Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Sacheinlage in der Mehrwert... / e) Problemfeld unentgeltliche Wertabgabe

Wenn eine Sacheinlage als unentgeltliche Wertabgabe einzuordnen ist, können erhebliche umsatzsteuerliche Nachteile die Folge sein. Ist der Gegenstand der Sacheinlage ausreichend, um ein Teilvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG zu sein[23], ist der Vorgang dabei relativ unproblematisch. Da § 1 Abs. 1a UStG auch unentgeltliche Transaktionen erfasst, kommt es nicht zu einer Besteuer...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Sachbezüge: Lohnsteuer- und... / 5.6 Sachbezüge bis 50 EUR/Monat

Die Freigrenze für Sachbezüge beträgt seit dem Jahr 2022 50 EUR im Monat für sonstige Sachbezüge, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[1] Diese Freigrenze kommt nicht in Betracht, wenn eine andere gesetzliche Vorschrift gilt, z. B. wenn es sich um Bezüge handelt, für die amtliche Sachbezugswerte vorgeschrieben sind, bei Pkw-Nutzung, bei Wohnun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerpflicht im Verhältnis zur einstigen DDR

Rz. 2 Vor dem 1.7.1990 erstreckte sich die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG nicht auf Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR-Mark entfielen. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 3 ErbStG a. F., der letztmals auf Steuerfälle anzuwenden war, in denen die Steuerpflicht vor dem 1.7.1990 entstande...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht (§ 35 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 30 In Fällen beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), d. h. wenn weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber Inländer ist, ist Besteuerungsgrundlage gem. § 35 Abs. 5 ErbStG (bis zum JStG 2020 § 35 Abs. 4 ErbStG) das Inlandsvermögen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Vermögensbelegenheit (§ 19 Abs. 2 AO). Fällt das Vermögen nach seiner...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 3.1 Steuerpflicht (Abs. 1)

Rz. 11 Die Einkünfte des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind nach der Art der Tätigkeit zu qualifizieren. Da Vermögensverwaltung nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt[1], kommen regelmäßig nur Gewinneinkünfte in Betracht (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit), doch sind auch sonstige Einkünfte[2] denkbar.[3] Die Gewinneinkü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13 Erstmalige Anwendung der durch das StUmgBG geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 13 und 14 ErbStG)

Rz. 33 § 37 Abs. 13 und 14 ErbStG enthalten Regelungen zum zeitlichen Geltungsbeginn der durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)[1] geänderten Vorschriften im ErbStG. § 37 Abs. 13 S. 1 ErbStG bestimmt, dass die erstmalige Gewährung des Versorgungsfreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht nach § 17 ErbStG zunächst auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer na...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 65 Zwe... / 1.1 Systematische Einordnung

Rz. 1 §§ 65–68 AO regeln, unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als steuerbegünstigte Tätigkeiten zur Erreichung der Satzungszwecke – Zweckbetriebe – einzustufen sind; sie statuieren eine Rückausnahme von der partiellen Steuerpflicht wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe.[1] Die Rechtsfigur des Zweckbetriebs leitet sich ab aus der Rechtsprechung des RFH...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Erstmalige Anwendung der durch das BeitrRLUmsG geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 25 § 37 Abs. 7 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der durch das BeitrRLUmsG geänderten bzw. ergänzten Vorschriften. Rz. 26 Nach § 37 Abs. 7 S. 1 ErbStG finden die hier genannten geänderten bzw. eingefügten Vorschriften auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht. Rz. 27 § 37 Abs. 7 S. 2 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der Vorschriften (i...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 37a ErbStG enthält Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Erstreckung des Geltungsbereichs des ErbStG auf das Gebiet der vormaligen DDR; zu Einzelfragen vgl. H 90 ErbStH. Zur Steuerpflicht im Verhältnis zur ehemaligen DDR für Zeiträume bis 30.6.1990 bzw. vom 1.7.1990 bis vor dem 1.1.1991 vgl. nachfolgend.mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 1.1 Systematische Einordnung

