Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bruchteilseigentum am unbeweglichen Vermögen (Absatz 2)

Rz. 4 Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks grundsätzlich nur zulässig, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Das kann jeder Anteil i. S. v. §§ 741 ff., 1008 BGB sein, auch der nach § 3 Abs. 6 GBO gebuchte, nicht aber ein Gesamthandsanteil wie Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB, §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO) oder das Nachl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Folgen des Verstoßes gegen die Bestimmung

Rz. 6 Hört das Vollstreckungsgericht den Schuldner vor Erlass des Pfändungs- (und Überweisungs-) beschlusses an, obwohl im Einzelfall die Anhörung nach § 834 ZPO nicht zulässig ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der darauf ergangenen Entscheidung (Musielak/Voit/Becker, § 834 Rn. 3). Gelingt es aber dem Schuldner, die Vollstreckung seitens des Gläubigers aufgrund der Inf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Inhalt der Vermögensauskunft

Rz. 21 Die Vermögensauskunft muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger sämtliche Auskünfte erhält, die er üblicherweise benötigt, um Maßnahmen zur Befriedigung treffen zu können (AG Bremen, JurBüro 2018, 275). Der Schuldner muss daher sein gesamtes gegenwärtiges Aktivvermögen im In- und Ausland (Heß, Rpfleger 1996, 89; LG Stade, Rpfleger 1984, 423) darlegen. Anzugeben sind...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Haftunfähigkeit

Rz. 6 Die Voraussetzungen der Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher von Amts wegen nach eigenem Kenntnisstand. Er hat bei der Beurteilung der Haftfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Die Regelungen der §§ 904, 905 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (Unzulässigkeit der Haft bzw. Haftunterbrechung bei Mitgliedern des Bundes- oder eines Landtages) wurde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.8 Nießbrauch

Rz. 60 Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder einem Recht. Derjenige, zu dessen Gunsten ein Nießbrauch bestellt wurde (= Nießbraucher) kann die Früchte, Nutzungen oder Gebrauchsvorteile aus der Sache ziehen. Hierunter fallen etwa Miet- oder Pachteinnahmen. Rz. 61 Der Nießbrauch an einem Grundstück erstreckt sich dar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10 Sozialleistungen

Rz. 177 Bezüglich der Pfändung von Ansprüchen auf Zahlung von Sozialleistungen enthält § 54, SGB I Sonderregelungen, die sich insbesondere an die Vorschriften über die Pfändung von und den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 bis 850k ZPO) anlehnen. Sie lautet wie folgt: Rz. 178 Zitat § 54 SGB I Pfändung (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfände...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Datenschutz (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 20 Satz 3 dient den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem er klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen. Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Da die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls bereits mit dem Nichterscheinen des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt sind, hat der Gerichtsvollzieher, nachdem er die Voraussetzungen der Haftanordnung geprüft hat (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bzw. des Auskunftsverfahrens), den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zusammen mit s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Pfändungsfortwirkung bei Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses (Absatz 2)

Rz. 5 Abs. 2 bezweckt aus Gründen der Rechtssicherheit die Fortgeltung der Pfändung bei branchenüblichen, saisonbedingten Unterbrechungen, falls innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis zwischen Drittschuldner und Schuldner begründet wird. Hier wird ein einheitliches Rechtverhältnis vermutet (BAG, NJW 1993, 2701 = ZIP 1993, 1103 = DB 1993, 1625 = N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Es muss sich um nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder um sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, handeln. Insofern fallen Vergütungen, die ein Unternehmer für die durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer erbrachten Leistungen erhält, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Die Norm ist anzuwenden be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 44 Der Gläubiger benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs im Rahmen der Forderungspfändung ein Rechtsschutzbedürfnis. Rz. 45 Ein solches fehlt, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist (LG Aurich, DGVZ 2003, 90; im Ergebnis ebenso LG Münster, WM 19...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Sämtliche Titel, die auch Grundlage einer Vollstreckung nach § 885 ZPO (vgl. § 885 Rz. 6 ff.) sein können, sind auch im Rahmen des § 885a ZPO anwendbar. Zum Zuschlagsbeschluss vgl. Rz. 1.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.20 Sonstige Rechte

