Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Verhältnis zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

Rz. 116 Grundsätzlich bestehen hierbei verschiedene Möglichkeiten, um Rechtsschutz zu erlangen:[159]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Normale und besondere Kosten des Umgangsrechts

Rz. 56 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 Abs. 1 BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil (siehe § 23 Rdn 4). Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen El...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Umgangsvermittlungsverfahren

Rz. 135 Zweck des Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG ist es, vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 88–90 FamFG zur Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs eine einverständliche Konfliktlösung zu ermöglichen, ohne dass es sofort zu gegensätzlichen Anträgen der Eltern kommt, wodurch eine Entspannung der häufig emot...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Anwaltsbeiordnung

Rz. 107 Nach § 78 Abs. 2 FamFG ist die Beiordnung eines Anwaltes in Kindschaftsverfahren (Sorge- und Umgangsrecht) nicht zwingend vorgeschrieben. Der BGH hat sich zur Frage der Anwaltsbeiordnung in Kindschaftsverfahren geäußert durch Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 232/09 [146] mit folgenden Leitsätzen: Zitatmehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 6. Verfahrensbeistand

Rz. 86 Das FamFG hat die Bedeutung des Verfahrensbeistandes gestärkt und in § 158 FamFG die Voraussetzungen für eine Bestellung umfassend geregelt.[132] Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Ausgestaltung der Umgangskontakte

Rz. 8 Für die konkrete Ausgestaltung von Umgangskontakten gibt es keine festen Regeln, es ist immer eine kindeswohlgerechte Einzelfallregelung [5] zu treffen – ganz gleich, ob die Eltern eine Vereinbarung treffen oder das Gericht entscheidet. Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird vom Umgangsberechtigten bestimmt; allein diesem obliegt auch die Entscheidung dar...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 10. Befugnisse des umgangsberechtigten Elternteils

Rz. 56 Dem Umgangsberechtigten steht auch das Umgangsbestimmungsrecht zu. Das betrifft:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 6. Speziell: Weigerung des Kindes zum Umgang (Kindeswille)

Rz. 42 Die Weigerung des Kindes reicht regelmäßig nicht für einen Ausschluss des Umgangs aus, sondern ist durch geeignete Maßnahmen abzubauen. Rz. 43 Der Kindeswille hat eine doppelte Funktion. Zum einen ist er Ausdruck der empfundenen Personenbindung, die auch nonverbal, z.B. durch ein freudiges Zugehen auf den Umgangselternteil, zum Ausdruck gebracht werden kann und in dies...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / bb) Verfahrenskostenhilfe bei gleichzeitiger einstweiliger Anordnung und Hauptsache?

Rz. 119 Entscheidende Frage ist, ob ein Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, auch diesen Weg gehen und gleichzeitig beide Verfahren einleiten würde. Rz. 120 Praxistipp: Zudem ist in Kindschaftsverfahren das doppelte Kostenrisiko zu bedenken, dass durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in beiden Verfahren ausgelöst wird. Denn wird einem Kind sowohl im H...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Termin in Kindschaftssachen

Rz. 77 Das Verfahren in Kindschaftssachen kennt den Frühen Termin (§ 155 Abs. 2 FamFG), den Erörterungstermin in Verfahren zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung (§ 157 FamFG), die Termine zur persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes (§§ 159 f. FamFG) sowie den Termin zur Erörterung der einstweiligen Anordnung (§ 57 Abs. 2 FamFG).[117] Rz. 78 Praxistipp: Der Verfahrensb...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Verfahrenswerte

Rz. 95 Der Verfahrenswert für ein Verbundverfahren in einer Kindschaftssache beträgt nach § 44 Abs. 2 FamGKG: Wert der Ehesache + 20 %, Mindestwert daher 3.600 EUR, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Beim isolierten Verfahren werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich, aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Rz. 165 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten.[233] Daher wird in den meisten Fällen als mildeste und verhältnismäßigste Maßnahme nur ein Teilbereich der elterliche Sorge (z.B. Gesundheitsfürsorge bei Streit um kieferorthopädische Behandlung, Auskunft zu Gesundheitsfragen)[234] oder die Entscheidungsbefugnis für eine bestimmte Angelegenheit (etwa Auswahl der weit...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / bb) Gegenansicht: Einschaltung des Jugendamtes nie erforderlich