Rz. 1 §§ 64–68 AO befassen sich mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben[1] von gemeinnützigen Körperschaften. §§ 65–68 AO regeln, unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Betätigungen als steuerbegünstigte Tätigkeiten zur Erreichung der Satzungszwecke – Zweckbetriebe – einzustufen sind; § 64 AO legt die steuerlichen Folgen fest für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein wirtschaftliche Betätigung, die nicht in unmittelbarer Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke unternommen wird und die Zweckbetriebsvoraussetzungen der §§ 65 bis 68 AO nicht erfüllt. Kennzeichnend für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist, dass dieser die Funktion einer Hilfs...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Zuständigkeit bei Erwerb durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie bei ausländischem Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 In den Fällen des § 35 Abs. 2 ErbStG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) nach den Verhältnissen des Beschwerten. Ist der Erwerber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so ist für die örtliche Zuständigkeit in erster Linie der Sitz der Geschäftsleitung maßgebend.[1] Sofer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 19 Erstmalige Anwendung des durch das Wachstumschancengesetz eingefügten § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG (§ 37 Abs. 20 ErbStG)

Rz. 40 Der durch das Wachstumschancengesetz[1] eingefügte § 37 Abs. 20 ErbStG regelt die erstmalige Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Diese Vorschrift in der am 28.3.2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27.3.2024 entsteht. Aufgrund dieser Vorschrift werden nunmehr inländische und ausländische Vermächtnisnehmer vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 21 Erstmalige Anwendung der durch das JStG 2024 geänderten Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und § 17 Abs. 3 ErbStG (§ 37 Abs. 22 ErbSt)

Rz. 42 Die Vorschrift legt die erstmalige Anwendung für die durch das JStG 2024 (v. 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387) geänderten Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c (Zuwendungen an ausländische steuerbefreite Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) und des § 17 Abs. 3 (Gewährung des Vorsorgefreibetrags bei beschränkter Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 67a Sp... / 2.2 Qualifizierung als Zweckbetrieb nach Abs. 1

Rz. 8 Abs. 1 ist durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] mit Wirkung ab 1.1.1990 eingeführt worden. Mit dieser Bestimmung sollte die komplizierte Regelung der Besteuerung der Sportvereine nach dem jetzigen Abs. 3 vereinfacht werden. Nach Abs. 1 sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins (zum Begriff vgl. Rz. 4) Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen einschließli...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht

Rz. 1 § 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1] Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Anzeigepflichten der Gerichte, Notare und deutschen Konsuln (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG i. V. m. §§ 6–9 ErbStDV)

Rz. 16 Die Einzelheiten der den Gerichten, Notaren und deutschen Konsuln durch § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG auferlegten Anzeigepflichten ergeben sich aus §§ 7–9 ErbStDV.[1] Für Notare enthalten § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG nach Meinung der Finverw eine nicht abschließende Aufzählung der anzeigepflichtigen Vorgänge, sodass bei "potenziell erbschaft- und schenkungsteuerr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203 Ab... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 164 Abs. 3 S. 3 AO: Auch die abgekürzte Außenprüfung führt zu einer abschließenden Prüfung der Besteuerungsgrundlagen, sodass der Vorbehalt der Nachprüfung nach ihrem Abschluss aufzuheben ist.[1] Verhältnis zu § 171 Abs. 4 AO: Die abgekürzte Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist unter denselben Voraussetzungen und in denselben Grenzen wie e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 63 Anf... / 4 Fristsetzung zur Mittelverwendung (§ 63 Abs. 4 AO)

Rz. 5 Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.[1] Sammelt eine Körperschaft Mittel an, ohne dass die Voraussetzungen zur Rücklagenbildung nach § 62 AO erfüllt sind, liegt an sich ein Verstoß gegen das Gebot der satzungsmäßigen Geschäftsführung vor. § 63 Abs. 4...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anzeigepflicht von Versicherungsunternehmen (§ 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV)

