Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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§ 14 Klageerhebung / II. Vollstreckung aus Rubrum und Tenor

Rz. 40 Bei der Abfassung der Klageschrift ist immer im Auge zu behalten, dass später lediglich aus dem Urteilsrubrum und -tenor vollstreckt wird. Das Urteilsrubrum ist im Wesentlichen eine Abschrift des Klagerubrums , so dass bereits in diesem auf äußerste Genauigkeit bei der Angabe der Parteien und ihrer Anschriften zu achten ist, will der Rechtsanwalt des Klägers sich späte...mehr

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Schweiz / II. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden

Rz. 44 Ausländische Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden werden in der Schweiz grundsätzlich dann anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden. In Bezug auf Grundstücke werden ausländische Entscheidung...mehr

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§ 35 Übersicht über den Ablauf der Zwangsvollstreckung

Rz. 1 Wie bereits in der Einführung dargelegt, ist für den Ablauf der Zwangsvollstreckung die Art des jeweils titulierten Anspruchs von maßgeblicher Bedeutung. Das 8. Buch der ZPO ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt:mehr

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§ 34 Die Kosten der Zwangsv... / III. Wertberechnung

Rz. 7 Der Wert in Vollstreckungsverfahren bestimmt sich für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 25 RVG : § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betr...mehr

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§ 33 Allgemeine Voraussetzu... / 2. Rechtspfleger

Rz. 28 In den in § 20 Nr. 12 und 13 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) aufgezählten Fällen wird die vollstreckbare Ausfertigung nicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern vom Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts erteilt. Die in § 20 Nr. 12 und 13 RPflG genannten Fälle aus dem 8. Buch der ZPO sind: §§ 726 Abs. 1, 727–729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2, 749, 797...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / A. Die Entstehung der EuErbVO

Rz. 1 Der Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 schuf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen als dritte Säule der Union.[1] Nachdem hierauf erarbeitete Entwürfe scheiterten, überführte der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997[2] die justizielle Zusammenarbeit in die "erste Säule". Dadurch wurde der Rat ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen zur Vereinbarung und Ve...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / A. Überblick über die Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das internationale Erbverfahrensrecht ist durch die Europäische Erbrechtsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 ( EuErbVO) [1] – in weiten Teilen europäisiert worden. Seither gilt es, bei der Lösung prozessualer Fragen vier Normenkomplexe im Blick zu haben, nämlichmehr

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Tschechien / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist in Tschechien nach langjährigen fachlichen und politischen Diskussionen ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) [1] in Kraft getreten, das das mehrfach geänderte sozialistische Recht aus dem Jahr 1964 abgelöst hat. Ziel des Gesetzes war es, alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in einem Gesetzbuch zu regeln. Das neue Zivilgesetzbuch sollte den g...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / D. Zwangsvollstreckung von Unterlassungsansprüchen

Rz. 41 Unterlassungsansprüche, z.B. es zu unterlassen, wahrheitswidrige ehrenrührige Behauptungen aufzustellen, werden gem. § 890 ZPO in ähnlicher Weise wie Ansprüche auf unvertretbare Handlungen vollstreckt. Auf Antrag des Gläubigers wird von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR festg...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / B. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von Sachen

Rz. 2 Zu der Herausgabevollstreckung kommt es z.B. wenn ein solcher Herausgabeanspruch tituliert ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Autokaufvertrag rückabgewickelt wird; ein Gegenstand in fremden Besitz ist und der Eigentümer diesen wiedererhalten möchte oder auch z.B. wenn ein Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben einen Gegenstand herausverlangt. Dies sind nur ...mehr

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Niederlande / I. Bestimmung des Erbstatuts nach niederländischem internationalen Privatrecht

Rz. 1 Im internationalen niederländischen Erbrecht sind drei Fragen zu unterscheiden, und zwar: Diese drei Fragen werden nachfolgend getrennt beantwortet. Rz. 2 Das niederländische internationale Erbrecht kennt vier Rechtsq...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / C. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen

Rz. 16 Das Gesetz unterscheidet bei der Zwangsvollstreckung zwischen vertretbaren (§ 887 ZPO) und unvertretbaren (§ 888 ZPO) Handlungen. Unter vertretbaren Handlungen versteht man solche, die nicht ausschließlich der Schuldner vornehmen kann, sondern auch ein fachkundiger Dritter; dementsprechend ist z.B. die Durchführung einer Autoreparatur eine vertretbare Handlung. Insbes...mehr

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§ 33 Allgemeine Voraussetzu... / IV. Büromäßige Behandlung der Vollstreckungsklausel

