Fachbeiträge & Kommentare zu Verdeckte Einlage

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA zur Refinanzierung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Leitsatz Die Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2002 – I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412), ist sinngemäß auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln de...mehr

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Verlust aus dem Entzug von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null

Leitsatz Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar. Normenkette § 20 Abs. 2 S...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.5 Verdeckte Einlagen

Rz. 1867 Der Anteilseigner einer GmbH ist aufgrund seiner Gesellschafterstellung verpflichtet, Einlagen gegen entsprechende Gewährung von Gesellschaftsrechten zu leisten (vgl. § 272 HGB, § 14 GmbHG). Diese sog. offenen Einlagen erhöhen die Aktiva der GmbH und zugleich auf der Passivseite das Eigenkapital. Dieser Vorgang ist somit ergebnisneutral. 1.7.5.1 Voraussetzungen der v...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.5.2 Rechtsfolgen der verdeckten Einlage

Rz. 1873 Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft weist die verdeckte Einlage in der Bilanz auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung einen zu hohen Gewinn aus. Entsprechend der Zielsetzung des § 4 Abs. 1 EStG ist eine Korrektur des Einkommens vorzunehmen, indem die verdeckte Einlage bei der Ermittlung des Einkommens außerhalb der Bilanz wieder abgezogen wird (vgl. § 8 Abs. 3 S...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.5.1 Voraussetzungen der verdeckten Einlage

Rz. 1868 Eine verdeckte Einlage ist gegeben, wenn der Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen, der GmbH einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein Nicht-Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufma...mehr

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II Gründung / 4.1 Verdeckte Sachgründung

Rz. 238 Da die mit einer Sachgründung verbundenen erhöhten Anforderungen in der Praxis mitunter als lästig eingestuft werden, legen die Gründer manchmal bei Gründung die Leistung von Bareinlagen fest, verwenden die nach "Leistung" dieser Einlage entstandene Liquidität aber dazu, direkt oder auf Umwegen, offen oder verschleiert den "eigentlich" zu leistenden Gegenstand entgel...mehr

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I Grundlagen / 2.3.2 Kapitalaufbringung

Rz. 55 Die Gesellschafter bringen bei der Gründung das Stammkapital in Form von Bar- oder Sacheinlagen auf. Nach dem gesetzlichen Regelfall wird die Einlage in Geld erbracht, § 7 Abs. 2 GmbHG, und muss dem Geschäftsführer zur freien Verfügung stehen (Bargründungsgrundsatz). Die Sachgründung, also die Einbringung von Sachen oder Rechten, ist nach §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 GmbHG e...mehr

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II Gründung / 2.5.1 Bareinlagen

Rz. 198 Bareinlagen müssen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG mindestens zu einem Viertel des Nennbetrages (vgl. oben Rn. 170) vor Anmeldung eingezahlt werden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG muss dies mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG, also die Hälfte von 25.000 EUR oder 12.500 EUR sein. Beträgt das Stammkapital 50.000 EUR, sind also mindestens 12....mehr

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VI Das Kapital / 1.3.3 Sonderproblem: Barkapitalerhöhung im Cash Pool

Rz. 1173 Eine besondere Problematik stellt sich, wenn es bei einer in ein Cash Pooling-System eingebundenen Tochter-GmbH zur Barkapitalerhöhung kommt.[1] Sobald die aufgrund der Kapitalerhöhung zu leistende Einlage auf das Konto der Tochter-GmbH überwiesen wird, fließt sie im Rahmen des Cash Pooling unverzüglich an die Muttergesellschaft (oder eine Schwestergesellschaft)[2] ...mehr

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II Gründung / 2.3.4.6 Sachgründung und Sachübernahme

Rz. 173 Grundsätzlich – also mangels anderweitiger Feststellung in der Satzung – sind die Einlagen der Gründer in bar zu erbringen (Bareinlage). Anderweitige Vereinbarungen (Sacheinlagen) sind nur wirksam, wenn sie detailliert in der Satzung festgesetzt werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Dabei sind anzugeben der einzubringende Gegenstand; der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den s...mehr

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VI Das Kapital / 1.2.2 Umfang des Kapitalerhaltungsverbots