Rz. 35 Versicherungsunternehmen sind gem. § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigepflichtig, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 ErbStDV. Zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Verpflichtung vgl. § 30 Rz. 21. Rz. 36 Zu den Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 Abs. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 3.3.1 Bemessung der Besteuerungsgrenze

Rz. 19 Durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] ist ab 1.1.1990 ist die Besteuerungsgrenze in Abs. 3 eingeführt worden. Danach unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur der KSt und GewSt, wenn die Einnahmen einschließlich der USt 45.000 EUR im Jahr übersteigen. Bemessungsgrundlage sind die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 2.2.2 Einzelne wirtschaftliche Betätigungen

Rz. 6 Die Durchführung von Werbung ist grundsätzlich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; zur Werbung bei sportlichen Veranstaltungen vgl. § 67a AO Rz. 29. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt aber nur vor, wenn die Körperschaft selbst die Werbung durchführt; die Vermietung von Vereinseinrichtung zur Durchführung von Werbung durch andere ist steuerfrei...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / 1. Einführung

Um die Problematik zu verstehen, hilft ein Blick in die Vergangenheit. Bis 2008 gehörte es zum Standardfall, dass der Vermögende sein privates Grundvermögen nicht einfach nur übertrug (volle Steuerpflicht), sondern es zuvor in eine gewerblich geprägte KG oder in eine eigens dafür gegründete Kapitalgesellschaft einbrachte, um sodann Kommanditanteile unentgeltlich zu übertrage...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anzeigepflicht des Erwerbers bzw. Beschwerten (§ 30 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 16 Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen. Die Vorschrift begründet kein Ermessen. "Erwerber" ist daher sowohl derjenige von Todes wegen (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) als auch derjenige aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden. Erwerber i. S. d. § 30 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 11 Besteuerungsrecht Deutschlands

Rz. 237 Bei dem Übernahmeergebnis handelt es sich um einen Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft (Rz. 229). Das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich dieses Übernahmeergebnisses hängt zum einen davon ab, ob der Anteilseigner insoweit der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Bei Bestehen eines Ausland...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erklärungspflichtige

Rz. 5 § 31 Abs. 1 ErbStG bezeichnet die "Beteiligten" als erklärungspflichtig. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinweis, dass diese Erklärungspflicht ohne Rücksicht auf die eigene Steuerpflicht besteht, ist nicht mit § 33 AO abgestimmt; denn Stpfl. ist nach § 33 Abs. 1 AO auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Man wird daher § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG dahingehend zu v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 5 AO

Rz. 94 Daneben ergibt sich aus § 170 Abs. 5 AO eine spezielle Anlaufhemmung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für diese beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 oder 2 AO bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Sc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 5.4 Besitzzeitanrechnung (§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG)

Rz. 109 Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen, wenn die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeit kommt es z. B. in den Fällen von § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Auch Beha...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anforderung durch das Finanzamt

Rz. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG enthielt bislang nur eine Steuererklärungspflicht für den Erbanfall, die Schenkung und die Zweckzuwendung. Durch das JStG 2020[1] wurde über Art. 34 der § 31 Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG eingefügt. Hiernach kann das FA auch in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Gem. Satz 4 g...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wechsel der persönlichen Steuerpflicht

Rz. 48 [Autor/Stand] Kommt es zu einem Wechsel der persönlichen Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG), so können Erwerbe vor dem Wechsel und nach dem Wechsel nicht uneingeschränkt zusammengerechnet werden. Rz. 49 [Autor/Stand] Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht sollen nach einer Entscheidung des BFH [3] aus dem Jahr 1977 zur Vorgängerregelung mit d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht (Abs. 1)

I. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. § 15 ErbStG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

