Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses

Rz. 14 Die Entscheidung nach § 887 ZPO ergeht durch zuzustellenden (§§ 329 Abs. 3 , 176 ZPO) Beschluss (vgl. § 891 Satz 1 ZPO). Der Schuldner ist zwingend zu hören (§ 891 Satz 2 ZPO). Der Beschluss hat genau die Handlung zu bezeichnen, zu deren Ersatzvornahme der Gläubiger oder ein von diesem zu beauftragender Dritter (z. B. Handwerker, Buchprüfer etc.) ermächtigt wird. I.d....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Hinzuziehen des Gerichtsvollziehers

Rz. 4 Der Ermächtigungsbeschluss des Prozessgerichts stellt einen vollstreckbaren Schuldtitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar. Dieser muss dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung des Widerstandes durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des etwa erlassenen Beschlusses er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7.1 Alters-,Erwerbsunfähigkeitsrenten

Rz. 194 Rentenansprüche unterliegen als Sozialleistungen der Pfändbarkeit (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Dies setzt voraus, dass sich eine Rechtsbeziehung zw. dem Schuldner und dem Drittschuldner herausgebildet hat, die nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH, NJW 2003, 3774 = Vollstreckung e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Addition von Arbeitseinkommen und Naturalleistungen (Nr. 3)

Rz. 29 Geld- und Naturalleistungen sind insgesamt zu betrachten. Erhält der Schuldner aus seinem Arbeitsverhältnis neben dem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (Sachbezüge), so sind Geld- und Naturalleistungen zum Zwecke der Pfändung zusammenzurechnen. Rz. 29a Typische Naturalleistungen sind freie Verpflegung, Unterkunft und Nutzung von Dienstwoh-nung und Dien...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Durchführung

Rz. 3 Um die Anschlusspfändung zu bewirken, "genügt" die Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die schon gepfändeten Sachen für seinen Auftraggeber gleichfalls pfändet. Hieraus folgt, dass auch eine Erstpfändung gem. § 808 ZPO möglich ist. Die Erklärung ist unter genauer Zeitangabe in das Pfändungsprotokoll (§ 762 ZPO) aufzunehmen. War die Erstpfändung von einem anderen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks ist im ZVG geregelt (vgl. § 869 ZPO). Sie ist in ihrer Wirkung die schwerwiegendste Form des Zugriffs eines Gläubigers im Rahmen der Immobiliarvollstreckung, da hierbei der Schuldner sein Eigentum verliert (§ 90 Abs. 1 ZVG). Das Verfahren hat zum Ziel, dass sich der Gläubiger hinsichtlich seiner Geldforderung aus ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.1 Grundschuld

Rz. 37 Eine Grundschuld belastet ein oder mehrere Grundstücke (= Gesamtgrundschuld) in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – i. d. R. an Banken – haftet (§§ 1191 ff. BGB). Die Grundschuld gewährt dem Grundschuldgläubiger das Recht der Verwertung durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Hierfür benötigt der Gläubiger einen sog. Duldungstitel. Dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Erteilung von Abdrucken (Absatz 1)

Rz. 2 Die Norm stellt klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ 2015, 81 = ZIP 2015, 849 = WM 2015, 983 = NJW-RR 2015, 631). Eine isolierte Bewilligung für zukünftige Abdruckerteilungen sieht die Regelung nicht vor. Liegen die gesetzlichen materiellen Voraussetzungen nach Abs. 2 für de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

Rz. 19 Die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks ist dann beendet, wenn der Schuldner als Eigentümer eingetragen und für den Gläubiger eine Sicherungshypothek entstanden ist. Auch diese Vollstreckung führt in keinem Fall zur Befriedigung des Gläubigers wegen seiner titulierten Geldforderung gegen den Schuldner. Der Zugriff auf das Grundstück – d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Ein Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 macht die Pfändung nicht unwirksam – da Ordnungsvorschrift (vgl. Rz. 5), sondern lediglich mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) anfechtbar (OLG Dresden, JurBüro 2007, 100; BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Der Schuldner muss dabei detailliert darlegen, welche sonstigen Gegenstände der Gerichtsvollzieher hätte pfänden müssen. Er muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5 Pflichtteil

