Fachbeiträge & Kommentare zu Verlust

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 417 Den Antrag des Alleinerben auf Eröffnung von Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren begrenzt das Gesetz zeitlich nicht. Das ist bei Miterben für die Nachlassverwaltung anders: Nach der Erbteilung können die Miterben die Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beantragen, § 2062 Hs. 2 BGB. Mit der Teilung verlieren also die Erben dieses Mittel der Haftungsbeschränkung...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Verlust führt nicht zur Ungültigkeit

Rz. 274 Als Grundsatz gilt: Gemäß § 352 FamFG ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird.[353] Allerdings können aus einem verloren gegangenen Testament Rechte abgeleitet werden, denn für die Gültigkeit einer einmal wirksam errichteten letztwilligen Verfügung kommt es nicht auf die...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Vererbung von Verlusten

Rz. 214 Die sog. Vererbung von Verlusten ist ein gestalterisches Dauerthema, das leider von recht unwägbarer Rechtsprechung begleitet wird.[234] Der BFH hat dazu betreffend Stiftungen jedenfalls folgende Grundsätze aufgestellt:mehr

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zfs 07/2023, Zum Nachweis e... / 2 Aus den Gründen:

[18] II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden … . [20] 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG, § 421 BGB in Höhe der Reparaturkosten von 3.570,7...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 88 Ein Pflichtteilsanspruch ist dann gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurden. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, führen auch in der Regel zum Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. Erbverzicht, Erbaus...mehr

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Reisekosten / 19 Nebenkosten (§ 10 Abs. 1 BRKG)

Nebenkosten müssen ursächlich notwendig sein, um den dienstlichen Auftrag überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können. Sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Dienstreise stehen; Folgekosten im privaten oder häuslichen Bereich sind nicht erstattungsfähig. Nebenkosten sind nicht solche, die bereits nach anderen Vorschriften ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 75 Gemäß § 852 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Rz. 76 Jede Art der Einigung zwischen dem oder den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über das Bestehen des Anspruchs fällt unter den Begriff des Anerkenntnisses. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine Anerkennung dem Grun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 19 Einer jeden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte die Prüfung vorausgehen, ob der Pflichtteilsanspruch nicht erloschen ist. So kann der Pflichtteilsberechtigte bspw. bereits zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet haben. Des Weiteren kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit oder einer rechtmäßigen Pflichtteils...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Kenntniserlangung

Rz. 63 Erforderlich ist generell die Kenntnis des wesentlichen Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung. Auch muss der Berechtigte erkannt haben, dass er aufgrund der Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Dazu ist keine in Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und keine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur notwendig.[53] Ebenso wenig muss eine genaue ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Haftungsrisiko des Anwalts

Rz. 71 In den Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB besteht für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen des ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs einerseits und des Fristbeginns nach § 2332 BGB andererseits ein gewisses Haftungspotenzial. Rz. 72 Ist der Anwalt bspw. aufgrund...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) "Taktische Ausschlagung" des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB

aa) Allgemeines Rz. 43 Im Unterschied zur Ausschlagung wegen unzureichender Zuwendung kommt es bei der "taktischen" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB zum einen nicht auf die Höhe des erlangten Erbteils an, und zum anderen greift die Ausschlagungsmöglichkeit nicht nur bei einer Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn e...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) "Taktische Ausschlagung" des Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei Erbfällen bis zum 31.12.2009

aa) Allgemeines Rz. 34 Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen, wenn ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugewandt wurde und der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist. Das bedeutet, dass der Erbe mehr erhalten haben muss als seinen ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Ausschlagungsfrist

aa) Ausschlagungsfrist des Erben Rz. 46 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt ab Kenntnis der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung der Verfügung von Todes wegen zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 S. 2 ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / i) Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 56 Unterliegt der Pflichtberechtigte dem Irrtum, er müsse eine beschwerte Erbschaft annehmen, weil er ansonsten seinen Pflichtteilsanspruch verlieren würde, so stellt dies einen beachtlichen Rechtsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB dar.[47] Die Annahme der Erbschaft kann dann angefochten werden.mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 9. Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

a) Allgemeines Rz. 74 Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen, nicht ein...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines und gesetzliche Regelung

Rz. 57 Mit dem Wegfall des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zum 1.1.2010 gilt grundsätzlich für pflichtteilsrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Die relativ kurze Verjährungsfrist dient dazu, eine rasche Klärung und eine schnelle, endgültige Abwicklung des Nachlasses herbeizuführen. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilserg...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 27 Gemäß § 2338 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Abkömmlings, auch eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes, in guter Absicht zu beschränken. § 2338 BGB findet keine Anwendung gegenüber dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers. Die Beschränkung in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft d...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Verjährung bei Erbfällen vor dem 1.1.2010