I. Erwerbe vor dem 25.6.2017 Rz. 28 [Autor/Stand] Bei beschränkter Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) betrug früher der Freibetrag nur 2.000 Euro, unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde. Für Erwerbe ab dem 14.12.2011, in denen der Erblasser und Erbe oder Schenker und Beschenkte im Ausland wohnten, gab es nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG a.F. jedenfalls für EU-...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Beschränkte Steuerpflicht (Abs. 3)

Rz. 22 [Autor/Stand] § 17 Abs. 3 ErbStG gewährt seit dem 24.6.2017 (§ 37 Abs. 13 ErbStG) den Freibetrag vollumfänglich auch für beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Damit sollte der vorherige, unionsrechtswidrige Zustand beseitigt werden.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2024[3] wurden zudem die Voraussetzungen für die von ausländischen Staaten zu leisten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wahlrecht für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG a.F.

Rz. 51 [Autor/Stand] Für beschränkt Steuerpflichtige sah § 16 Abs. 2 ErbStG in der bis zum 24.6.2017 geltenden Fassung statt der Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG einen Freibetrag von lediglich 2.000 Euro vor. Im Bemühen, diese erkennbar unionsrechtswidrige Rechtslage zu entschärfen, schuf der Gesetzgeber mit dem zwischenzeitlich wieder aufgehobenen § 2 Abs. 3 ErbStG a.F. d...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Rechtsfolge

Rz. 12 Rechtsfolge einer unbeschränkten Steuerpflicht ist, dass der Vermögensanfall in seiner Gesamtheit besteuert wird (sog. "Weltvermögensprinzip").[11] Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht des Erblassers gilt dies unabhängig davon, wer der Erwerber ist und ob dieser ebenfalls Inländer ist. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht hingegen nur durch den Erwerber oder Erben b...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Dem Grunde nach

Rz. 5 Von einer unbeschränkten Steuerpflicht ist die Rede, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer im Sinne des Gesetzes ist.[1] Es reicht also aus, wenn einer von beiden Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Damit unterscheidet sich das deutsche Erbschaftsteuerrecht erheblich von dem anderer Staaten, die zumeist nur auf den Erblasser abstellen. Nach § 2 Abs...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Rz. 15 Einen Sonderfall der beschränkten Steuerpflicht bildet die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Sie kommt ausschließlich mit Blick auf die Person des Erblassers in Betracht.[16] Liegen die Voraussetzungen des § 4 AStG vor, wird die beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG über die in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter hinaus erweitert. Rz. 1...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / I. Allgemeines

Rz. 1 In steuerlicher Hinsicht werden Erbschaften – wie Schenkungen auch – im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es handelt sich bei der Erbschaftsteuer um eine Personen- und Verkehrssteuer und nicht, wie bspw. im anglo-amerikanischen Verständnis, um eine Nachlasssteuer. Vielmehr ist stets die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers zu ermitteln. Die relev...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beschränkung auf steuerbare Vorerwerbe

Rz. 47 [Autor/Stand] Wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von "früheren Erwerben" spricht, sind hiermit nach dem Sinn und Zweck der Regelung (s.o. Rz. 1) nur in Deutschland steuerbare Erwerbe gemeint. Vorerwerbe, die weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, können nicht hinzugerechnet werden.[2] Aus demselben Grund können auch Erwerbe, die nicht Inl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erwerbe nach dem 24.6.2017

Rz. 29 [Autor/Stand] Deshalb gewährt nun der deutsche Gesetzgeber durch § 16 Abs. 2 ErbStG auch für beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge für unbeschränkt Steuerpflichtige, sofern deren Erwerbe ab dem 25.6.2017 der Steuer unterliegen. Rz. 30 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 31 [Autor/Stand] Die Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG werden hiernach nur anteilig gewährt, w...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 Formwechsel in eine Personengesellschaft oder eine KGaA

