Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweiwochenfrist.

Rn 2 Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Titel zwei Wochen vorher zugestellt wurde; bei qualifizierten Klauseln nach §§ 726 ff müssen gem § 750 II neben dem Titel auch die Vollstreckungsklausel und, soweit die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunden erteilt ist, Abschriften dieser Urkunden zugestellt werden (St/J/Münzberg ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 11 Brüssel IIa-VO – Rückgabe des Kindes.

Gesetzestext (1) Beantragt eine sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachstehend ›Haager Übereinkommen von 1980‹ genannt), um die Rückgabe eines Kindes zu erw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Herausgabe, Überlassung und Räumung.

Rn 8 Für die Bestimmtheit genügt es, wenn der Titel auf ›Herausgabe, Räumung oder Überlassung‹ (wie in § 885 formuliert) lautet, eine genauere Eingrenzung ist nicht erforderlich, weil alle drei Vorgänge vollstreckungsrechtlich nach denselben Regeln ablaufen (LG Bremen 22.12.20 – 4 T 504/20 Rz 2). Für die Anwendbarkeit des § 885 kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt des Voll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Das Gesetz gibt dem Gläubiger in § 756 die Möglichkeit, die Gegenleistung durch den GV anbieten zu lassen und die Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Das hat zur Folge, dass der Gläubiger die GV-Kosten grds als notwendige Kosten der ZV vom Schuldner erstattet verlangen kann (BGH NJW 14, 2508 mAnm Hansens ZfS, 14, 466...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Umfang.

Rn 13 Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach den Grundsätzen des allgemeinem Schadensersatzrechts (§§ 249 ff BGB). Immaterielle Schadenspositionen werden nicht ersetzt, sondern nur Vermögensschäden (MüKoZPO/Götz § 717 Rz 18). In erster Linie ist Naturalrestitution geschuldet, nach Maßgabe der §§ 250, 251 auch Geldersatz. Es muss derjenige Zustand wiederherges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kein Wahlrecht des Gläubigers mit § 722.

Rn 8 Der Schiedsspruch kann bereits im Erlassstaat durch ein Gerichtsurteil für vollstreckbar erklärt worden sein. Kennt dessen Recht die doctrine of merger, geht der Schiedsspruch dabei im Bestätigungsurteil auf (zB in einigen Gliedstaaten der USA). Der Anspruch aus dem Urt ersetzt dann den Anspruch aus dem Schiedsspruch. Die Vollstreckung gegen den Schuldner im Erlassstaat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift begründet, indem sie die Anordnung von und die Mitwirkung bei allen Vollstreckungshandlungen, die den Gerichten zugewiesen sind, den Amtsgerichten zuweist, hierfür eine einheitliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht. § 764 installiert damit ein ebenso leicht zugängliches wie ortsnahes Vollstreckungsorgan (MüKoZPO/Heßler § 764 Rz 1: ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Gebühren.

Rn 44 Für die Vollstreckung erhält der GV die Geb nach Nr 240 KV GVKostG iHv 150 EUR. Hinzu treten weitere 22 EUR Zeitzuschlag je weiterer Stunde, sofern drei Stunden überschritten sind, vgl Nr 500 KV GVKostG. § 10 I 1 GVKostG bestimmt den einmaligen Anfall der Geb, auch wenn die Räumung mehrere Schuldner betrifft. Erledigt sich die Vollstreckung ohne vollständige Mitwirkung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kein Exequatur.

Rn 5 Für die Vollstreckung nach §§ 86 ff wird gem I grds kein gesondertes förmliches Vollstreckbarerklärungsverfahren verlangt. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist die Anerkennungsfähigkeit (§ 109), die inzident als Vorfrage zu klären ist, sofern kein fakultatives Anerkennungsverfahren nach § 108 II durchlaufen wurde. Sofern sie von der Anerkennung einer Ehesachen-Ent...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeitsgebot.

Rn 5 Abs 1 S 1 bestimmt, dass die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners grds nur aufgrund einer richterlichen, inhaltlich hinreichend bestimmten (BVerfG NJW 00, 943 [BVerfG 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97]) Durchsuchungsanordnung erfolgen darf. Zum Begriff der Durchsuchung s § 758 Rn 2; zu dem der Wohnung s § 758 Rn 3. Die Wohnungsdurchsuchung muss dem Grds der Verhältnismäßigk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 778 I.