Rz. 104 Die Gegenansicht verneint generell Mutwilligkeit, wenn ein Elternteil das Familiengericht anruft, ohne vorher die Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben, weil dies nicht vorgeschrieben sei und die Erledigung verzögere.[142]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / aa) Strenge Ansicht: Jugendamt muss immer eingeschaltet werden

Rz. 103 Nach einer strengen Ansicht wird dies unter Hinweis auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe bejaht, so dass vom Hilfsbedürftigen immer zunächst zu verlangen sei, dass er die kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen habe, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme.[141]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / d) Verhältnis zwischen Hauptsacheverfahren und einstweiliger Anordnung

Rz. 112 Auch das nicht vollständig geklärte Verhältnis zwischen Hauptsacheverfahren und einstweiliger Anordnung (siehe Rdn 116) kann zu Problemen führen. So kann u.U. auch ein Hauptsacheantrag als mutwillig bewertet werden, wenn zeitgleich ein Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellt worden ist (siehe Rdn 119).[153]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / cc) Vermittelnde Auffassungen

Rz. 105 Vorzuziehen ist eine vermittelnde Auffassung, nach der dem Hilfsbedürftigen zwar zunächst abverlangt wird, die für ihn kostenfreien Angebote und Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes zur Erreichung seines Zieles wenigstens versuchsweise wahrzunehmen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Nur soweit solche Bemühungen seitens des Jugendamtes bereits fehlgesch...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Gesetzliche Vorgaben für die einstweilige Anordnung

Rz. 114 § 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts gefordert wird. Ein schlichtes Regelungsbedürfnis reicht dagegen nicht aus. In Kindschaftssachen spielt aber das auch für das Hauptsacheverfahren geltende Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG eine ent...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Inzident Prüfung der leiblichen Vaterschaft, § 167a Abs. 2 und 3 FamFG

Rz. 221 Weil sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, die leibliche Vaterschaft inzidenter im Rahmen eines Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen, ordnet § 167a Abs. 2 FamFG die Möglichkeit der Entnahme von Blutproben an. Eine Verpflichtung zur Duldung besteht allerdings nicht, sofern die Untersuchung der Person nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist der Rechtsgeda...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / e) Antrag auf Abänderung, § 54 Abs. 1 FamFG

Rz. 122 Das Gericht kann seine Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern (§ 54 Abs. 1 S. 1 FamFG). Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen einem entsprechenden Antrag auf erneute Überprüfung durch das Gericht gefolgt werden muss. Nach einer Ansicht folgt aus der Tatsache, dass die einstweilige Anordnung nicht in Rechtskraft erwachsen kann und...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Gerichtliche Entscheidung bei vorhandenem Einverständnis des anderen Elternteils (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)

Rz. 142 Ist der andere Elternteil einverstanden mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts, so ist dennoch eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel. Die Vereinbarung der Eltern allein hat noch keine rechtlichen Auswirkungen auf das Sorgerecht, sondern ist nur Grundlage einer entsprechenden geri...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Gerichtliches Verfahren bei Umgangsstreitigkeiten

Rz. 67 Das Verfahren in Sorge- und Umgangsverfahren (Kindschaftssachen) ist in den §§ 151 ff. FamFG geregelt. Die Gerichte müssen das Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahme...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Zuständigkeit

Rz. 68 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das für die Ehesache zuständige Gericht auch für die Kindschaftssachen zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG). Eine bei einem anderen Gericht anhängige Kindschaftssache ist daher nach der Zustellung des Scheidungsantrages an das Gerich...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Eltern

Rz. 75 Die Eltern – auch die nicht sorgeberechtigten Elternteile – sind stets Beteiligte ( § 7 FamFG), die stets gem. § 160 FamFG anzuhören sind. Eine Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen[112] (§ 160 Abs. 3 FamFG) unterbleiben,[113] beim nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn keine Aufklärung erwartet werden kann (z.B.: nicht ehelicher Vater hat nie mit Mutter und ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung

Rz. 115 Der Wert ist gem. § 41 FamGKG zu ermäßigen (auf den hälftigen Wert, also 2.000 EUR),[155] dabei ist auch eine Herabsetzung unter den hälftigen Hauptsachewert möglich.[156] Erledigt sich das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge durch Vergleich, so ist eine Anhebung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus nicht allein deshalb gerechtf...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / B. Umgangsregelungen – § 1684 BGB