Hinweise: Der nach § 226 UmwG für die gGmbH u. a. mögliche Formwechsel in eine Personengesellschaft hätte eine Verletzung der Vermögensbindung durch die tatsächliche Geschäftsführung zur Folge, die gem. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO zur rückwirkenden vollen Steuerpflicht für die letzten zehn Jahre führen würde. Aufgrund dieser vorher eintretenden vollen Steuerpflicht wär...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erwerbe vor dem 25.6.2017

Rz. 28 [Autor/Stand] Bei beschränkter Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) betrug früher der Freibetrag nur 2.000 Euro, unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde. Für Erwerbe ab dem 14.12.2011, in denen der Erblasser und Erbe oder Schenker und Beschenkte im Ausland wohnten, gab es nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG a.F. jedenfalls für EU-/EWR-Fälle ein Antragsrecht,...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / h) Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage

Rz. 49 Steuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG zudem der Vermögensvorteil, den der Begünstigte dadurch erlangt, dass eine vom Erblasser angeordnete Auflage vollzogen oder eine Bedingung erfüllt wird. Unter Auflage ist die erbrechtliche Auflage i.S.d. §§ 1940, 2192 ff. BGB zu verstehen.[59] Der Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis liegt darin, dass der Begüns...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Dem Grunde nach

Rz. 13 Liegen die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht vor, kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Deutschland aufgrund einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ein Besteuerungsrecht haben. Dies wird dann relevant, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (gem. § 9 ErbStG) Inländer im Sinne des Gesetzes war.[13]mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Einzelfälle für Arbeits-(Dienst-)verhältnisse und Selbständigkeit

Tz. 15 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Amateursportler Die Finanzverwaltung bejaht grundsätzlich bei Amateursportlern das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, da der Sportler in den mannschaftlichen Spiel- und Trainingsbetrieb des Vereins eingegliedert und den Weisungen des Trainers zu folgen verpflichtet ist. Jedoch sind Amateursportler nicht Arbeitnehmer des Vereins, wenn ihnen l...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Persönliche Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG)

Rz. 62 Die mit Abstand wichtigsten persönlichen Steuerbefreiungen enthält § 16 ErbStG. Dieser gewährt den Erben persönliche Freibeträge bei Schenkungen und dem Erwerb von Todes wegen. Die Höhe des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG hängt von der nach § 15 ErbStG zu bestimmenden Steuerklasse ab. Im Einzelnen gelten für Vermögensübergänge an folgende Personen die folgen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Übrige Personen der Steuerklasse I (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 24 [Autor/Stand] Diese Personen erhalten den Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro. Hierunter fallen nach vorzugswürdiger Auffassung etwa Urenkel (s. Rz. 18, Rz. 23) sowie die Eltern bei Erwerben von Todes wegen.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 Verschmelzung auf eine Personengesellschaft

Tz. 3 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine – nicht gemeinnützige – Personengesellschaft kommt nach Maßgabe des UmwG (§§ 2 ff. UmwG)/UmwStG (§§ 3 ff. UmwStG) in Betracht. Die Verschmelzung auf eine Personengesellschaft, die grds. für gemeinnützige Körperschaften in der Rechtsform der GmbH möglich ist, hätte zur Folge, dass mit der Verschmelzung ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Erstattung von Abzugsteuer analog § 50c Abs 3 EStG

Rn. 56 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Erstattung von Abzugsteuern notwendig wird, die nicht unmittelbar in § 50c Abs 3 EStG geregelt ist. Dies sind Fälle, in denen sich der Rechtsgrund für eine Erstattung nicht aus den §§ 43b, 50g EStG oder einem DBA, sondern zB allg aus dem Fehlen einer Steuerpflicht oder bei Drittstaatsangehörigen au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anzeigepflichten bei Schenkungen

Rz. 11 [Autor/Stand] Die gesetzliche Anzeigepflicht der Notare [2] besteht bei Beurkundung von Schenkungen (§ 518 Abs. 1 BGB/§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) und bei ehevertraglich oder durch Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbarter Gütergemeinschaft (§§ 1410, 1415 BGB/§ 7 LPartG; § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Sie wird durch § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStD...mehr