Rn 3 Gemäß § 778 I ist die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen des Erben wegen Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen, wenn diese nicht gleichzeitig auch Eigenschulden des Erben sind. Zu den Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 II BGB gehören nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden, sondern auch die Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall und in der Person ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Räumungstitel und Haftbefehle (Abs 2), Zutritts- und Duldungstitel.

Rn 8 Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist nach Abs 2 nicht erforderlich, soweit es um die Vollstreckung von Titeln auf Räumung oder Herausgabe von Räumen oder die Vollstreckung eines Haftbefehls nach §§ 901 ff (dazu Fischer/Weinert DGVZ 06, 33) geht (s Rn 2). Das gilt auch für den Beschl über die Anordnung der Zwangsverwaltung, wenn die hierin angeordnete Entsetzung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Keine Sicherheitsleistung des Schuldners zur Abwendung (Abs 3).

Rn 4 Die Sicherungsvollstreckung setzt des Weiteren voraus, dass der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis nach Abs 3 keinen Gebrauch gemacht hat. Die Abwendungsbefugnis besteht kraft Gesetzes. Sie muss im Urt nicht gesondert ausgesprochen werden (Karlsr DGVZ 00, 555). Leistet der Schuldner die Sicherheit, muss der Gläubiger Sicherheit nach §§ 709, 712 II 2 erbringen, um a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Rn 88 Für eine privilegierte Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus § 850f II ist das vereinfachte Zugriffsverfahren nicht gesetzlich vorgesehen. Spricht bereits der Kontopfändungsbeschluss das Vorrecht nach § 850f II aus und ist der unpfändbare Betrag bestimmt, besteht jedoch kein Anlass, eine neuerliche gerichtliche Entschei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Regelung ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung als Zwangseingriff des GV gegen die Wohnung und Behältnisse des Schuldners (Abs 1, 2) sowie die Befugnis zur Gewaltanwendung bei Widerstand gegen dessen Person (Abs 3; MüKoZPO/Heßler § 758 Rz 1; Behr NJW 92, 2125). In bestimmten Fällen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 758 die des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Fehlerhaftigkeit.

Rn 65 Ein lediglich fehlerhafter und damit anfechtbarer Pfändungsbeschluss ist bis zur Aufhebung aufgrund eines Rechtsmittels vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (BGH NJW-RR 09, 211 Rz 7). Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. § 784 II.

Rn 5 Ist Nachlassverwaltung gem § 1981 BGB angeordnet, und hat ein persönlicher Gläubiger des Erben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anbringen lassen, kann der Nachlassverwalter gem § 784 II seinerseits mit der Klage nach §§ 785, 767 die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären und gem § 776 die Vollstreckungsmaßregel aufheben lassen. Hierdurch wird § 1984 II BGB realisiert,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auswirkungen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Rn 13 Die von den Nachlassgläubigern eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und Arreste in den Nachlass bleiben nach II auch nach der angeordneten Nachlassverwaltung wirksam und zulässig. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist, da die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird, nicht erforderlich (Erman/Horn § 1984 Rz 6). Ein dem Erblasser erteilter Titel ist aber vor Beginn der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 43 Brüssel Ia-VO(1) Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde. (2) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift erfasst nur die prozessuale Sicherheitsleistung, etwa in den Fällen der §§ 89 (vollmachtloser Vertreter), 110–113 (Auslandsbezug), 707, 709–712, 714, 715, 719, 720, 720a, 732, 769, 771 ff, 838, 890 (Zwangsvollstreckung), 921, 923, 925 II, 927, 936, 939 (Arrest und einstweilige Verfügung). Hierunter fallen auch die Fälle, in denen auf die entsprechenden Re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 16 Vertretbar ist eine Handlung, wenn es für den Gläubiger bei vernünftiger Betrachtungsweise rechtlich und wirtschaftlich keine Bedeutung hat, ob der Schuldner selbst oder ein Dritter (nicht unbedingt jeder Dritte) sie vornimmt (Zweibr InVo 00, 398, 399 [OLG Karlsruhe 29.11.1999 - 20 WF 102/99]; Ddorf NJW-RR 98, 1768, 1769 [OLG Düsseldorf 09.02.1998 - 9 W 7/98]; Köln MDR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anderweitige Regelung.