Rz. 103 Als Vermögensrechte sind weiter pfändbar z. B.: das vom Aktienbesitz trennbare Bezugsrecht auf neue Aktien (§ 186 AktG); das Widerrufsrecht nach § 178 BGB (MünchKomm/ZPO-Smid, § 857 Rn. 45); das Wiederkaufsrecht nach §§ 497 ff. BGB (MünchKomm/ZPO-Smid, § 857 Rn. 45); Rechte aus Wertpapierverwahrung (vgl. im Einzelnen Stöber, Rn. 1787 bis 1787n); der Anspruch auf Abtretun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gerichtsvollzieherverfahren (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 regelt das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung des Vollstreckungstermins (vgl. auch §§ 128 f. GVGA). Der Gerichtsvollzieher ist nach Satz 1 dazu verpflichtet, die vorgefundenen frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren. Hierdurch soll im Streitfall die Beweisführung über den Bestand und Zustand der vom Schuldner in die Räume eingebr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 8 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Vollstreckungsschuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13 bis 19 ZPO) hat (Abs. 2 Halbs. 1). § 764 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme stattfinden soll, ist wegen der speziellen Bestimmung des Abs. 2 nicht einschlägig (OLG Jena 2001, 62 = InVo 2001, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Gläubigerauftrag

Rz. 13 Die Vollstreckung erfolgt nur auf Gläubigerauftrag hin (§ 753 ZPO). Rz. 14 Eine Beschränkung ist möglich, bei einem mit Anpflanzungen (d. h. wesentlichen Bestandteilen) versehenen Grundstück. Hier kann der Räumungsauftrag dahingehend beschränkt werden, den Schuldner außer Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, ohne dass eine tatsächliche Räumung v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändung in BGB-Geschäftsanteil (Abs. 1)

Rz. 3 Gepfändet wird der Anteil am Gesellschaftsvermögen, also das Wertrecht, das die zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGH, DB 2019, 1200 = WM 2019, 930 = ZIP 2019, 1038 = ZInsO 2019, 1118; BGH, DB 1986, 1517 = NJW 1986, 1991 = Rpfleger 1986, 308). Die Pfändung erfolgt als Rechts-, nicht als Forderungspfändung, und zwar bezogen auf die aus de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz-Zweck

Rz. 1 Der Gesetzgeber erkennt in § 844 ZPO an, dass es Fallkonstellationen geben kann, in denen eine von § 835 Abs. 1 ZPO abweichende Verwertungsart angezeigt sein kann. Dies ist der Fall, wenn die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Liegen die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.4 Widerrufsrecht

Rz. 209c Gem. § 159 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers widerruflich einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen setzen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auszahlung einer Lebensversicherung und des Rechts zur Erklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung enth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Zuständigkeit

Rz. 12 Für die Entscheidung über den Antrag ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ausschließlich (§ 802 ZPO) als Vollstreckungsgericht zuständig. Hiernach gilt gem. § 78 ZPO Anwaltszwang, d. h. soweit der Antrag beim AG (in Familiensachen), LG oder OLG einzureichen ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine EV handelt (OLG Köln, NJW-RR 1996...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.6.2 (Isolierte) Pfändung auf Zahlung des Kaufpreises

Rz. 147c Der BGH (Vollstreckung effektiv 2017, 42; = DGVZ 2016, 253 = DNotZ 2016, 957 = Rpfleger 2017, 40) hat klargestellt, dass wenn eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt wird, sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar erstreckt. Die mit der Pfändung des Hauptrecht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Funktion der Ordnungsmittel

Rz. 25 Die Ordnungsmittel haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (BVerfG, ZInsO 2017, 1795 = NJW-RR 2017, 957 = ZIP 2017, 1926 = NJW 2017, 3648; BGH, GRUR 1994, 146 = WRP 1994, 37 = DB 1993, 2584 = NJW 1994, 45 = WM 1994, 114 = LM BGB § 339 Nr 38 (3/1994...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.5 GmbH-Geschäftsanteil