Rz. 42 Bevor mit der Vollstreckung "losgelegt" wird, muss man sich vergewissern, ob eine erforderliche Vollstreckungsklausel auch vorhanden ist. Fehlt diese, wird das entsprechende Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung ablehnen, was zu erheblichen Zeitverzögerungen und unnötigen Kosten führt.mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Das schwedische Erbgesetz (Ärvdabalk 1958:637) stellt bereits einleitend im ersten Kapitel in der dritten Vorschrift dieses Gesetzes klar: Ein ausländischer Staatsangehöriger kann im Königreich Schweden ebenso wie ein schwedischer Staatsangehöriger erben (ÄB 1:3).[2] Rz. 2 Bis zum Inkrafttreten der EuErbVO bestimmte die Staatsangehörigkeit des Erblassers das in Schweden...mehr

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Liechtenstein / C. Erbverfahrensrecht

Rz. 22 Ebenso wie in Österreich ist auch in Liechtenstein ein Verlassenschaftsverfahren zur Einantwortung des Nachlasses erforderlich. Das Verfahren ist in Art. 143 ff. AussStrG geregelt. Die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Verlassenschaftsgerichte ist in der Jurisdiktionsnorm (JN) geregelt.[29] Insoweit gelten die Grundsätze des österreichischen Verlass...mehr

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§ 33 Allgemeine Voraussetzu... / 4. Abwendungsbefugnis des Schuldners

Rz. 18 Wie zuvor ausgeführt, kann der Gläubiger abweichend von § 709 ZPO bei den in § 708 ZPO genannten Urteilen, insbesondere bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen, die Zwangsvollstreckung gänzlich ohne Sicherheitsleistung betreiben, er ist hier nicht auf eine Sicherungsvollstreckung beschränkt. Auch einstweilige Verfügungen und Arreste (§§ 935 ff., 916 ff. Z...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 2. Selbstständiges Anerkennungsverfahren auf Antrag

Rz. 92 Auch wenn die Anerkennung nicht in einem selbstständigen Verfahren geprüft zu werden braucht, können die Parteien durchaus ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Anerkennungsfähigkeit haben, wenn diese zwischen ihnen streitig ist. In diesem Falle gewährt Art. 39 Abs. 2 EuErbVO die Möglichkeit, auf Antrag eines Beteiligten eine Entscheidung hierüber herbei...mehr

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Polen / III. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 97 Im Bereich, der durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[24] nicht reguliert wurde, find...mehr

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Luxemburg / a) Geltung der EuErbVO seit 17.8.2015

Rz. 11 Auch für Luxemburg gilt für Erbfälle seit dem 17.8.2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugniss...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Vorbemerkung

Rz. 59 Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) [63] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung ( EuPartVO) [64] vom selben Tage. Leider führen diese Verordnungen nicht zu ...mehr

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Niederlande / 1. Rechtsquellen

Rz. 39 Das internationale Güterrecht ist deswegen so wichtig, weil das Güterstatut bestimmt, welche Vermögensbestandteile im Todesfall zum Ehegatten gehören und welche zum Nachlass. Das internationale Güterrecht in den Niederlanden kennt mittlerweile sechs Quellen, und zwar:mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Estland / II. EU-Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung 650/2012)

Rz. 2 Gemäß der am 17.8.2015 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 650/2012 [2] (im Weiteren: EuErbVO) unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[3] Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ein...mehr

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§ 19 Besondere Klage- und V... / IV. Form

Rz. 18 Anders als das streitige Endurteil wird das Versäumnisurteil weder begründet noch enthält es einen Tatbestand . Es besteht in der Regel lediglich aus einer Seite, die Rubrum und Tenor enthält. Eine Begründung, die für eine Vollstreckung des Urteils im Ausland häufig erforderlich ist, kann jedoch beantragt werden. Das Versäumnisurteil unterscheidet sich vom streitigen U...mehr

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Slowakei / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

Rz. 1 Das Erbrecht ist in der Slowakei weiterhin eine wenig beachtete Rechtsmaterie. Zwar gab es im Zuge der Neugestaltung des Zivilprozessrechts einige kosmetische Änderungen im Erbverfahrensrecht, die sich allerdings hauptsächlich als sprachlicher Natur erweisen und inhaltlich weniger ändern. Die Befugnisse des Notars als Gerichtskommissar zur Abwicklung von Erbschaften wu...mehr

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Finnland / I. Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Das erbrechtliche Kollisionsrecht in Finnland (außer im Verhältnis zu den nordischen Staaten) entbehrte bis zum Jahr 2002 einer gesetzlichen Grundlage. Eine Kodifikation des allgemeinen Kollisionsrechts gab es nicht. Zum 1.3.2002 ist ein Gesetz zur Reform von internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Ehe- und Erbrechts in Kraft getreten und fügt nunmehr ein 26. K...mehr

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Irland / 1. Anwendbarkeit der EuErbVO