Rn 3 Gem I 1, 2. Var, S 2 tritt eine nicht befristete EA ebenso wie eine solche, deren Befristung noch nicht abgelaufen ist, m Wirksamwerden (fG-Familiensache; §§ 40f) einer anderweitigen Regelung bzw im Falle einer anderweitigen Regelung durch eine Endentscheidung in Familienstreitsachen (§ 112) m deren Rechtskraft, soweit die Wirksamkeit nicht dieser nachfolgt, außer Kraft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und systematische Einordnung.

Rn 1 § 892 soll die Vollstreckung sicherstellen und dient der Rechtssicherheit: Da dem Gläubiger nur eingeschränkt Selbsthilfe nach § 229 BGB erlaubt ist, gewährt § 892 staatliche Hilfe für den Fall, dass sich der Schuldner einer Vollstreckung widersetzt. Die Norm erfasst und ergänzt somit die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen nach § 887 und zur Erzwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die VO (EU) 2016/1104 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) vom 24.6.2016 (ABl. EU 16 L 183/1) ist am 29.7.16 in Kraft getreten (Art 70 I). Sie gilt ab 29.1.19 (Art 70 II...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Materieller.

Rn 7 Der materielle Tatbestand von Abs 2 setzt zunächst einen nicht zu ersetzenden Vollstreckungsnachteil des Schuldners iSv § 707 I 2 voraus (s § 707 Rn 12). Nach der in § 719 II 1 getroffenen Wertentscheidung treten die Interessen des Schuldners grds zurück, da seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren ausreichend gewahrt werden. Zwar ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vollstreckungsverfahren.

Rn 9 Gegenstand der Vollstreckung ist das Vereinsvermögen. Das sind die den Mitgliedern gesamthänderisch zugeordneten Vermögensgegenstände einschließlich der Rechte an Grundstücken, die dem Vereinszweck dienen. Sachen, die zum Vermögen des Vereins gehören, können nur gepfändet werden, wenn ein Vereinsorgan sie in Gewahrsam hat. Vereinsmitglieder, die keine Titelschuldner sin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 67 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 67 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. Rn 1 Die Norm spricht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Legitimation, Prozessführungsbefugnis.

Rn 20 Aktivlegitimiert ist der Titelschuldner, bei Umschreibung des Schuldners nach §§ 727 ff derjenige, gegen den der Titel umgeschrieben worden ist (BGHZ 92, 346, 349). Richtet sich der Titel gegen mehrere Schuldner, sind diese einzeln aktivlegitimiert; dies gilt auch dann, wenn nur gegen einen von ihnen vollstreckt wird (Frankf MDR 82, 934 [OLG Frankfurt am Main 28.04.198...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 34 Der Schuldner ist gem Abs 1 S 1 mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung anzuhalten. Es handelt sich um reine Zwangsmittel bzw Beugemaßnahmen, aber keine Kriminalstrafen (unstr, vgl Zweibr FamRZ 98, 384; Hamm NJW-RR 88, 1087, 1088). Das Gericht setzt das Zwangsmittel für den Fall fest, dass die geschuldete Handlung bis zu einem best...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Urteil über die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils (S 3).

Rn 6 Auf Entscheidungen nach § 343 S 1 ist S 3 nur anwendbar, wenn für sie auch S 1 gilt, nicht wenn sie nach § 708 ergehen. S 3 ist daher nicht anwendbar, wenn das aufrechterhaltene Urt selbst ein Versäumnisurteil ist (dann geht § 708 Nr 2 nach hM vor; Musielak/Voit/Lackmann § 709 Rz 8) oder § 708 Nr 11 einschlägig ist und aus dem Urt auch ohne Sicherheitsleistung vollstrec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ehewohnungssachen (Abs 2).