Rz. 31 Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH bzw. ein Bruchteil von diesem Geschäftsanteil (vgl. § 17 Abs. 1, 2 GmbHG) ist nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich und damit auch pfändbar (§§ 857, 829 ZPO). Die Pfändbarkeit wird dabei nicht durch den Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaft nach § 15 Abs. 5 GmbHG für eine Veräußerung beeinträchtigt (BGH, BGHZ 32, 151...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eidesstattliche Versicherung (Absatz 2 Satz 2, 3)

Rz. 23 Wird die vom Schuldner herauszugebende Sache bei ihm nicht vorgefunden und macht er auch keine Angabe über deren Verbleib oder aber Angaben, die der Gläubiger nicht ohne weiteres nachprüfen kann oder denen er keinen Glauben schenken will, kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser an Eides statt versichert, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wiss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten/Gebühren

Rz. 37 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an. Wird das Zwangsgeld i. R.d. Forderungspfändung zugunsten der Staatskasse beigetrieben, so fällt für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls eine Festgebühr von 20 EUR an (Nr. 2111 KV GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Verwertung der eingetragenen Zwangshypothek (Abs. 3)

Rz. 44 Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält Abs. 3 ZPO eine besondere Regelung. Danach genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich des A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten/Gebühren/Streitwert

Rz. 23 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von 20 EUR an. Entstehende Auslagen (Sachverständigenkosten) sind gesondert zu erstatten (Nr. 9005 KV GKG). Die Höhe der Kostenvorschussvorauszahlung nach Abs. 2 für eine sachverständige Erstellung eines Buchauszugs (hier zur Ermittlung von Provisionsansprüchen einer Telefonverkäuferin) ist nicht unangemesse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Nicht abtretbare Forderungen

Rz. 24 Forderungen sind nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie abtretbar bzw. übertragbar sind (§ 851 ZPO). Eine Ausnahme macht – um Manipulationen zuungunsten des Gläubigers zu verhindern – § 851 Abs. 2 ZPO in den Fällen, in denen die Nichtübertragbarkeit der Forderung ausschließlich auf einer privatrechtlichen Abrede zwischen Forderungsinhaber und Drittschuldner be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eintragung der Zwangshypothek

Rz. 34 Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einzutragen, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an. Grundlage ist allein der Vollstreckungstitel (OLG München, MDR 2013, 812 = NJW-RR 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung ermöglicht es dem Gläubiger, im Rahmen der Vollstreckung seiner titulierten Ansprüche in bestimmten Fällen den Widerstand des Schuldners zu überwinden (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 892 Rn. 1). Eine Selbsthilfe ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 229 BGB möglich. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) ist zur Überwindung des Widerstands hinzuzu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Betagte, bedingte und künftige Forderungen

Rz. 8 In der Einzel-Zwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 12...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Zulässigkeit

Rz. 2 Der Anwendungs- und Zulässigkeitsbereich der Norm erstreckt sich auf die Pfändung von Geldforderungen (§ 829 ZPO), auch wenn für diese eine Hypothek besteht (§§ 830, 830a ZPO; Zöller/Herget, § 845 Rn. 1), auf den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer körperlichen Sache (§§ 846ff. ZPO) auf die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte (§ 857 ZPO) soweit die Forderunge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 12 Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter des nach § 899 ZPO zuständigen AG als Vollstreckungsgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht der Rechtspfleger (BGH, NJW 2008, 3504= MDR 2009, 227 = WM 2009, 115 = KKZ 2010, 155 = BGHReport 2009, 149; LG Detmold, DGVZ 1994, 173). Dieser hat sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist Grundlage für die konkrete Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO und § 850d ZPO. Aus dieser Vorschrift ergibt sich beispielhaft, wie der Gesetzgeber die Schuldner- und Gläubigerinteressen abwägen will (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 252...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Entscheidung über den Antrag

Rz. 57 Über den Pfändungsantrag entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG) durch Beschluss. Dieser bedarf – bei Erlass des Pfändungsbeschlusses – grundsätzlich keiner Begründung. Lediglich in besonderen Einzelfällen kann eine Begründung geboten sein (z. B. wenn zu entscheiden ist, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht, § 850b Abs. 2 ZPO). Di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Der Zweck der Regelung schützt in Abs. 1 die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten und entfällt mit dessen Tod. In der Sache wertet die Vorschrift regelmäßig innerfamiliäre Bindungen höher als die Interessen außerfamiliärer Gläubiger. Sie beabsichtigt indessen keine Privilegierung des Erben des Pflichtteilsberechtigten zulasten dessen Abkömmlinge, die der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 § 7 UVG verdrängt § 850d Abs. 2 ZPO