Rz. 1134 Grundsätzlich dürfen in der Aktiengesellschaft allein der Bilanzgewinn und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewinnrücklagen ausgeschüttet werden. Bei der GmbH hingegen ist von den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbH nur das zur Erhaltung des statuarischen Stammkapitals (unabhängig von weiteren Eigenkapitalpositionen, Agien und Gewinnrücklagen) erfo...mehr

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II Gründung - Muster / 1.3 Satzung einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern

Anlage zur notariellen Urkunde … des Notars …: Satzung der … GmbHmehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.3.3 Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 1848 Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen der GmbH nicht mindern. Führte die vGA bei der GmbH zu einem zu niedrigen Jahresüberschuss, so muss die vGA bei der Ermittlung der Einkünfte außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden.[1] Praxis-Beispiel Eine GmbH zahlt ihrem Gesellschafter, der gleichzeitig eine Geschäftsführungst...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.1 Das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage

Rz. 1764 Die Ermittlung des Einkommens bestimmt sich gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und den §§ 8ff. KStG. Wie im Einkommensteuerrecht bedient sich das KStG der Terminologie des § 2 EStG. Danach vollzieht sich die Einkommensermittlung über folgende Stufen: Einkünfte Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen. Rz. 1765 Di...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 6.3 Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 315 Verstößt die GmbH gegen das Gleichheitsgebot, so hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob es sich um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder um eine Maßnahme der Verwaltung handelt. Rz. 316 Ein Gesellschafterbeschluss ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes grundsätzlich anfechtbar.[1] Ergeht z. B. ein satzungsändernder Beschluss dahingehend, dass die...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.2.1 Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG

Rz. 1772 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den in § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Anteilen stehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Hierunter fallen insbesondere Veräußerungsverluste, Gewinnminderungen aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts sowie aus der Herabsetzung des Nennkapitals der Körperschaft und Liquidationsv...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.11.2.4 Liquidation der GmbH

Rz. 1919 Die Einkommensermittlung der GmbH in der Liquidationsphase (vgl. § 60ff. GmbHG) richtet sich nach den Sonderregelungen des § 11 KStG. Ziel dieser Vorschrift ist es, durch eine Schlussbesteuerung der GmbH die vorhandenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Abweichend von § 7 Abs. 4 KStG, wonach die GmbH ihren Gewinn in dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln hat...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.3.4 Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung

Rz. 795 Die "Mannesmann"-Entscheidung des BGH v. 21.12.2005[1] zu Aktiengesellschaften hat für die Praxis Klarheit darüber geschaffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Aktiengesellschaf der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern Anerkennungsprämien ("appreciation awards") gewähren darf – gleichzeitig aber auch neue Fragen aufgeworfen. Bei der Beantwortung der Frage, ob die G...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.4.1 Zinsschranke (ab 2008)

Rz. 1857 Rechtsgrundlage für die Zinsschranke ist § 4h EStG, der aufgrund von § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gilt, erweitert um die Regelungen in § 8a KStG.[1] Rz. 1858 Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs in voller Höhe, darüber hinaus (Nettozinsaufwendungen) nur bis zur Höhe von 30 % des sog. st...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Maßgeblicher Gewinn/Einkommen

Rn. 130 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Für die Bestimmung des Zinsabzugs ist das verrechenbare EBITDA zu ermitteln. Als Ausgangsgröße wird hierzu der in § 4h Abs 3 S 1 EStG definierte maßgebliche Gewinn herangezogen. Es gelten zunächst die Vorgaben des EStG, also die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 S 1 EStG o durch EÜR nach § 4 Abs 3 EStG. Rn. 131 Stand: EL 139...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.4 Rückzahlung der Einlage

Rz. 302 Allgemeines Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet mit der Folge, dass die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten wieder auflebt. Sie ist auch hier auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt, selbst dann, wenn dem Kommanditisten aus d...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 1 Gesellschaftsvertrag einer personen- und beteiligungsgleichen Mehrpersonen-GmbH & Co. KG

§ 1 Firma, Sitz (1) Die Firma lautet (2) Sitz der Gesellschaft ist … § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist … (2) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder...mehr

