Fachbeiträge & Kommentare zu Verdeckte Gewinnausschüttung

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Aufwendungsersatz

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz, ist die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Gesellschaft bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter keine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Ist bei einem beherrschenden Gesellschafter durch einen steuerlich anzuerkennenden Geschäftsführervertrag eindeutig festgelegt, dass er seine Dienste auf schuldrechtlicher Basis...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschafterkosten

Eine Vermögensminderung der Körperschaft liegt darin, dass sie sich nicht auf die Erfüllung der eigenen Aufgaben beschränkt, sondern die Kosten für Aufgaben übernimmt, die an sich der Gesellschafter zu erfüllen hätte.[1] Beispiele sind etwa Pensionszusagen der Gesellschaft für Arbeitnehmer, die im Betrieb des Gesellschafters beschäftigt sind[2], die Übernahme von Erschließun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Irrtum

Bei der Frage, ob eine auf einem Irrtum beruhende Leistung an den Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist zwischen der Zurechnung der Handlung und der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu unterscheiden. Auch eine irrtümliche Leistung der Kapitalgesellschaft, die durch den Geschäftsführer vorgenommen worden ist, ist der Kapitalgesellschaft zuzurec...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fehlende Besicherung

Auch wenn das Darlehen ernsthaft vereinbart ist, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Darlehenssumme nicht in marktkonformer Weise gesichert ist. Die Bedingungen des Darlehens müssen dem Drittvergleich standhalten. Vergleichsmaßstab sind dabei in erster Linie, aber nicht ausschließlich, die Kreditvergabebedingungen der Banken. Die Bedingungen müssen auß...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.4.2 Kapitalertragsteuer

Rz. 257 Regelmäßig führt die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Gesellschafter zu Einkünften, die der KapESt unterliegen.[1] Bemessungsgrundlage der KapESt ist der volle Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung.[2] Das bedeutet, dass die volle KapESt auch dann zu erheben ist, wenn feststeht, dass die Einnahme bei dem Anteilseigner nach § 8b Abs. 1 KStG nicht in das Einkomm...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bilanzierungs- und Buchungsfehler

Literatur: Assmann, StBp 2007, 321; Paus, DStZ 2008, 650. Keine verdeckte Gewinnausschüttung sind Fehler in der Buchführung, die zivilrechtlich keine Wirkung haben können.[1] Es fehlt dann an einer Handlung, die der Gesellschaft zurechenbar ist.[2] Diese Fehler führen zu einer falschen Bilanz, die durch eine Bilanzberichtigung zu korrigieren ist.[3] Buchungsfehler i. d. S. lie...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ernsthaft vereinbarter Darlehensvertrag

In materieller Hinsicht ist nach der Gesamtheit der objektiven Darlehensbedingungen zu beurteilen, ob das Darlehen betrieblich veranlasst ist oder ob eine verdeckte Eigenkapitalzuführung vorliegt. Eine Abweichung einzelner Sachverhaltselemente vom Fremdüblichen führt nicht im Sinne absoluter Tatbestandsmerkmale zur steuerlichen Nichtanerkennung. Vielmehr sind die einzelnen S...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zufluss (Abfluss)

Literatur: Briese, DB 2014, 1334 Auf der Ebene der Körperschaft ist die verdeckte Gewinnausschüttung verwirklicht, wenn ihr Einkommen gemindert ist. Dazu ist der Abfluss bei der Körperschaft und der Zufluss bei dem Empfänger (Gesellschafter) nicht erforderlich.[1] Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann daher auch vorliegen, wenn die Körperschaft ihr Einkommen durch eine Rücks...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilserwerb

Die Kapitalgesellschaft kann Anteile (Aktien) dritter Gesellschaften von ihren Gesellschaftern zu einem angemessenen Preis (Kurswert) erwerben. Es obliegt allein der unternehmerischen Entscheidung der Kapitalgesellschaft, ob sie Aktien zur Verstärkung des Betriebskapitals oder zur Erzielung von Kursgewinnen erwerben will. Die Entscheidung, Anteile zu kaufen oder nicht zu kau...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spenden von Kapitalgesellschaften

Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine steuerbegünstigte Körperschaft sind im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar, wenn für die Leistung der Spende ein betrieblicher Anlass besteht. Hierbei ist zu unterscheiden, ob zwischen einem Gesellschafter und der gemeinnützigen Organisation ein "Näheverhältnis" besteht oder nicht. Ist das nicht der Fall, sind Spenden immer be...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / KGaA

Literatur: Mahlow, DB 2003, 1540; Kollruss, INF 2003, 347; Hageböke/Koetz, DStR 2006, 293 Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft und kann als solche grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen der mitunternehmerähnlichen Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters und der aktionärsähnlichen Stellung der Kommanditakt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Cash-Pool

Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.131ff.; Podewils, GmbHR 2009, 803; Scholz/Kaiser, IStR 2013, 54; Scholz/Herda, IStR 2015, 472; Bärsch, FR 2019, 990; Schilling/Greil, IStR 2020, 201. Unter einem Cash-Pool versteht man eine besondere Art von Finanzierungsvereinbarung zwischen konzernangehö...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteile, eigene

Literatur: BMF v. 27.11.2013, IV C 2 – S 2742/07/10009, BStBl I 2013, 1615; Haas, BB 1980, 770; Rose, GmbHR 1999, 373; Blumenberg/Roßner, GmbHR 2008, 1079; Mayer, Ubg 2008, 779; Hohage, DB 2009, 1033; Breuninger/Müller, GmbHR 2011, 10; Köhler, DB 2011, 15; Oser/Kropp, Der Konzern 2012, 185. Handelsrechtlich stellt der Erwerb eigener Anteile aufgrund des § 272 Abs. 1a HGB i. d...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Abfindung

Soll das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden, und liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, kann bei Betriebsüblichkeit eine entsprechende Abfindung gezahlt werden, ohne dass hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist.[1] Dagegen kann keine Abfindung gezahlt werden, soweit Kündigung...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Miete (Nutzungsüberlassung)

Literatur: Gebel/Merz, DStZ 2011, 145; Kohlhaas, BB 2017, 474; Renner, DStZ 2017, 458; Behrenz, IStR 2022, 865. Wird ein Haus oder eine Wohnung, deren Eigentümer die Kapitalgesellschaft ist, ohne oder zu einem zu geringen Mietzins einem Gesellschafter überlassen, liegt in der nicht vereinbarten Miete eine verhinderte Vermögensmehrung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ausländisches Recht

Literatur: Behrenz, IStR 2022, 865 Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen. Das gilt auch, wenn die auskehrende Gesellschaft im Ausland ansässig ist und nach ausl. Recht errichtet wurde. Allerdings richtet sich die Frage, ob die Körperschaft eine Vermögensminderung erlitten oder eine Vermögensmehrung unterlassen hat, bei Ver...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umwandlung

Wird eine Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt,[1] sind mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag[2] rückwirkend nicht mehr die für Körperschaften, sondern die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anwendbar. Daher sind ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag an die Gesellschafter gezahlte Mieten, Pachten, Gehälte...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Non-Profit-Gesellschaften

Literatur: Gröpl, StuW 1997, 131 Eine Kapitalgesellschaft ist immer auf die Erzielung eines eigenen Ergebnisses ausgerichtet. Es kann daher steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Aufgaben nur im Interesse und auf Rechnung ihrer Gesellschafter erfüllt und daher die Entgelte im Leistungsverkehr mit den Gesellscha...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zeitpunkt, maßgeblicher

Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist derjenige Zeitpunkt, zu dem die Körperschaft die maßgebende Entscheidung trifft und die rechtliche Bindung (Vertragsschluss) eingeht. Das gilt auch, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung erst später eintritt.[1] Daher ist der maßgebende Zeitpunkt für die B...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschaftsrechtliche Veranlassung

Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft ist nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie im Interesse des Gesellschafters bzw. einer ihm nahestehenden Person erfolgt und daher eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung hat.[1] Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt vor, wenn das Geschäft tatsächlich nicht durchgeführt w...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Pauschalierung

Eine Körperschaft, die eine verdeckte Gewinnausschüttung vornimmt, kann die Steuer des Gesellschafters nicht im Wege der Pauschalierung nach § 37b EStG übernehmen. Die Pauschalierung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Leistende eine betrieblich veranlasste Zuwendung erbringt, die daher als Betriebsausgabe abziehbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist defini...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verstoß gegen die Regeln des formellen Fremdvergleichs

In formeller Hinsicht muss der Darlehensvertrag bei Bestehen eines beherrschenden Gesellschaftsverhältnisses den Voraussetzungen einer klaren, im Voraus getroffenen zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung entsprechen. Das gilt insbesondere für die wesentlichen Teile des Darlehensvertrages, zu dem die Vereinbarung über die Zinsen gehört. Die Höhe ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wettbewerbsverbot

Literatur: Röhricht, Wpg 1992, 766, 775; Thiel, DStR 1993, 1801; Gosch, DStR 1995, 1863; Wichmann, INF 1995, 715; Lawall, DStR 1996, 605; Schmid, DStZ 1996, 458; Wassermeyer, DStR 1997, 681; Weisser, GmbHR 1997, 429; Schulze- Osterloh, StuW 1994, 131; Gosch, DStR 1997, 442; Müller, BB 1997, 1441 In seiner ursprünglichen Rspr. hatte der BFH eine Vermögensminderung bzw. verhind...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verspätungszuschlag