Rz. 2 In der familienrechtlichen Praxis haben Umgangsstreitigkeiten eine weitaus höhere Bedeutung als Sorgerechtsverfahren und werden daher hier zuerst behandelt. Rz. 3 Den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln.[1] Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gem...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / E. Auskunftsansprüche gem. § 1686 BGB

Rz. 200 Nach § 1686 BGB kann ein Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, so z.B. über den Gesundheitszustand oder die schulischen Leistungen. Der Informationsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils aus § 1686 BGB steht selbstständig neben einer Regelung des Umgangs.[269] I. Berechtigtes Interesse Rz. 20...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Anspruchsberechtigter

Rz. 206 Das Auskunftsrecht stützt sich allein auf die rechtliche Elternstellung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auskunftsberechtigte das elterliche Sorgerecht innehat. Nur umgangsberechtigte Dritte haben jedoch keinen Auskunftsanspruch. OLG Hamm, Beschl. v. 31.8.2017 – II-13 WF 148/17, juris [279] Zitat 1. Bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB ein...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Gerichtliche Entscheidung bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB)

Rz. 145 Gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ohne Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Rz. 146 Die gesetzliche Regelung des § 1671 Ab...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / G. Umgangs- und Auskunftsrechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, § 1686a BGB

Rz. 218 Das "Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters" vom 25.4.2013[289] verfolgt das Ziel der Erweiterung der bisher nur stark eingeschränkten Möglichkeit eines sog. biologischen Vaters, der Umgang mit seinem Kind oder zumindest Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse haben möchte. Rz. 219 Es regelt in § 1686a BGB Umgangs- und Auskunftsr...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Beschleunigungs- und Vorrangsgebot (§ 155 Abs. 2 FamFG)

Rz. 70 Es gilt das Beschleunigungs- und Vorrangsgebot des §°155 FamFG.[106] Aufgrund des Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG ist das Familiengericht gehalten, die aus seiner Sicht notwendigen Ermittlungen von Amts wegen zu führen, um so die Entscheidungsreife des Verfahrens herbeizuführen und – wenn die Eltern sich nicht einigen können – zeitnah in der Sache zu ents...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Verhältnis zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

Rz. 172 Auch beim Sorgerechtsverfahren stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren (zur gleichgelagerten Fragestellung beim Umgangsverfahren siehe Rdn 116). § 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1.1. Stufe: Dient die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl?

Rz. 148 Zu prüfen ist hier[201] Rz. 149 In Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sor...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der besonderen Kosten des Umgangsrechts

Rz. 63 Die unterhaltsrechtliche Behandlung der Kosten des Umgangsrechts ist noch nicht abschließend geklärt.[89] Rz. 64 Den Abzug dieser Kosten vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen [90] hat der BGH eingeschränkt, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der Umgangskosten noch über ausreichendes Einkommen verfügt.[91] Rz. 65 Nach der Rspr. des BGH ist der S...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 5. Hinwirken auf Einvernehmen, Auflagen an die Eltern

Rz. 79 Das Gericht hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 156 Abs. 1 FamFG. Nach § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG kann das Gericht jetzt die Eltern zur Teilnahme an einer Beratung durch die Beratungsstellen und Träger der Jugendhilfe bindend verpflichten.[118] Der gerichtliche Billigungsbe...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / D. Entziehung der elterlichen Sorge § 1666 BGB

Rz. 189 § 1666 BGB ist Ausprägung des dem Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 GG obliegenden Wächteramtes.[255] Denn das Kind hat als Träger eigener Grundrechte Anspruch auf den Schutz des Staates. Rz. 190 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eig...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Vollstreckung

Rz. 127 Der gerichtliche Umgangsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich stellen einen Vollstreckungstitel dar. Die Vollstreckung aus Umgangstiteln hat nach Maßgabe der §§ 86 ff. FamFG zu erfolgen hat.[174] Rz. 128 Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Anspruchsgegner

Rz. 207 Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.[280] Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die als Inhaber des Sorgerechts ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / F. Ehelichkeitsanfechtungsverfahren (Vaterschaftsanfechtung)