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Betriebseinnahmen: Abgrenzu... / 4 Keine Betriebseinnahmen

Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzuwächse, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Darüber hinaus führen folgende betriebliche Zuwächse nicht zu Betriebseinnahmen: Auslagenersparnisse, z. B. wegen selbst vorgenommener Reparaturen, sind weder Betriebseinnahmen, noch Einlagen. Der Vorteil aus einer Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2...mehr

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Sonderfälle der Mitunterneh... / 3.3 Verdeckte Gesellschaften

In der Praxis sind zudem Gestaltungen anzutreffen, die zwar nicht als Gesellschaftsverhältnis bezeichnet werden, welche aber wirtschaftlich betrachtet einem Gesellschaftsverhältnis nahe kommen. Entscheidend ist dabei, dass die Bezeichnung, unter der die Rechtsbeziehungen stehen, nicht maßgebend ist. Somit kann im Einzelfall auch eine als Arbeits-, Darlehens- oder Pachtvertra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.4.1 Begriff der Einlage

Rz. 410 Einlagen stellen das Spiegelbild der Entnahmen dar; für sie gelten daher die Ausführungen zu Entnahmen sinngemäß. Einlagen sind danach alle Wertzuführungen zu dem Betrieb aus der privaten (nichtbetrieblichen) Sphäre, die ohne Gegenleistung erfolgen. Bei Einzelgewerbetreibenden ist eine Gegenleistung nicht denkbar, sodass jede Zuführung eines einlagefähigen Wirtschafts...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.4.2 Einlagefähigkeit

Rz. 412 Einlagefähig sind alle materiellen Wirtschaftsgüter. Einlagefähig sind auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Stpfl. selbst geschaffen (Erfindung im privaten Bereich) oder entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden. Die Regelung über die Einlage enthält insoweit eine Abweichung von § 5 Abs. 2 EStG, wonach nur entgeltlich erw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.2 Überentnahmen als Bemessungsgrundlage

Rz. 629 Nach § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind Schuldzinsen insoweit bei der Gewinnermittlung nicht abziehbar, als Überentnahmen getätigt worden sind. Die Regelung ist nur anwendbar auf Schuldzinsen, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind. Diese Zinsen werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Überentnahmen) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft. Sind Zi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.2 Persönlicher und sachlicher Regelungsbereich

Rz. 365 In persönlicher Hinsicht erfasst werden alle ESt-Subjekte. Ist der Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt und verbringt diese Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut in das Ausland, ist dieser Vorgang (anteilig) den Gesellschaftern zuzurechnen, da die Personengesellschaft im internationalen Steuerrecht als "transparent" behandelt wird. Sind an der Personenges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.14 Aufwendungen im Zusammenhang mit Gewinnen, die der Tonnagebesteuerung unterliegen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 11 EStG)

Rz. 875 Die Vorschrift wurde durch G. v. 22.12.2003[1] für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden, eingeführt. Sie ist also erstmals anwendbar für das Wirtschaftsjahr 2004 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2003/2004. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 11 EStG soll bestimmte Steuergestaltungen i. V. m. der Tonnagesteuer nach § 5a EStG verhindern. Diese Steuergestaltungen bestande...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 352 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 7.12.2006[1] mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, eingeführt worden.[2] Rz. 353 Die Bedeutung der Neuregelung besteht in einer umfassenden gesetzlichen Regelung der sog. Entstrickung für betriebliche Einkünfte. Bisher enthielt das Gesetz keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand. Es gab lediglich einzelne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.7 Immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 166 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind alle Wirtschaftsgüter, die sich nicht in einer Sache (als stofflichem Substrat) manifestiert haben. Es handelt sich um Rechte (mit der Ausnahme der grundstücksgleichen Rechte, die als Sachen behandelt werden) und nicht rechtlich gesicherte vermögenswerte Positionen. Geldforderungen sind an sich immaterielle Wirtschaftsgüter i. d. S....mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderungen und bei Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern auf ausländische Tochtergesellschaften

Leitsatz 1. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 5 DBA-Frankreich 1959, Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394). Für eine am Bilanzgewinn orientierte D...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen / 5.3 Weitere Besonderheiten