Rn 5 § 96 II setzt voraus, dass eine einstweilige Anordnung (§§ 49 ff, 214) in einer Ehewohnungssache (§§ 200 ff FamFG, §§ 1361b, 1586a BGB) ergangen ist. Auch erfasst wird eine einstweilige Anordnung, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens erlassen wurde, soweit sie inhaltlich eine Regelung über die Nutzung der gemeinschaftlichen Wohnung trifft (vgl § 2 GewSchG). Rn 6 Al...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gerichtliche Prüfung und Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen (Abs 2).

Rn 14 Hat das Gericht Zweifel, ob eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, teilt es dies dem Gläubiger mit. Da regelmäßig eine vereinfachte Vollstreckung durchgeführt werden soll, muss das Vollstreckungsgericht Anhaltspunkte für seine Zweifel haben. Bei nichtanwaltlichen Vertretern, wie Inkassounternehmen, darf d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Adressat.

Rn 12 Empfänger der Zustellung ist der Schuldner nach § 182 I Nr 1 oder sein Vertreter nach §§ 170 bis 172. Erfolgt eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 f, ist der Schuldner allerdings nicht der eigentliche Zustellungsadressat. Ist der Schuldner prozessunfähig, muss nach § 170 I an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, wobei das Vollstreckungsorgan an eine vorhe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Zwangsmittel.

a) Zwangsgeld. aa) Anordnung. Rn 42 Der Beschl auf Anordnung des Zwangsgeldes muss auf eine bestimmte Höhe lauten, die sich nach dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers bemisst (LAG Frankfurt DB 93, 1248; Karlsr NJW-RR 00, 1312; aA Hambg ZUM 05, 660, 661 sowie MüKoZPO/Gruber Rz 29: Fraglich sei allein, welcher Zwangsgeldbetrag den entgegenstehenden Willen des Schuldners übe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift soll die Zwangsvollstreckung, die von einer Sicherheitsleistung abhängt, sich aber nur auf einen Teilbetrag richtet, erleichtern. In diesem Fall scheint es nicht angemessen, vom Gläubiger in voller Höhe Sicherheitsleistung zu verlangen. Für die Teilvollstreckung besteht namentlich ein Bedürfnis, wenn dem Gläubiger mit einer ohne Sicherheitsleistung möglic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mitwirkung des Jugendamts (Abs 2).

Rn 6 Vorbild für diese Vorschrift ist § 9 IntFamRVG. Die Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes soll den Einsatz von unmittelbarem Zwang bei der Vollstreckung möglichst entbehrlich machen und die Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Vollstreckung möglichst gering halten. Das Jugendamt unterstützt auch einen im Auftrag des Gerichts tätigen Gerichtsvollzie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die in der Norm erfassten gerichtlichen Anordnungen sind nicht die (eine Instanz beendenden) Endentscheidungen (§ 38), deren Vollstreckung sich ausschließlich nach §§ 86 ff richtet. § 35 betrifft daher nur Zwischenentscheidungen, die einen vollstreckbaren Inhalt und verfahrensleitenden Charakter aufweisen. Dies sind etwa §§ 220 III, 285, 358, 404 I, 405 II, ferner §§ 16...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen.

Rn 3 Sowohl § 2115 BGB als auch § 773 finden nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Anwendung; uneingeschränkt gelten sie für die Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung. Nicht anwendbar ist § 773 auf Teilungsversteigerungen, die von Miterben betrieben werden; etwas anderes gilt dann, wenn ein Gläubiger den Erbteil gepfändet hat und aufgrund dessen die Auseinand...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 45 Brüssel IIb-VO – Vollstreckbare Entscheidungen.

Gesetzestext (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbaren Entscheidungen im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 sind gemäß diesem Abschnitt in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. (2) Für die Zwecke der Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe a in ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anträge, Zuständigkeit.

Rn 21 Zuständig ist ausschl das Vollstreckungsgericht, dies auch für die Vollstreckung einer Entscheidung des Familiengerichts zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung (Frankf NJW-RR 13, 776, 777 [KG Berlin 27.03.2013 - 17 UF 42/13]). Das Vollstreckungsgericht entscheidet gem § 20 Nr 17 RPflG durch den Rechtspfleger. Vollstreckungsgericht ist gem § 764 II grds das AG, in de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entscheidung im Vollstreckungsverfahren.