Rz. 146a Vgl. auch § 852 Rz. 6 ff. Rz. 146b Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 80 = WM 2009, 710 = ErbBstg 2009, 120 = ZEV 2009, 247 = ZNotP 2009, 192 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.1 Arbeitslosengeld I

Rz. 189 Arbeitslosengeld I kann gem. § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Damit gelten die Regelungen nach §§ 850 ff. ZPO entsprechend. Drittschuldner ist nach § 334 SGB III die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch zu entscheiden hat. Die Vollstreckung wird auch nicht dadurc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum Nachteil d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten- Gebühren

Rz. 14 Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 löst keine gesonderten Gerichtskosten aus. Jeder Versuch einer gütlichen Erledigung löst stets eine (gestaffelte) Gerichtsvollziehergebühr aus: Bei isolierter Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Für die übrigen Fälle, also gleichzeitigem Auftrag für Einholung einer Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 26 Gegen die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, §§ 793, 567 ff. ZPO) einschlägiges Rechtsmittel, solange die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers kann mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) angegriffen werden. Handelt es sich um Tätigkeiten Dritter, sind Vollstreckungsgläubiger gehalten, ih...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Pfändung des (bloßen) Herausgabeanspruchs (Absatz 1 und 3)

Rz. 4 Mit der Wirksamkeit der Pfändung des Herausgabeanspruchs durch Zustellung an den Drittschuldner (§ 828 Abs. 3 ZPO) entsteht an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Weder die in dem Pfändungsbeschluss enthaltene Anordnung auf Herausgabe an den Sequester noch das mit Wirksamkeit der Pfändung entstandene Pfandrecht ermächtigen den Gläubiger, daraus zwangsweise vorzuge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 7 Für die Pfändung und Überweisung nach § 886 ZPO entsteht eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es besteht Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses nach § 12 Abs. 6 GKG. Ist der Dritte zur Herausgabe bereit, entstehen Gebühren des Gerichtsvollziehers wie im Falle der Vollstreckung nach den §§ 883 bis 885 ZPO. An der Pfändung und Ü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Achten Buches regelt die Zwangsvollstreckung erzwingbarer Leistungen, also aller Vollstreckungstitel, die nicht unmittelbar auf die Erfüllung einer Geldforderung gerichtet sind, auch wenn, wie z. B. im Falle des § 887 Abs. 2 ZPO, die Verwirklichung des Anspruchs letztlich doch nur durch die zwangsweise Beitreibung einer Geldsumme ermöglicht wir...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.13 Rückauflassung

Rz. 94 Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seinen Ehegatten übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.13 Sonderfall – Forderungspfändung nach Art. VIII Abs. 5 (g) und 9 NATO-Truppenstatut

Rz. 223 Art. VIII Abs. 5 (g) und Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts schließen die Zwangsvollstreckung gegen Mitglieder der im Bundesgebiet stationierten Truppen bzw. ihres zivilen Gefolges nur insoweit aus, wie sich die mit der Vollstreckung durchzusetzenden Forderungen auf die dienstliche Tätigkeit des Schuldners beziehen. In allen anderen (privaten) Angelegenheiten lässt das N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten/Gebühren

Rz. 28 Der Gerichtsvollzieher erhält neben Auslagen (Nr. 700, 707, 711, 713 KV GvKostG) für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 38 EUR Nr. 262 KV GvKostG. Für die Wegnahme des Gegenstandes erhält er eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR (Nr. 221 KV GvKostG). Rz. 29 Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, so erhält dieser im Verfahre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm dient dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass durch unlautere Manipulationen das Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 38 = DStR 2005, 2096 = WM 2005, 2324 = Rpfleger 2006, 25 = ZVI 2005, 587 = BFH/NV 2006, Beilage 1, 94-95 = FamRZ 2006, 37 = ZInsO 2005, 1212 = BGHReport 2006, 131 = NZI 2006, 114 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. Die Regelung steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112; vgl. auc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster – Vollstreckungsauftrag wegen Räumung