Zuflussbesonderheiten ergeben sich bei laufendem Arbeitslohn, der in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.[1] Arbeitslohn fließt nicht bereits durch die Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber zu, sondern erst durch dessen Erfüllung.[2] Praxis-Tipp Aufteilung von Vorauszahlungen Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 ...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 2.2.2 Verdeckte Einlage über die Grenze

Tz. 61 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Verdeckte Einlagen sind Zuwendungen des Gesellschafters an seine Kap-Ges, ohne dass dafür Gesellschaftsrechte gewährt werden. Das Rechtsinstitut der verdeckten Einlage, welches ebenfalls ges nicht geregelt ist, setzt nach der Rspr des BFH (im einzelnen hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 90ff) voraus, dass es sich bei den Zuwendungen um unmittelbare o...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2 Verhältnis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer verdeckten Einlage

Tz. 51 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Anwendung von § 32a Abs 2 KStG setzt voraus, dass es bei der Kö auch tats zu einer Vermögensmehrung durch eine verdeckte Einlage gekommen ist. Allein die Versagung des BA- oder WK-Abzugs auf Ebene des AE rechtfertigt es noch nicht, automatisch eine Änderung des KSt-Bescheids der Kö vorzunehmen. Es muss eigenständig geprüft werden, ob auf ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.5 Keine Regelung für verdeckte Einlagen durch nahe stehende Personen

Tz. 56 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Anders als § 32a Abs 1 KStG enthält § 32a Abs 2 KStG keine Aussagen zu verdeckten Einlagen durch nahe stehende Personen (mittelbare verdeckte Einlage). Es dürfte sich dabei um eine (wohl unbeabsichtigte) Gesetzeslücke handeln; ebenso s Dötsch/Pung (DB 2007, 11, 14); s Heinemann (in R/H/N, § 32a KStG Rn 74), und s Bauschatz (in Gosch, 3. Aufl,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Verfahrensrechtliche Korrespondenz für verdeckte Einlagen (§ 32a Abs 2 KStG)

5.1 Grundlagen und Zielsetzung der Regelung Tz. 44 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach § 32a Abs 2 KStG gilt für verdeckte Einlagen eine entspr Verknüpfung wie für vGA. Die Vorschrift stellt verfahrensrechtlich sicher, dass die StBefreiung einer verdeckten Einlage (= außerbilanzielle Korrektur) bei der Kö auch dann erfolgen kann, wenn ihr Bescheid bereits bestandskräftig bzw verjä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1 Grundsatz

Tz. 48 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 In der Rechtsfolge der in Tz 45 genannten Voraussetzungen kann ein St-Bescheid gegenüber der Kö, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Das Gesetz geht dabei offensichtlich davon aus, dass der Vorgang, welcher der verdeckten Einlage zugrunde liegt, vor deren Aufdeckung bei der empfangenden Kö...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 32a Abs 2 KStG

Tz. 45 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Änderbarkeit des Bescheids der Kö ergibt sich, soweit Wie § 32a Abs 1 KStG für die vGA knüpft auch Abs 2 an die tats Berücksichtigung einer verdeckten Einlage in einem St-...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 2.1.2 Das Konkurrenzverhältnis dem Grunde nach

Tz. 14 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Damit können sowohl hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolgen die folgenden Vorschriften in einem Konkurrenzverhältnis stehen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

a) Zur Rechtslage vor Einfügung des § 32a KStG Bippus, Neuer Ärger mit vGA – Störfall Verfahrensrecht?, GmbHR 2002, 953; Briese, Wider die verfahrensrechtliche Gleichschaltung der vGA, DStR 2005, 999; Hagen, Änderung formell und materiell bestandskräftiger KSt-Bescheide bei Umqualifizierung von Vergütungen eines Gesellschafters als vGA, Steuerwarte 2006, 203; Jacobsen, Der Anspr...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 3.5.3.1 Anerkennung dem Grunde nach