Rz. 65 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB a.F.). Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Ausgleichsanspruch nach § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilser...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 5. Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 31 Gemäß § 2346 BGB können die Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird in der Regel angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB).mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB

a) Allgemeines Rz. 24 Seit dem 1.1.2010[26] gelten für alle Pflichtteilsberechtigten einheitliche Regelungen wegen der Pflichtteilsentziehungsgründe. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass eine Pflichtteilsentziehung möglich ist bei einem schweren Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schwerem sozialwidrigem Verhalten. Der E...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 7. Ausschlagung als taktische Maßnahme

a) Allgemeines Rz. 33 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn er die Erbschaft ausschlägt, bildet die Möglichkeit der sog. taktischen Ausschlagung. Hierbei sind drei verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden, nämlichmehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 276 Muster 14.45: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung Muster 14.45: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt __...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Muster: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB

Rz. 52 Muster 17.8: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB Muster 17.8: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB An den/die Erben _________________________ Der Erblasser _________________________, verstorben am _________________________, hat ein Testament hinterlassen, in dem mir vermächtnishalber _________________________ zugewendet wurde. Ich schlage hi...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit gem. §§ 2339, 2345 Abs. 2 BGB

a) Allgemeines Rz. 20 Die Gründe einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2339 BGB aufgelistet. Dabei werden von dem Begriff der Erbunwürdigkeit nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte umfasst (§ 2345 BGB). Eine Erbunwürdigkeit zieht demnach eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach sich. Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit bedeutet, da...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / bb) Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen und Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 81 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Rz. 82 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und d...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / bb) Checkliste: Klage auf Anlage in der Vorerbschaft vorhandener Gelder

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 33 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn er die Erbschaft ausschlägt, bildet die Möglichkeit der sog. taktischen Ausschlagung. Hierbei sind drei verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden, nämlichmehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Sonderfälle (Werttheorie)

Rz. 38 Die Quotentheorie versagt aber dann, wenn zur Berechnung des Pflichtteils Werte heranzuziehen sind, die nicht effektiv im Nachlass enthalten sind. Dies ist bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften gem. § 2315 BGB oder bei Anwendung der Ausgleichsvorschriften gem. § 2316 BGB der Fall. Denn hat der pflichtteilsberechtigte Erbe bereits einen ausgleichungspflichtigen Vor...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Allgemeines

Rz. 34 Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen, wenn ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugewandt wurde und der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist. Das bedeutet, dass der Erbe mehr erhalten haben muss als seinen Pflichtteil. Ha...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers

Rz. 41 Das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers ist in § 2307 BGB geregelt. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt das allgemeine Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers und darüber hinaus in § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB die Anrechnungspflicht des nicht ausschlagenden Vermächtnisnehmers im Hinblick auf den Restpflichtteil. § 2307 BGB findet auch auf das Untervermächtnis und ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / d) Doppelte Vermutung in § 1629a Abs. 4 BGB

Rz. 190 Das Sonderkündigungsrecht steht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung, die in § 1629a Abs. 4 S. 1 BGB aufgenommen wurde. Diese Vorschrift enthält zwei widerlegliche Vermutungen zugunsten der Gläubiger: Rz. 191 (1) Verlangt der volljährig Gewordene nicht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs. 1 BGB, kündigt er eine Beteiligung an einer Per...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / g) Formbedürftigkeit der Ausschlagung der Erbschaft; Muster

Rz. 53 In der Praxis wird oftmals übersehen, dass die Ausschlagung des Erbteils formbedürftig ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB durch öffentlich beglaubigte Form zu erfolgen hat (Nachlassgericht oder Notar) und dem Nachlassgericht zur Wahrung der Ausschlagungsfrist auch innerhalb von sechs Wochen ab Fristbeginn zugehen ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 402 Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (siehe im Einzelnen zum Nachlassinsolvenzverfahren § 11 Rdn 639 ff.) führt zum Verlust der Verfügungsbefugnis der Erben über die Nachlassgegenstände. Der Nachlassinsolvenzverwalter nimmt die Verfügungsrechte wahr, §§ 80 Abs. 1, 56 Abs. 2 InsO. Dies gilt auch in Bezug auf eine GbR-Beteiligung des Erblassers.[434] Der Insolv...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Reichweite

Rz. 21 Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[27] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB a.F. Vom Erbstatut umfasst sind demnach:mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / bb) Ausschlagungsfrist des Vermächtnisnehmers

Rz. 50 Für das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB besteht grundsätzlich keine Frist (§ 2180 BGB). Der Erbe, der mit dem Vermächtnis belastet ist, hat jedoch die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Vermächtnisnehmer sich entscheiden muss, ob er das Vermächtnis annimmt. Es handelt sich hierbei um eine Annahmefrist...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / I. Testamentsgestaltung als Teil des "Estate-Planning"