Ein Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Steuererklärung oder KESt-Anmeldung ist weder Einkommensverwendung noch verdeckte Gewinnausschüttung. Er ist nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, und zwar auch insoweit nicht, als die verspätet abgegebene Steuererklärung bzw. Steueranmeldung auf einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung beruht. Der ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Prüfungskosten

Kosten für Prüfungen, die der Gesellschafter veranlasst hat bzw. in seinem Interesse liegen, stellen Vermögensminderungen der Körperschaft und damit verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn die Gesellschaft sie übernimmt. Maßnahmen zur Kontrolle der Geschäftsführung sind Sache des Gesellschafters und daher von ihm zu tragen.[1] Kosten von gesetzlichen Pflichtprüfungen oder v...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Forderung

Zieht der Gesellschafter eine der Gesellschaft zustehende Forderung auf eigene Rechnung ein, tritt die Gesellschaft die Forderung an ihn ab, veranlasst sie den Schuldner, an den Gesellschafter zu zahlen, oder stimmt sie einer Aufrechnung der Forderung mit einer Schuld des Gesellschafters zu, liegt hierin eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft, wenn der Gesellschafter k...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages steuerlich als Arbeitnehmer behandelt wird, sind die an ihn geleisteten Vergütungen steuerlich arbeitsrechtliches Gehalt (Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer"). Zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung über das Gehalt eins...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sozialversicherungsbeiträge

Literatur: Borst, BB 1989, 38, 44; Schwedhelm, GmbHR 1993, 354; Roemer, INF 2000, 142 Bei einem beherrschenden oder nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Beiträge zur Sozialversicherung in die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung einzubeziehen. Eine Zahlung der Pflichtbeiträge ist in diesem Rahmen keine verdeckte Gewinnausschüttung, auch wenn ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Weihnachtsgeld

Die Zahlung von Weihnachtsgeld an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen.[1] Weder genügt die regelmäßige, über Jahre hinweg erfolgende Zahlung, um insoweit eine betriebliche Übung zu begründen, noch ist die Zahlung von Weihnachtsgeld an beherr...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Untreue

Literatur: Wassermeyer, DB 1993, 1260; ders., DB 1993, 1948; Paus, DB 1993, 1258; ders., DStZ 1993, 1948; Flume, DB 1993, 1945 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich selbst begünstigt und damit Untreue gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern begeht.[1] Das gilt auch dann, wenn ein Vermögensve...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Konzernsteuerumlagen

Werden zwischen Mutter- und Tochter- bzw. Enkelgesellschaft Konzernsteuerumlagen verrechnet, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen, handelt es sich um Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen.[1] Entsprechend sie nicht den steuerlichen Voraussetzungen, sind überhöhte Zahlungen der Tochter- bzw. Enkelgesellschaft an die Mutterges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fälligkeit

Steht der Körperschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter zu, hat sie diese grundsätzlich bei Fälligkeit zu realisieren. Macht sie die Forderung nicht geltend, ohne eine Verzinsung (Verzugszinsen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Zinsen) zu verlangen, liegt in Höhe der entgangenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen verhinderter Vermögensmehrun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Divestment

Literatur: Ritter, in Vogel, Grundfragen des internationalen Steuerrechts, 1985, 91, 109 Beendet eine Kapitalgesellschaft das mit dem Betrieb einer Anlage verbundene Risiko durch Divestment, kann dies allein niemals eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Es ist allein Sache der Kapitalgesellschaft zu entscheiden, welche Anlagen sie betreiben will. Eine verdeckte Gewinnaussch...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ausbildung

Übernimmt die Kapitalgesellschaft die Kosten der Ausbildung für den Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der innere oder äußere Betriebsvergleich ergibt, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese Ausbildungskosten übernommen hätte. Allein die Tatsache, dass derjenige,...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gebäude

Literatur: Schäfer, DStZ 1991, 40 Errichtet die Gesellschaft auf dem Grundstück des Gesellschafters ein Gebäude, so geht damit das Eigentum an dem Gebäude auf den Gesellschafter über, wenn es nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde.[1] In dem Verlust des Eigentums an dem Gebäude liegt eine Vermögensminderung für die Gesellschaft, die mangels einer angemessene...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erbbaurecht

Für die Angemessenheit des Erbbauzinses gelten die Regeln über den Mietzins entsprechend.[1] Der Erbbauzins muss den Umfang der durch das Erbbaurecht begründeten Rechte widerspiegeln, also etwa den Wert des überlassenen Grundstücks (bebaut oder unbebaut; erschlossen oder nicht erschlossen; Industrie- oder Bauland) sowie die Verteilung der Lasten (GrSt und andere Kosten). Ist...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschafterversammlung

Kosten der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung, Generalversammlung) sind regelmäßig Kosten der Gesellschafter, nicht der Körperschaft. Ein Ersatz dieser Kosten (Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungskosten) durch die Körperschaft stellt daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.[1] Lediglich die Kosten einer angemessenen und üblichen Bewirtung anläss...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entnahmen

Entnahmen der Anteilseigner sind bei KSt-Subjekten nicht möglich. In der Regel wird es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln. Auch bei Betrieben gewerblicher Art sind Vermögenszuwendungen an den Träger nicht als Entnahme, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. In einem Sonderfall[1] wurden "Entnahmen" der Gesellschafter einer GmbH als Irrtum angesehen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sacheinlage

Literatur: Schulze zur Wiesche, BB 1992, 1686, 1689 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn bei einer Sacheinlage die eingebrachten Wirtschaftsgüter überbewertet werden und der einbringende Gesellschafter dadurch eine zu hohe Gegenleistung in Form von Gesellschaftsrechten erhält. Bei der Kapitalgesellschaft liegt eine Vermögensminderung vor, wenn die eingebrachten G...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht für Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und für Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben. Angesprochen sind damit die verdeckten Gewinnausschüttungen. Für verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen gilt dies nicht, wenn § 32a KStG auf die...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schwestergesellschaft

Für Schwestergesellschaften gelten die Regeln über nahestehende Personen. Wendet eine Schwestergesellschaft der anderen einen Vorteil zu, so ist dies eine Vorteilszuwendung an die Muttergesellschaft, die diese an die Schwestergesellschaft weitergibt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Gesellschaft die Verluste ihrer Schwestergesellschaft übernimmt.[1] Ist die Schwesterges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entschädigung (Enteignung)

Wird eine Entschädigung für eine Enteignung eines Grundstücks bzw. zur Vermeidung einer Enteignung gezahlt, steht die Entschädigung dem Eigentümer des Grundstücks zu. In die Entschädigung einbezogen werden Entschädigungen für Betriebserschwerung und ähnliche Mehraufwendungen. Stehen die Grundstücke im Eigentum der Gesellschafter, die sie an die Kapitalgesellschaft vermietet ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Halb-/Teileinkünfteverfahren

Literatur: Kollruss, BB 2008, 2437 Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt bei dem begünstigten Anteilseigner, der eine natürliche Person ist, dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG die Abgeltungsteuer nicht.[1] i Das Teileinkünfteverfahren greift nicht bereits im Zeitpunkt ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nachträglicher Eintritt in die und nachträglicher Verlust der beherrschenden Stellung

Nicht eindeutig geklärt sind die Folgen, die eintreten, wenn ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine beherrschende Stellung erwirbt, sog. "Statuswechsel".[1] Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung zu beurteilen. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt nicht beherrschend war, ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zweckvermögen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage voraus. Bei Zweckvermögen gibt es dagegen keine Personen, die zu ihm eine gesellschafterähnliche Beziehung unterhalten. Die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung sind daher nicht anwendbar. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da § 1...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerhinterziehung

Literatur: Weyand, INF 1997, 457 Die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkommensminderung und damit Steuerminderung auf der Ebene der Körperschaft wird i. d. R. eine Steuerverkürzung darstellen und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.[1] Die Strafbarkeit hängt dann vom Verschulden ab. Die durch die verdeckte Gewinnausschüttung bewirk...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung

Abfindung Soll das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden, und liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, kann bei Betriebsüblichkeit eine entsprechende Abfindung gezahlt werden, ohne dass hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist.[1] Dagegen kann keine Abfindung gezahlt werden, soweit ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.1.1 Verhältnis zum materiellen Handelsrecht

Rz. 15 Das Verhältnis des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung zum Handelsrecht ist eine der wichtigsten systematischen Fragen des Rechts der verdeckten Gewinnausschüttung. Historisch gesehen hat sich die steuerliche Rspr. zur verdeckten Gewinnausschüttung soweit wie möglich an das Handelsrecht angelehnt bzw. handelsrechtliche Maßstäbe übernommen. Insbesondere gilt di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.5 Belastungswirkungen

Rz. 260b Hinsichtlich der Belastungswirkungen ist zu unterscheiden, ob der Gesellschafter eine Körperschaft oder eine natürliche Person ist.[1] Rz. 260c Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung zwischen Körperschaften beträgt die körperschaftsteuerliche Belastung 15 % zzgl. SolZ und ist damit identisch mit der Belastung einer offenen Gewinnausschüttung. Das gilt auch für die p...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erdienbarkeit der Pension

Die Erteilung einer Pensionszusage ist nur dann nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn die zugesagte Pension in der ab Erteilung der Zusage noch verbleibenden Dienstzeit erdient werden kann. Das Merkmal der Erdienbarkeit beruht darauf, dass der Arbeitgeber mit der betrieblichen Altersversorgung eine freiwillige Leistung erbringt, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem...mehr