Tz. 746 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Bei Finanzierungsleistungen unter nahe Stehenden wird von der Fin-Verw zuerst geprüft, ob eine ernst gemeinte Darlehensgewährung oder eine vGA bzw verdeckte Einlage (verdecktes Kap) gegeben ist. Nur bei einer ernst gemeinten Darlehensgewährung kommt stlich die Verrechnung von Zinsen in Betracht. Eine vGA bzw eine verdeckte Einlage (verdecktes...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Voraussetzungen für die Anwendung von § 32a Abs 1 KStG

Tz. 13 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 § 32a Abs 1 KStG setzt voraus, dass wird. Die Vorschrift knüpft an die tats Änderung des St-Bescheids gegenüber der Kö an. Ob die Änderung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist dabei nicht maßgeblich; s Bauschatz (in Gosch, 3. A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.7.4 Erbschaftsteuer

Tz. 60a Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Auch ErbSt-Bescheide können nicht nach § 32a Abs 2 KStG geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, dass verdeckte Einlagen gleichzeitig auch einen Tatbestand des ErbStG (vor allem freigebige Zuwendungen iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG oder iSv § 7 Abs 8 ErbStG) erfüllen können. Verdeckte Einlagen können allerdings sowieso nur dann eine freigebig...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Grundlagen und Zielsetzung der Regelung

Tz. 44 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach § 32a Abs 2 KStG gilt für verdeckte Einlagen eine entspr Verknüpfung wie für vGA. Die Vorschrift stellt verfahrensrechtlich sicher, dass die StBefreiung einer verdeckten Einlage (= außerbilanzielle Korrektur) bei der Kö auch dann erfolgen kann, wenn ihr Bescheid bereits bestandskräftig bzw verjährt ist, soweit beim AE nachträglich der Ta...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 2.4.3.1.1 Rechtslage nach Art 7 OECD-MA aF

Tz. 115 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Zur zeitlichen Anwendung s Tz 102, 1206 ff. Als Tatbestandsmerkmal werden zunächst Geschäftsbeziehungen verlangt. Dieses Merkmal wird in § 1 Abs 5 AStG definiert. Aus dem Merkmal "Geschäftsbeziehungen" ergibt sich, dass § 1 Abs 1 AStG nur dann als Einkunftskorrekturvorschrift anwendbar ist, wenn schuldrechtliche Verträge vorliegen. Im Gegens...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 3.4.13.5.1 Stufe 1: Behandlung des Verlagerungsvorganges

Tz. 651 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 IRd Verlagerung der Produktionsfunktionen ist es regelmäßig erforderlich, auf die ausl TG die zur Funktionsausübung erforderlichen materiellen und immateriellen WG (zB Produktionsanlagen, Produktionsrechte), ggf sogar den gesamten Produktionsbetrieb, zu überführen bzw zur Nutzung zu überlassen. Es gelten hierbei folgende allgemeine Grundsätz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.3 "Kann-Vorschrift"

Tz. 54 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Wie § 32a Abs 1 KStG sieht auch § 32a Abs 2 KStG keine zwingende Änderung des Bescheids der Kö vor (Gesetzeswortlaut: "kann"). UE kommt auch hier zum Ausdruck, dass keine Grundlagenfunktion des Bescheids des AE für den KSt-Bescheid der Kö besteht (s Tz 25 ff zur vergleichbaren Problematik bei § 32a Abs 1 KStG). Eine formelle Bindung an die En...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 2.1.1 Das Ausgangsproblem

Tz. 12 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Bei grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Kap-Ges können hinsichtlich der Überprüfung angemessener Gewinnabgrenzungen uU vd Korrekturnormen tatbestandlich erfüllt sein. Grundbeispiel (nach F/W/B, § 1 AStG Rn 814): Die M-AG mit Sitz und Geschäftsleitung in D hält alle Anteile an der T, einer T...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 2.1.4.1 Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007

Tz. 23 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Das in Tz 21 aufgezeigte Rechtsverhältnis der einzelnen Vorschriften wird von der hM in der Lit (s ua Menck, in Blümich, § 1 AStG Rz 14; Debatin, DB 1974, Beilage 15, 4; Raupach, JbFStR 1977/1978, 424, 430; Manke, JbFStR 1977/1978, 460, 464) überwiegend dahingehend ausgelegt, dass § 1 AStG zumindest dann nicht zur Anwendung kommen soll, wenn ...mehr