Rz. 1 Laut volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung lag das Nettovermögen der privaten Haushalte im Jahre 2015 bei 11,2 Bill. EUR.[1] Jedes Jahr wird ein Teil dieses Vermögens unter Lebenden übertragen bzw. an die nächste Generation vererbt. Aufgrund von Berechnungen wurde festgestellt, dass jährlich zwischen 200 und 300 Mrd. EUR vererbt oder verschenkt werden,[2] zwischen 2015 ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Antrag auf Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs

Rz. 81 Die Pfändung des vertraglich anerkannten bzw. rechtshängigen Pflichtteilsanspruchs erfolgt nach den Bestimmungen, die für die Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen gelten (§§ 828 ff. ZPO). Der Pfändungsgläubiger muss das Anerkenntnis oder die Rechtshängigkeit des zu pfändenden Anspruchs darlegen. Ein Nachweis derselben ist nicht erforderlich. Drittschuldner ist, auch ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Eigenvermögen und Erbteil

Rz. 419 § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil. Rz. 420 Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt haftet, lässt ihn das Gesetz ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Irrige Nichtausschlagung der beschwerten Erbschaft (Var. 2)

Rz. 67 BGH, Urt. v. 29.6.2016:[63] Zitat Anfechtungsrecht des zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten bei irriger Vorstellung, durch Ausschlagung des mit Beschränkungen versehenen Erbes seinen Pflichtteil zu verlieren "Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen,...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / F. Die häufigsten streitigen Sachfragen

Rz. 23 In der Praxis geht es bei Erbenfeststellungsprozessen am häufigsten um die Problembereiche:mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 20 Die Gründe einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2339 BGB aufgelistet. Dabei werden von dem Begriff der Erbunwürdigkeit nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte umfasst (§ 2345 BGB). Eine Erbunwürdigkeit zieht demnach eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach sich. Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit bedeutet, dass dem durch E...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs eines gutgläubigen Erwerbers durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch

Rz. 178 Die Veräußerung der streitbefangenen Sache ist gem. § 265 ZPO nicht ausgeschlossen. Verliert ein Vormerkungsberechtigter eines solchen Veräußerungsvorgangs den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers zwischen der Eintragung einer Vormerkung und der Eintragung des hierdurch gesicherten Rechts, so hat dieser Verlust für den Erwerb des gesicherten Rechts keine Aus...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 27 Gemäß § 2338 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Abkömmlings, auch eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes, in guter Absicht zu beschränken. § 2338 BGB findet keine Anwendung gegenüber dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers. Die Beschränkung in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft durch Verschwendungssucht...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 3. Erkenntnisquellen des Nachlassgerichts (und des Prozessgerichts) bei Nichtauffindbarkeit eines Testaments

Rz. 285 Bei bestehender Wechselbezüglichkeit von testamentarischen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ändert die einseitige Vernichtung des Testaments nichts an deren Wirksamkeit. Ist die Urschrift der Urkunde nicht auffindbar, können im Erbscheinsverfahren nach § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln, au...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Muster: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Rz. 83 Muster 17.11: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs Muster 17.11: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs _________________________ Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen _________________________ (Bezeichnung des oder der Erben) auf Auszahlung des Pflichtteils nach dem am ______________________...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Allgemeines

Rz. 43 Im Unterschied zur Ausschlagung wegen unzureichender Zuwendung kommt es bei der "taktischen" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB zum einen nicht auf die Höhe des erlangten Erbteils an, und zum anderen greift die Ausschlagungsmöglichkeit nicht nur bei einer Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn es bei der geset...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) "Taktische Ausschlagung" des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB bei Erbfällen ab dem 1.1.2010

Rz. 39 Die frühere Unterscheidung, ob das Hinterlassene die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht, ist entfallen. Der Erbe muss in jedem Fall die Erbschaft ausschlagen, damit er seinen Pflichtteilsanspruch erlangt. Dabei steht dem belasteten pflichtteilsberechtigten Erben immer ein Wahlrecht zu, unabhängig davon, ob das ihm Hinterlassene kleiner, gleich groß...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / II. Besonderheit Testamentsvollstreckung

Rz. 10 Besteht Testamentsvollstreckung mit dem Aufgabenkreis der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB), so ist den Erben die Aufteilung des Nachlasses entzogen. Vielmehr verfügt der Testamentsvollstrecker kraft der ihm verliehenen Rechtsmacht über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB) und vollzieht die Teilung unter den Miterben in erster Linie nach de...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Verantwortlichkeit vor Annahme der Erbschaft

Rz. 494 Für die erbschaftlichen Geschäfte vor Erbschaftsannahme gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erben sind vor der Annahme nur ausnahmsweise zum Tätig werden für den Nachlass verpflichtet, wenn sie bereits zu einem vorangegangenen Zeitpunkt aktiv die Führung eines erbschaftlichen Geschäfts übernommen oder sie die Möglichkeit der Abwehr von...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Auslegung einer zu unbestimmten Pflichtteilsverwirkungsklausel beim Berliner Testament

Rz. 481 OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.11.2013 – 20 W 138/13:[536] Zitat "Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der...mehr