Rn 5 Es muss eine Entscheidung vorliegen, die im Vollstreckungsverfahren ergangen ist. Das Vollstreckungsverfahren muss bereits begonnen haben. Das Verfahren der Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört noch nicht zu den Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 3). Auch Entscheidungen über eine Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a erfolgen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dinglicher Anspruch.

Rn 2 Der dingliche Anspruch (BGH Rpfleger 65, 223) ist kein Leistungsanspruch. Er ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Eine Unterwerfung gem § 800 ZPO ist nicht möglich (BayObLG NJW 59, 1876 [BGH 02.07.1959 - VIII ZR 194/58]; Staud/Reymann § 1107 Rz 18; aA MüKo/Mohr § 1107 Rz 13). Bei klageweiser Geltendmachung ist nicht die Leistung selbst, sondern Duldung der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Leistung der Teilsicherheit.

Rn 3 Erbringt der Gläubiger die Teilsicherheit und weist er deren Gestellung in der Form des § 751 II nach, kann er nach der Zustellung des Nachweises die Vollstreckung wegen des Teilbetrags betreiben, indem er einen Vollstreckungsauftrag über einen betragsmäßig bestimmten Teil des Vollstreckungsanspruchs erteilt. Das gilt auch in dem Fall, dass der Schuldner von seiner Abwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unmöglichkeitseinwand.

Rn 14 Aus dem Erfordernis der ausschl Abhängigkeit vom Willen des Schuldners folgt ferner, dass diese im Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung (Celle MDR 98, 923, 924) noch durchführbar sein muss und nicht objektiv oder subjektiv unmöglich sein darf (BGH MDR 09, 468 Rz 13). Im Fall vorübergehender Unmöglichkeit ist die Zwangsvollstreckung für den entspr Zeitraum (einstw) unz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Garantiebestimmung des § 850f I sichert unabhängig von der konkreten vollstreckungsrechtlichen Situation den Lebensunterhalt des Schuldners. In jedem Fall ist das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, das nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG unverfügbar ist (BVerfG NJW 10, 505 Rz 133; 14, 3425 Rz 74). Dieses verfassungsrechtlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Urheberrechte.

Rn 62 Gegen den Urheber ist gem § 113 UrhG die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte nach § 31 UrhG einräumen kann. Gepfändet werden können die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff UrhG. In die Honorare und sonstigen Geldforderungen des Urhebers kann nach den §§ 857 I, II, 829 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wirkungen der Zahlungsvereinbarung und Vollstreckungsaufschub (Abs 2 S 2).

Rn 5 Da die Zahlungsvereinbarung keine materiell-rechtliche Wirkung (o Rn 1) auf Fälligkeit und Verzug hat und den weiteren Zinslauf nicht unterbricht, laufen die Zinsen auch nach einer solchen Vereinbarung grds weiter (S/W/K/T/Vuia § 802b Rz 5; BTDrs 16/13432, 42 f; Mroß DGVZ 12, 169). Hauptwirkung des Zahlungsplans ist der Aufschub der Vollstreckung. Solange der Aufschub g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Klage ist prozessuale Gestaltungsklage (BGHZ 58, 207, 214; 164, 176, 178); sie entspricht dem Aussonderungsrecht des § 47 InsO in der Insolvenz. § 771 gibt dem materiell Berechtigten die Möglichkeit, sich gegen Eingriffe in seine Rechte zur Wehr zu setzen, die aufgrund formell zu Recht vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Die Vorschrift wird dem Umstand g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 710 ermöglicht einem Gläubiger, der nach § 709 zur Vollstreckung Sicherheit leisten müsste, dem aber die ökonomischen Mittel für die Leistung einer Sicherheit fehlen, die Zwangsvollstreckung dennoch zu betreiben, nämlich ausnahmsweise ohne Sicherheitsleistung. Gleichzeitig sorgt das Gesetz insoweit für einen Ausgleich mit den Interessen des Schuldners, als dem Gläubig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 95 I verweist umfassend auf die Vorschriften der ZPO. Wie Abs 2 klarstellt, werden abschließende Entscheidungen nach dem FamFG aber weiterhin als Beschluss und nicht als Urteil bezeichnet. Abs 3 sieht einen besonderen Vollstreckungsschutz vor, der eine vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung ausschließt, wenn dem Verpflichteten ein nicht zu ersetzender Nachtei...mehr