Rz. 211 Die §§ 1592–1598 BGB normieren die Einzelheiten zum Bestehen von Vaterschaft aufgrund ehelicher bzw. nachehelicher Geburt oder Anerkennung der Vaterschaft. § 1599 BGB behandelt dagegen die nachträgliche Beseitigung solchermaßen bestehender Vaterschaft, wenn sie mit der genetischen Herkunft nicht übereinstimmt. Dazu ist regelmäßig gerichtliche Anfechtung erforderlich ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs mit dem Kind

Rz. 225 Nach der Gesetzesbegründung ist unter Berücksichtigung der konkreten familiären Umstände zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Umgangskontakte mit einem weiteren Vater/Mann für das Kind eine seelische Belastung darstellen würden, ob das Kind durch Umgangskontakte in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert würde, inwieweit die Kindesmutter und der leibliche Va...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / H. Angelegenheiten des täglichen Lebens, § 1687 BGB

Rz. 229 Leben die Eltern getrennt, müssen sie bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einvernehmlich entscheiden (§ 1687 Abs. 1 BGB). Umgekehrt kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden (§ 1687 Abs. 2 BGB). Können sich die Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht

Rz. 176 Beim isolierten Verfahren zur elterlichen Sorge werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich,[241] aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der betroffenen Kinder. Auch eine Kürzung ist möglich. Eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren in Umfang und Schwierigkeit oder ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2.2. Stufe: welchem Elternteil ist die Alleinsorge zu übertragen?

Rz. 159 In der zweiten Stufe ist zu entscheiden, ob das alleinige Sorgerecht dem antragsstellenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls zu übertragen ist.[220] Dies gilt auch bei Zustimmung des anderen Elternteils zur Sorgeübertragung, da hier das Kindeswohl natürlich der Dispositionsbefugnis der Eltern vorgeht. Kann aufgrund der gegebenen Verhältnisse wegen einer zu befür...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Erfolgsaussichten

Rz. 181 Sorgerechtsverfahren haben zwar eine erhebliche Bedeutung für die Eltern des Kindes, dennoch sind auch hier hinreichende Erfolgsaussichten des konkret verfolgten Begehrens zu prüfen. Folglich ist ein Bedürfnis an einer gerichtlichen Regelung des begehrten Inhaltes zwingende Voraussetzung für die Erfolgsaussichten eines gestellten Antrags. Rz. 182 Teilweise wird sehr w...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / C. Regelungen zum Sorgerecht

Rz. 138 Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, so bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern. Jedoch kann jeder Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen (§ 1671 BGB). Rz. 139 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / i) Kosten des Umgangsrechts

aa) Normale und besondere Kosten des Umgangsrechts Rz. 56 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 Abs. 1 BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil (siehe § 23 Rdn 4). Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Die erste zeitliche Zäsur ist die Trennung der Eheleute. Wann die Eheleute getrennt leben, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Scheidung (§ 1567 BGB; siehe § 8 Rdn 1 ff.).[1] Die Trennung ist unproblematisch gegeben, wenn die Eheleute bereits getrennte Wohnungen haben. Auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich. Ehegatten leben innerhalb ...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / E. Umgangsregelungen

Rz. 153 Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, sollte so früh wie möglich eine – möglichst einvernehmliche – Regelung des Umgangs zwischen den Eheleuten getroffen werden. Je eher sich die Eltern und die Kinder daran gewöhnen, desto besser. Regelungen zum Umgangsrecht können aber auch in einem späteren Zeitabschnitt erforderlich werden. Die Einzelheiten...mehr

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Literaturverzeichnis

Beck’sches Formularbuch Familienrecht, 5. Aufl. 2017 Beck’sches Notarhandbuch, Ehe- und Familienrecht, 7. Aufl. 2019 Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, 2008 Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 6. Aufl. 2018 Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2015 Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019 Eder u.a., Das...mehr

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§ 16 Neue Partnerschaft mit... / I. Gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a BGB

Rz. 16 Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt nunmehr drei Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht:mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / E. Keine Verwirkung nach § 1611 BGB

Rz. 79 Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt kann nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB angenommen werden, der sehr restriktiv ausgelegt wird.[106] Eine Verwirkung eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB ist weder wegen der Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes[107] noch wegen der Verweigerung des Kontaktes zum unterhaltspflichtigen...mehr