Rz. 11 Aus deutscher Sicht bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht seit dem 17.8.2015 nach der EuErbVO.[19] Irland ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Deswegen ist es nach h.M., obwohl es Mitglied der Europäischen Union ist, als Drittstaat im Sinne der Verordnung und nicht als Mitgliedstaat zu behandeln.[20] Die EuErbVO ist jedoch gemä...mehr

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§ 32 Die Organe der Zwangsv... / II. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers

Rz. 7 Der Gerichtsvollzieher unterliegt als (Vollstreckungs-)Beamter der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts. Sowohl der Gläubiger (z.B. bei Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Vornahme bestimmter, von ihm gewollter Vollstreckungsmaßnahmen) als auch der Schuldner (bei erfolgtem Vollstreckungszugriff) können gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers im Wege der Erinnerung...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die nachfolgende Abhandlung hat – dem Konzept des Gesamtwerkes folgend – die Darstellung der spanischen Erbrechtssituation zum Gegenstand. Die spanische Rechtslage wird zunehmend für Nachlässe nach deutschen Staatsangehörigen relevant, soweit für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, in Ermangelung einer Rechtswahl gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO [2] das Recht de...mehr

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§ 14 Klageerhebung / 3. Vollstreckungsschutzanträge

Rz. 49 Vollstreckungsschutzanträge müssen anders als früher im Regelfall (anders bei § 712 ZPO) nicht mehr gestellt werden, da im Fall des Unterliegens des Klägers eine Vollstreckung wegen der Kosten des Gegners in Fällen des § 708 Nr. 11 ZPO durch gerichtlich gem. § 711 ZPO anzuordnende Sicherheitsleistung abgewendet werden kann und die Bankbürgschaft hierfür nun gesetzlich...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Neben den zu vollstreckenden Zahlungsansprüchen gibt es weitere vollstreckungsfähige Ansprüche, bei deren Vollstreckung einige Besonderheiten zu beachten sind.mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 3. Anerkennungsversagungsgründe

Rz. 93 Die Gründe, welche einer Anerkennung entgegenstehen, sind abschließend in Art. 40 EuErbVO aufgezählt. Weitere Einwände sind also nicht zulässig. Insbesondere darf die Richtigkeit der Entscheidung nicht mehr überprüft werden (Verbot der révision au fond, Art. 41 EuErbVO). Rz. 94 Nach Art. 40 lit. a EuErbVO wird eine Anerkennung mitgliedstaatlicher Entscheidungen durch d...mehr

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Türkei / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 90 Während für die Annahme der Erbschaft ein Zutun des Erben nicht erforderlich ist, muss die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich deutlich und innerhalb der gesetzlichen Frist zum Ausdruck gebracht werden. Der Erbe verwirkt sonst sein Ausschlagungsrecht und erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate ab Ke...mehr

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Polen / I. Quellen des Internationalen Erbrechts

Rz. 1 Grundlage für die Bestimmung des Erbstatuts sind die Landesvorschriften des Internationalen Privatrechts. In der Republik Polen ist dieses im Gesetz vom 4.2.2011 über das Internationale Privatrecht[1] (IPRG 2011) geregelt. Dieses ersetzt das Gesetz vom 12.11.1965 (im Folgenden "IPRG 1965"[2]). Rz. 2 Neben dem IPRG finden die Bestimmungen der internationalen Abkommen Anw...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Staatsangehörigkeitsprinzip und Nachlasseinheit

Rz. 1 Das Internationale Privatrecht Portugals findet sich im Einleitungstitel des Código Civil von 1966,[2] in den Art. 14–65 CC. Diese stellen eine ausführliche Kodifikation[3] mit bisweilen Einzelfallcharakter dar. Die Regelungen des portugiesischen Internationalen Erbrechts befinden sich in den Art. 62–65 CC.[4] Dabei wird Art. 63 CC in Art. 2223 CC mit einer Sonderregel...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 1. Anerkennungsfähigkeit und Anerkennungswirkungen

Rz. 88 Anerkennungsfähig sind Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind. Der Begriff der Entscheidung wird in Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO näher umschrieben. Es gilt ein weites Verständnis, nach der jede Entscheidung eines staatlichen Gerichts i.S.v. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO in einer Erbsache gemeint ist, einschließlich etwa eines Kostenfestsetzungsbeschl...mehr

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§ 33 Allgemeine Voraussetzu... / 3. Sicherungsvollstreckung

Rz. 13 Kann der Gläubiger die Sicherheitsleistung nicht erbringen und möchte er auch die Rechtskraft eines Titels bis zur Vollstreckung nicht abwarten, so bleibt ihm die Möglichkeit, die so genannte Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO zu betreiben. Rz. 14 Bei der Sicherungsvollstreckung sind alle Vollstreckungsmaßnahmen erlaubt, die zu einer Sicherung der Forderung führen...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / E. Erbstatut und Unterhaltsansprüche

