

Rz. 5 Es ist – soweit nicht § 741 ZPO eingreift – ein Leistungstitel gegen beide erforderlich (OLG München, NJW-RR 2013, 527 = FamRZ 2013, 1404 = MittBayNot 2013, 407 = JurBüro 2013, 215 = NotBZ 2013, 194; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1662 = JurBüro 2010, 495 = FamRZ 2010, 1693), weil beide nicht nur gesamtschuldnerisch für die Gesamtgutverbindlichkeiten haften, sondern auch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 4 Sachlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten übertragen ist (Vollstreckungs- oder Prozessgericht; einschließlich den Grundbuchämtern und Schiffsregisterbehörden). Zum Aufgabenbereich gehören (§ 30 GVGA): die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen einschließlich der Wertpapie...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände

Rz. 6 Der Duldungstitel i. V. m. dem gegen den Besteller erwirkten Leistungstitel berechtigt nur zur Vollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände, nicht aber in das Privatvermögen des Nießbrauchers. Nicht mehr zum Vermögen des Bestellers gehörig sind auch die Früchte, die der Nießbraucher bereits gezogen hat (§§ 100, 99 BGB), sowie als Gebrauchsvorteile i. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vollstreckung bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Handelsgesellschaft und umgekehrt

Rz. 21 Liegt ein gegen alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter, nach § 736 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen geeigneter Titel vor und ist danach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Außenwirksamkeit ohne weiteres zur OHG geworden, so kann dieser Titel auch gegen die OHG vollstreckt werden, da es sich lediglich um den ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Kein Duldungstitel

Rz. 5 Eines eigenständigen, zusätzlichen Duldungstitels bedarf es nicht, wenn die Verbindlichkeit des Bestellers bei Nießbrauchbestellung nicht nur schon bestand, sondern auch schon rechtskräftig tituliert war (Fall des § 738 ZPO, siehe dort); wenn die Verbindlichkeit des Bestellers sich auf eine bestimmte Sache bezieht, hierüber ein Rechtsstreit rechtshängig war (nicht rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Personengesellschaften des Handelsrechts

Rz. 17 Die Personengesellschaften des Handelsrechts (die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft) sind selbst parteifähig, nehmen also im Prozess die Stellung von Parteien ein, vertreten durch ihre hierzu berechtigten Gesellschafter (§§ 124 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Auf die Vollstreckung gegen diese Gesellschaften ist die Vorschrift des § 736 ZPO nicht anwend...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundsatz – Zweck

Rz. 3 Wird an einem Vermögen ein Nießbrauch bestellt (§ 1085 BGB), dann haftet der Nießbraucher grundsätzlich nicht für die Schulden des Bestellers (Ausnahme: § 1088 BGB). Es können jedoch (auch) die persönlichen Gläubiger des Bestellers Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen, ohne dass ihnen dieses dingliche Recht entgegengehalten werden d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Zwangsvollstreckung in ein Grundstück der Gesellschaft

Rz. 14 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2008 grundbuchfähig (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594 = DNotZ 2009, 115). Dazu muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die register...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung zieht die Folgerung aus dem Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als einer auf den individuellen Zusammenhalt ihrer Mitglieder ausgerichteten Gesamthandsgemeinschaft ohne körperschaftliche Strukturen: Anders als bei der Vollstreckung gegen den Verein (vgl. § 735 ZPO) setzt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Vollstreckungsschuldner und (Mit-)Gewahrsamsinhaber müssen Ehegatten oder Lebenspartner (nach dem LPartG) sein. Da die Gewahrsams- und Besitzvermutung mit der Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB verknüpft ist, gilt die Bestimmung ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten (LG München, JurBüro 1989, 1311; § 96 GVGA). Bei der Gütergemeinschaft allerdings gilt die Bes...mehr