Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2022, Rechtsprechung ... / Verfahrensrecht

OLG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2021 – 2 UF 71/21 Die Einsetzung eines Umgangspflegers im eA-Verfahren Umgang führt gemäß § 57 S. 1 FamFG an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird. O...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2022, Beteiligung von... / 2. Die konkrete Höhe

Bei der Frage, welcher Wert festzusetzen ist, finden sich in der Literatur Ausführungen dazu, dass eine Gesamtschau aller Umstände anzustellen ist, bei der die Bedeutung der Sache, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit sowie das Interesse und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind.[49] Häufig besteht die Erhöhung aus ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2022, Die Scheidung a... / 2. Italien

Das italienische Recht kennt seit 2014 zwei Formen der außergerichtlichen Scheidung.[11] Die Ehegatten können entweder mit Unterstützung jeweils eigener Anwälte einen Scheidungsvertrag schließen. Die Vereinbarung wird dann vom Staatsanwalt auf formale Unregelmäßigkeiten überprüft und ins Personenstandsregister eingetragen, wenn er sein Einverständnis (nihil obstat) erklärt. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 05/2022, Vollstreckung... / 1 Der Fall

Begleitetes Umgangsrecht angeordnet Die Antragstellerin ist die Mutter des im August 2017 geborenen Kindes. Das AG entzog den Kindeseltern im Jahr 2019 (vorläufig) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Beantragung und Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und übertrug diese dem zuständigen Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 05/2022, Vollstreckung... / 2 II. Die Entscheidung

Zulässiger Rechtsmittelweg Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass die Vollstreckung sich auf eine einstweilige Anordnung bezieht, steht der Statthaftigkeit nicht entgegen. Denn § 70 Abs. 4 FamFG gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 05/2022, Vollstreckung... / 3 Der Praxistipp

Vollstreckung ist der falsche Weg Die Entscheidung des BGH betrifft bei einer fortdauernden pandemischen Lage eine weiterhin aktuelle Problematik. Dies gilt umso mehr, als alle Experten auch in Zukunft mit kritischen pandemischen Situationen rechnen. Die Entscheidung lässt leider den Hinweis vermissen, dass der Umgang des Kindes mit den Eltern regelmäßig dem Kindeswohl dient....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Eigenes Umgangsrecht anderer Personen nach § 1685 BGB

Rz. 49 Neben dem normalen Umgangsrecht besteht auch ein Umgangsrecht anderer Bezugspersonen des § 1685 BGB . Enge Bezugspersonen können der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils bzw. der Lebensgefährte oder frühere Lebensgefährte sein. Erfasst werden auch Pflegepersonen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege gelebt hat, erwachsene Geschwister, Großelter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Gesetzliche Rahmenbedingungen für das Umgangsrecht

Rz. 5 Leben die Eltern nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. § 1626 Abs. 3 BGB legt fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. § 1684 Abs. 1 BGB definiert dies als eigenes Recht des Kindes. Zur Umgangspflicht siehe Rdn 63. Rz. 6 Dabei steht ein Umgangsrecht auch einem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Mitwirkungspflichten beim Umgangsrecht

Rz. 60 Der sorgeberechtigte Elternteil muss nicht nur den Umgang ermöglichen und das Kind zu den Umgangsterminen bereithalten, sondern muss auch das Kind zum Umgang motivieren. Der betreuende Elternteil hat im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB die Kontakte zu dem anderen Elternteil positiv zu fördern und erzieherisch auf das Kind einzuwirken.[91] Er ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 5. Ausschluss des Umgangsrechts

Rz. 38 Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. S. 1 BGB).[59] Zu beachten ist hier der durch das EuGHMR[60] festgelegte Schutz des Umgangsrechts durch Art. 8 EMRK. Allerdings stellt – so stellt das BVerfG klar – ein unbefristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters keine Verletzung des Art. 6 Abs. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Gerichtliches Verfahren bei Sorgerechtsstreitigkeiten

Rz. 170 Für das gerichtliche Verfahren gelten die gleichen Grundsätze wie beim Umgangsrecht (siehe Rdn 67). Praxistipp:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 13. Kosten des Umgangsrechts

Rz. 64 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 I BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil. Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen Elternteil abzuholen und w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht

A. Vorbemerkung Rz. 1 Im familienrechtlichen Mandat kann sich im Zusammenhang mit Kindern Klärungsbedarf in folgenden Bereichen ergeben: B. Umgangsregelungen – § 1684 BGB Rz. 2 In der familienrechtlichen Praxis haben Umgangsstreitigkeiten eine weitaus höhere Bedeutung als...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Vereinbarungen zwische... / II. Vereinbarungen zum Umgangsrecht

Rz. 73 In einer Vereinbarung über den Umgang sollten in erster Linie festgelegt werden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Loyalitätspflicht

Rz. 59 Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 9. Verfahrenskostenhilfe bei Umgangsverfahren