Rz. 19 Im Anwendungsbereich des § 7 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) werden die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt (vgl. auch Rz. 44 f.). Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wer...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.1 Allgemeines

Rz. 207 Die Ansprüche aus einer Lebensversicherung sind als Forderungen auf eine Geldzahlung grundsätzlich pfändbar, und zwar vor wie nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die aus ihr resultierenden Ansprüche zum Vermögen des Schuldners gehören. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versiche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Pfändungswirkungen

Rz. 7 Von der Pfändung des Gesellschaftsanteils wird die Gesamtheit der Gesellschafterrechte des Schuldners erfasst, soweit sie pfändbar sind, also – im Gegensatz zu Verwaltungs- und Auskunftsrechten (§ 717 Satz 2 BGB; BGH, ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = MDR 1992, 294 = KKZ 1992, 178; BGH, WM 1972, 81; vgl. auch BGHZ 97, 392, 394 f). Die Pfändung erfasst somit die Gesamtheit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.3 Automatenaufstellvertrag

Rz. 125 Beim Automatenaufstellvertrag gestattet eine Partei (z. B. ein Gastwirt) dem Aufsteller die Aufstellung eines oder mehrerer Automaten. Die rechtliche Einordnung des gesetzl. nicht geregelten Vertrags ist umstritten. Sie hängt im Wesentlichen von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vollstreckung. Stellt der Vertragspartner...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.1 Guthaben auf Kontokorrent- und Girokonten

Rz. 130 Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen sind unpfändbar (BGH, NJW 1982, 1150 = WM 1982, 233 = BB 1982, 399 = ZIP 1982, 292 = DB 1982, 1002 = JurBüro 1982, 853 = MDR 1982, 574 = JuS 1982, 626). Die Kontokorrentabrede beinhaltet, dass diese Einzelforderung nicht abgetreten werden dürfen. Zwar würde bei der Vereinbarung eines Abtretungsverbots gem. §§ 39...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Ärztliches Attest

Rz. 10 Der Schuldner muss Umfang und Dauer seiner Haftunfähigkeit durch Vorlage eines qualifizierten, auf seine Kosten zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens (a. A. Hausarztattest ist ausreichend; ggf. erfolgt in Ausnahmefällen Einstellung nach § 765a ZPO: AG Bensheim, DGVZ 2004, 76; Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann nicht verlangt werden: LG Hannover, DGVZ 1982,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeiten

Rz. 2 Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist funktionell ausschließlich (§ 802 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig. Ebenfalls unter die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers fallen auch die Entscheidungen gem. § 802i Abs. 3 ZPO (BGH, Rpfleger 2005, 36 = NJW-RR 2005, 149 = JurBüro 2005, 46 = WM 2005, 395). Zum Verfahren vgl. §§ 135...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gläubigerantrag

Rz. 22 Vgl. § 888 Rz. 10 ff. Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln kann nur der Gläubiger stellen (BGH, NJW-RR 2018, 960 = DGVZ 2018, 233 = JurBüro 2018, 603 = MMR 2019, 109). Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Diese soll dem Gläubiger die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs ermöglichen. Infolgedessen entscheidet allein der Gläubiger über ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundkonstellationen zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Absatz 1)

Rz. 2 Abs. 1 nennt 3 Vollstreckungsverfahren, die zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führen können: Rz. 3 Nr. 1: betrifft das zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren (BT-Drucks. 16/10069 S. 36). Die Voraussetzungen der Eintragung sind in § 882c ZPO geregelt. Diese sind gegeben Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.7 Bausparkasse

Rz. 151 Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen und Bauspareinlagen erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben (BGH, Rpfleger 2014, 272 = ZVI 2014, 133 = DGVZ 2014, 121 = JurBüro 2014, 319 = NJ...mehr