Rz. 99 Qualifikationsprobleme ergeben sich, wenn überlebende Angehörige Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Unterhaltspflichten sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausdrücklich ausgenommen. Eine Abgrenzung anhand des "Zwecks" des Unterhaltsanspruchs ist kaum möglich, denn nicht nur das Unterhaltsrecht, auch das Erb-, in...mehr

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Türkei / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Ein neues IPRG wurde im Jahr 2007 vom türkischen Gesetzgeber verabschiedet und ist am 12.12.2007 in Kraft getreten.[1] Die Regelung zum Erbrecht ist jedoch identisch geblieben.[2] Das IPRG enthält keine Übergangsbestimmungen, da in Art. 1 EinfG zum ZGB [3] der allgemeine Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen festgeschrieben ist. Daher sind auf die Erbfolge die (...mehr

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§ 22 Vergleich / IV. Büromäßige Behandlung

Rz. 12 Eine etwaige Widerrufsfrist ist unverzüglich im Fristenkalender mit Vorfrist zu notieren. Sobald der Vergleich in vollstreckbarer Form vorliegt, sollte er dem Gegner von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, damit die Vollstreckung eingeleitet werden kann, sofern der Gegner nicht die im Vergleich vereinbarte Leistung freiwillig erbringt.mehr

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Luxemburg / c) Schenkungen, unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 14 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt die Rom I-Verordnung[8] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Für unbenannte Zuwendungen von Ehegatten gilt für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen die Güterrechtsverordnung[9] (EuGüVO), für vorher geschlossene Ehen das güterrechtliche Kollisionsr...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Spanien

Rz. 243 Für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO), finden die Art. 39 ff. EuErbVO Anwendung. Für Erbfälle, die vor dem Anwendungsstichtag eingetreten sind, gilt im deutsch-spanischen Verhältnis zum Teil nach wie vor das deutsch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstre...mehr

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§ 33 Allgemeine Voraussetzu... / 2. Sicherheitsleistung

Rz. 12 Vor bzw. spätestens mit Beginn der Vollstreckung muss gem. § 751 Abs. 2 ZPO durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, dass die Sicherheit vom Gläubiger geleistet wurde und es muss eine Abschrift dieser Urkunde dem Schuldner zugestellt werden. Der vorzunehmende Nachweis der erfolgten Sicherheitsleistung hängt von der Art der Sicher...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / d) Tätigkeiten, die zum Rechtszug gehören

Rz. 78 Zum Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist, § 19 Abs. 1 S. 1 RVG. Hinsichtlich der Verfahren der besonderen Gerichtsbarkeit wurden entsprechende Aufnahmen in § 19 RV...mehr

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§ 20 Mahnverfahren / C. Entscheidungen im Mahnverfahren

Rz. 31 Sofern der Antragsgegner keinen Wider- oder Einspruch einlegt, bildet der auf Antrag des Anspruchstellers ergehende Vollstreckungsbescheid die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits. Rz. 32 Legt der Anspruchsgegner Wider- oder Einspruch ein, so wird die Sache in das streitige Verfahren übergeleitet , das Gericht entscheidet durch Urteil . Möglich ist aber auch eine...mehr

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§ 26 Allgemeine Vorschriften / 1. Arrest- oder Verfügungsgrund

Rz. 5 Der Gläubiger eines Anspruchs muss darlegen, dass ein im Rechtssinne besonderes Eilbedürfnis für die vorläufige Regelung des Streitverhältnisses besteht. Ein solches ist nur gegeben, wenn ohne die Eilregelung die Vollstreckung eines normal zu erwirkenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder im Fall der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines R...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / E. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Abgabe von Willenserklärungen

Rz. 49 Gelegentlich kommt es vor, dass ein Schuldner eine ihm obliegende Willenserklärung nicht freiwillig abgibt, beispielsweise wenn der Verkäufer einer Immobilie, nachdem zunächst nur der schuldrechtliche Kaufvertrag gem. §§ 433, 311 b BGB notariell beurkundet wurde, nach Abschluss des Kaufvertrages es "sich anders überlegt" und nicht mehr bereit ist, die für den Eigentum...mehr

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§ 20 Mahnverfahren / I. Eigener Mahnantrag

Rz. 35 Hat die Kanzlei selbst den Mahnantrag gestellt , ist es zur Vermeidung von Haftungsfällen unbedingt erforderlich, bei Eingang der Mitteilung über den Erlass des Mahnbescheids den Termin zu notieren, an dem ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann. Wird dieser Termin nämlich nicht notiert, besteht die Gefahr, dass der Vollstreckungsantrag schlichtweg vergessen w...mehr