Rz. 97 Wird in einem Verfahren zum Umgangsrecht Verfahrenskostenhilfe beantragt, stellen sich in der familienrechtlichen Praxis verschiedene Probleme. a) Erfolgsaussichten in Umgangsverfahren Rz. 98 Auch hier ist ein Regelungsbedürfnis Voraussetzung für die Erfolgsaussichten des konkret gestellten Antrags. Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich zu bewilligen, wenn das Umgangs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Im familienrechtlichen Mandat kann sich im Zusammenhang mit Kindern Klärungsbedarf in folgenden Bereichen ergeben:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 11. Pflichten des betreuenden Elternteils

a) Loyalitätspflicht Rz. 59 Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität). b) Mitwirkungspflichten beim Umgangsrecht Rz. 60 Der sorgeberechtigte Elternteil mu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 9. Abänderung gerichtlicher Umgangsregelungen § 1696 BGB

Rz. 55 Auch hier gilt § 1696 BGB, so dass eine Änderung nur "aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen" möglich ist. Der Abänderungsmaßstab der Vorschrift ist damit deutlich enger als das allgemeine Kindeswohlerfordernis.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / g) Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung zur VKH in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht

Rz. 126 Ist die Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht beschwerdefähig, ist auch die ablehnende VKH-Entscheidung nicht beschwerdefähig, soweit diese Ablehnung auf sachliche Gründe gestützt worden ist. Diese Sperre gilt jedoch allein für Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe, die die Erfolgsaussicht in der Sache verneinen. Dagegen ist die sofortige Beschwerde in entsp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 12. Pflicht zum Umgang

Rz. 63 Dem Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil steht dessen Umgangspflicht gegenüber. Soweit § 1684 Abs. 1 BGB nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind als Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind statuiert,[96] begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bede...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 7. Antrag auf Umgangsregelung

Rz. 47 Muster 23.1: Antrag auf Umgangsregelung Muster 23.1: Antrag auf Umgangsregelung (volles Rubrum) Es wird beantragt, den Umgang des Antragstellers mit dem Kind _________________________, geboren am _________________________ wie folgt zu regeln: Der Antragsteller ist berechtigt, das Kindmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Ernsthaftes Interesse des leiblichen Vaters am Kind

Rz. 223 Der Wortlaut der Vorschrift gibt inzidenter nichts her und stellt auf vergangene Bemühungen ab. Der Gesetzgeber führt als mögliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines ernsthaften Interesses am Kind an:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Ferien

Rz. 14 Auch Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren

a) Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht Rz. 176 Beim isolierten Verfahren zur elterlichen Sorge werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich,[241] aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der betroffenen Kinder. Auch eine Kürzung ist möglich. Eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfert...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Wechselmodell durch Umgangsregelung

Rz. 36 Der BGH hat abweichend von der zuvor h.M. klargestellt, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell durch gerichtliche Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl dient.[56] Rz. 37 Praxistipp:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Mutwilligkeit bei unterlassener vorheriger Einbeziehung des Jugendamtes

Rz. 101 Umstritten ist, ob einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe in einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht wegen Mutwilligkeit verweigert werden kann, wenn vorher nicht versucht worden ist, über das Jugendamt eine Vermittlung herbeizuführen. Zur Frage der Mutwilligkeit bei gleichzeitigem Antrag zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung siehe R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Keine Mutwilligkeit bei unterlassener vorheriger Einbeziehung des Jugendamtes

Rz. 186 Einem Beteiligten kann Verfahrenskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren über das Sorgerecht (anders als beim Umgangsrecht, Rdn 101) nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn vorher nicht versucht worden ist, über das Jugendamt eine Vermittlung herbeizuführen. Denn eine rechtsverbindliche Regelung des elterlichen Sorgerechts können die Eltern des Kindes n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Zeitliche Rahmenbedingungen

Rz. 9 14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten. Der BGH hat klargestellt, dass das Gesetz keine Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung macht.[7] Rz. 10 Praxistipp: Die übliche R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Übernachtung

Rz. 12 Auch Übernachtungen und Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wegen größerer örtlicher Entfernungen einen hohen Aufwand treiben muss, um den Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, besteht ein sachlicher Grund, Umgang mit Übernachtungen und während längerer Ferienzeiten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / f) Keine Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen in Umgangsverfahren § 57 FamFG

Rz. 124 Entscheidungen zum Umgangsrecht im Verfahren der einstweiligen Anordnung, die aufgrund mdl. Verhandlung ergangen sind, sind nicht beschwerdefähig,[166] auch nicht bei Bestellung eines Ergänzungspflegers.[167] Rz. 125 OLG Schleswig, Beschl. v. 12.7.2016 – 8 UF 133/16 [168] Zitat Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen zum Umgang mit dem K...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Erfolgsaussichten in Umgangsverfahren

Rz. 98 Auch hier ist ein Regelungsbedürfnis Voraussetzung für die Erfolgsaussichten des konkret gestellten Antrags. Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich zu bewilligen, wenn das Umgangsrecht vom anderen Elternteil verweigert wird. Rz. 99 Geht es um die Abänderung einer praktizierten Regelung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs oder anderer Modalitäten, kann das Gericht durc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Übersiedlung ins Ausland