Rz. 60 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Betr.: Vollstreckungsauftrag zur Räumung nach § 885 ZPO In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Räumungs- und Zahlungsurteils des Amtsgerichts ... vom ... (Az.: ...) mit dem Auftrag, die Zwangsvollstreckung durch Räumung der in dem Räumungstitel näher...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Vollstreckungstitel

Rz. 13a Der Gläubiger hat eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, aus dem sich die zu vollstreckende unvertretbare Handlung ergibt. Der Titel ist nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (LAG Berlin, BB 2018, 1331; BAG, JurBüro 2017, 497: Arbeitszeugnis). Das erfordert grundsätzlich, dass sich der zu vollstreckende Anspruch aus de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2 Krisenhafte Zeit

Rz. 20 Der für den die Einzelzwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger gefährliche Zeitraum ist insbesondere derjenige, der 3 Monate vor der Insolvenzantragstellung besteht. (sog. Krise). Nach BGH-Rechtsprechung ist eine während dieser kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen und damit anfechtbar (BGHZ 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Abgrenzung zur unvertretbaren Handlung

Rz. 2 Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners selbstständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können (VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014, AN 9 V 13.01534 – Juris). Der zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Antrag auf Zulassung der Pfändung (Absatz 2)

Rz. 13 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung nach § 811c Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Pfändung des im häuslichen Bereich des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) beim Schuldner zuzulassen. B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Statthaftigkeit

Rz. 7 Die Klage ist statthaft, wenn eine Sache gepfändet worden ist und ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Sache fordert (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075). Wie die Drittwiderspruchsklage schließt sie als spezielle vollstreckungsrechtl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Kostenhaftung (Abs. 7)

Rz. 17 Die Vorschrift regelt, dass die im Rahmen der Sonderung, Vernichtung, Lagerung und Verwertung anfallenden Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten. Sie fallen damit nach § 788 Abs. 1 Satz 1 dem Schuldner zur Last. Hierdurch wird dem Gläubiger eine Beitreibung der angefallenen Kosten mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch in der Hauptsache ermöglich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2.2 Vorpfändung und Hauptpfändung liegen vor der Krise

Rz. 22 Liegen sowohl Vor- als auch Hauptpfändung vor der Krise, genießen sie in der Insolvenz des Schuldners Bestandsschutz und sind anfechtungs- und daher insolvenzfest. Der Gläubiger hat somit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. § 50 Abs. 1 InsO mit der Folge, dass ein Anspruch darauf besteht, dass er aus dem Erlös der Forderung vorzugsweise aus der Insolvenzmasse ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Insolvenz

Rz. 20b Der Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen i. S. v. § 850h Abs. 2 ZPO gehört auch in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse (BAG, ZInsO 2013, 1357 = EBE/BAG 2013, 106 = ZIP 2013, 1433 = MDR 2013, 1047 = ZVI 2013, 349 = NZA 2013, 1079 = DZWIR 2013, 572 = ArbR 2013, 359 = DB 2013, 1795 = FA 2013, 250 = NZI 2013, 705 = GWR 2013, 36...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Norm findet nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Abs. 1 Satz 1; §§ 803 bis 882a ZPO) Anwendung. Sie entspringt aus einer prozessualen Verpflichtung des Schuldners heraus. Daneben existieren weitere prozessuale Regelungen, die einen Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichten: eidesstattliche Versicherung zur Auskunft (§ 836 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Sicherheitsleistung (Abs. 3)

Rz. 36 Auf Antrag des Gläubigers kann der Schuldner für den durch künftige Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden (vgl. § 890 Abs. 3 ZPO) auf bestimmte Zeit zur Zahlung einer Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) verurteilt werden. Diese setzt voraus, dass einerseits der Schuldner gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen hat und andererseits, dass weitere Verstöße zu befür...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.11 Leasing

Rz. 73 Ansprüche auf Nutzung aus einem Leasingvertrag sind als unveräußerliche Rechte pfändbar gem. Abs. 1, 3, wenn der Schuldner als Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung den Gebrauch des Leasingobjektes einem Dritten überlassen darf (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1676; OLG Schleswig, SchlHA 1990, 55; AG Neuwied, DGVZ 1996, 142). Darüber h...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks bewirkt eine sog. Beschlagnahme zu Gunsten des Gläubigers (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme begründet allein kein Pfandrecht, sondern nur ein Vorzugsrecht für die Befriedigung aus dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen (Goebel/Mock, § 8 Rn. 45). Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Anordnu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeiten

Rz. 7 In Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (FA/Hauptzollamt; vgl. § 284 Abs. 5 AO) zust., in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldner befindet. Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, kann bei dem zuständigen AG den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Für die Verhaftung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren (Abs. 1)

Rz. 3 Pfändungsschutz wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners – nicht Dritter – gewährt. Der Antrag ist bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig. Der Schuldner hat die Voraussetzung darzulegen und notfalls zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht. Rz. 4 Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) bei freigestellter m...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Hinterlegung des Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht (Abs. 6)

Rz. 13 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, das Vermögensverzeichnis bei dem nach § 802k Abs. 1 ZPO zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Nicht zu hinterlegen ist das nach § 762 ZPO über die Abnahme der Vermögensauskunft aufzunehmende Protokoll (BT-Drucks. 16/10069 S. 27). Dieses verbleibt in der Sonderakte des Gerichtsvollziehers (zum Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Neben dem Grundstück selbst haften für Hypothekengläubiger die in den §§ 1120 ff. BGB genannten Gegenstände (Hypothekenhaftungsverband). Die Regelungen der §§ 1120 ff. BGB gelten auch für Grundschuldgläubiger (§ 1191 Abs. 1 BGB) und Rentenschuldgläubiger (§§ 1199 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB). Schließlich wird der Haftungsverband des Grundstücks auch für sonstige dingliche ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift gilt für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Unter beweglichem Vermögen versteht man alle beweglichen Sachen, Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO) sowie Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen (§§ 846 bis 849 ZPO). Abs. 2 gilt nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vereinfachte Räumung (Abs. 1)

Rz. 3 Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers auf die Herausgabe der Räume hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gem. § 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus den Räumen zu entfernen, die nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 § 807 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in Sachen wegen Geldforderungen (BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 807 Rn. 1, 2). Die Vorschrift regelt abweichend von § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort und nicht erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist gemäß § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO abzunehmen. Zu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.1 Allgemeines

Rz. 161 Rz. 161a Nach BGH (Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = WM 2005, 288 = WuM 2005, 138 = NZM 2005, 192 = FamRZ 2005, 436 = Rpfleger 2005, 206 = JurBüro 2005, 210 = KKZ 2005, 254 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Die Notwendigkeit, zur Sicherung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Fehlen bzw. Wegfall des Eintragungsgrundes (Nr. 2)

Rz. 7 Die Norm bestimmt die vorzeitige Löschung bei Kenntnis des Gerichts vom Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes. Hierunter fällt insbesondere: die Feststellung des Fehlens eines Eintragungsgrundes, die Feststellung des Bestehens eines Eintragungshindernisses im gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Aufhebung des zu vollstreckenden Titel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.4 Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I)

Rz. 187e Eine vergleichbare Regelung enthält § 850a Nr. 8 ZPO (Blindenzulagen). Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Regelung nur auf laufende Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, einen körper- oder gesundheitsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Erhält der Schuldner also Leistungen wegen seiner Behinderung, greift die Regelung nicht. Die Vorschrift § 54 Abs. 3 Nr....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die unterschiedlichen Fälle der Zwangsvollstreckung des Dritten Abschnitts

Rz. 2 Die Vielzahl der in Betracht kommenden Ansprüche hat der Gesetzgeber in grundsätzlich vier Gruppen eingeteilt, für die jeweils – aus verschiedenen Gründen – ein unterschiedliches Verfahren Platz greift. Es sind dies – in der Reihenfolge des Gesetzes – die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (§§ 883 bis 886 ZPO); Vornah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 882b–882h

Rz. 1 Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht mit Ausnahme des § 883 ZPO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.4.1 Allgemeines

Rz. 187g § 54 Abs. 4 SGB I regelt, dass im Übrigen (§ 54 Abs. 3, Abs. 5 SGB I gilt somit nicht) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Da solche Leistungen regelmäßig Lohnersatzfunktion haben, werden sie vollstreckungsrechtlich dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. Laufende Sozialleistungen sind damit grds. pfändbar. Anzuwenden sin...mehr