Rz. 168 Zieht ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland, so führt dies naturgemäß dazu, dass das Umgangsrecht nur noch unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile der Auswanderung für das Kindeswohl, um zu ermitteln, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib des Kindes be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / aa) einstweilige Anordnung neben dem Hauptsacheverfahren

Rz. 117 Alleine der Umstand, dass ein Hauptsacheverfahren dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterliegt, lässt ein dringendes Bedürfnis im Sinne dieser Norm noch nicht entfallen und macht ein Eilverfahren in Sorge- und Umgangssachen nicht per se entbehrlich. Allerdings ist ein besonderes Eilbedürfnis erforderlich, das ein Zuwarten auf eine in einem beschle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Anwendung auf Adoptiveltern und bei Samenspende

Rz. 228 Das Umgangsrecht steht auch einem leiblichen Vater im Fall der sog. privaten Samenspende zu, denn die von § 1686a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebensp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft

Rz. 33 Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattzufinden hat.[48] Praxistipp:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Berechtigtes Interesse

Rz. 201 Ein solches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu informieren. Die persönlichen Verhältnisse des Kindes, auf die sich die Auskunftspflicht erstreckt, sind alle für sein Befinden und seine Entwicklung wesentlichen tatsächlichen oder rechtl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Art und Detailliertheit der Regelung

Rz. 23 Eine Regelung kann durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Die einvernehmliche Regelung aller Beteiligten über den Umgang (Umgangsvergleich)[23] wird vom Familiengericht gem. § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Bi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 7. Kostenentscheidung in Umgangsverfahren

Rz. 94 In Umgangs- und Sorgesachen, bei denen die Interessen des jeweiligen Kindes entscheidend im Vordergrund stehen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.[136]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Anwaltsbeiordnung

Rz. 188 In streitigen Sorgerechtsverfahren wird die Beiordnung eines Anwaltes regelmäßig als notwendig angesehen.[253] Anders wird dies teilweise gesehen bei einvernehmlichen Sorgerechtsregelungen.[254]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht

Rz. 179 Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung beträgt gem. § 41 S. 2 FamFG regelmäßig die Hälfte des Hauptsachewertes.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 5. Verfahrenskostenhilfe

Rz. 180 Wird in einem Verfahren zum Sorgerecht Verfahrenskostenhilfe beantragt, stellen sich in der familienrechtlichen Praxis verschiedene Fragen (zur ähnlich gelagerten vergleichbaren Situation bei Umgangsverfahren siehe Rdn 97). a) Erfolgsaussichten Rz. 181 Sorgerechtsverfahren haben zwar eine erhebliche Bedeutung für die Eltern des Kindes, dennoch sind auch hier hinreichen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens

Rz. 171 Das Sorgerechtsverfahren kann nach § 21 FamFG ausgesetzt werden.[240]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Grundsätzliches

Rz. 74 Die Beteiligung an Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG richtet sich nach § 7 FamFG.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Kostenentscheidungen in Sorgerechtsverfahren

Rz. 175 Auch in Sorgerechtsverfahren ist wie in Umgangsverfahren über die Kosten nach den §§ 80 ff. FamFG zu entscheiden, siehe oben Rdn 94. Dabei besteht in aller Regel keine Möglichkeit, gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens wegen dessen grob schuldhafter Veranlassung einem Elternteil aufzuerlegen, sodass regelmäßig beide Eltern mit Kosten belastet werden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 10. Einstweilige Anordnung in Umgangsverfahren

Rz. 113 Gerade in Umgangsverfahren ist es vielfach sachlich geboten, eine schnelle gerichtliche Regelung des Umgangs zu erreichen. Hierfür bietet das FamFG die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung. a) Gesetzliche Vorgaben für die einstweilige Anordnung Rz. 114 § 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Vollstreckung

Rz. 210 Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird durch Verhängung von entsprechenden Zwangsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO vollstreckt.[283]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / d) Antrag auf mündliche Verhandlung nach ergangener einstweiliger Anordnung § 54 Abs. 2 FamFG

Rz. 121 Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden, muss auf Antrag gem. § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden – und zwar zeitnah![163]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Beteiligte des Verfahrens und Anhörungspflichten

a) Grundsätzliches Rz. 74 Die Beteiligung an Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG richtet sich nach § 7 FamFG. b) Eltern Rz. 75 Die Eltern – auch die nicht sorgeberechtigten Elternteile – sind stets Beteiligte ( § 7 FamFG), die stets gem. § 160 FamFG anzuhören sind. Eine Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen[112] (§ 160 Abs. 3 FamFG) unterbleiben,[113] beim nicht sorgebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Beteiligung des Jugendamtes (§ 162 Abs. 2 FamFG)

Rz. 76 Das Jugendamt soll das Familiengericht bei allen Maßnahmen unterstützen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen (§ 50 SGB VIII). Es nimmt dabei eine eigenverantwortlich zu erfüllende Aufgabe als sozialpädagogische Fachbehörde wahr.[116]mehr