Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 2.3 Antrag und Antragsfrist

Rz. 7 Die Berechtigung zur Nachzahlung besteht nur bei Antragstellung, die binnen der Frist von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung erfolgen muss. Auf den Antrag ist bei dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Nachzahlungsbescheid zu erlassen, dessen Bindungswirkung maßgeblich für den Beginn der Frist nach § 285 Satz 4 ist. Rz. 8 Die reale Nachversicherung i...mehr

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Jansen, SGB VI § 284a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten (außer Kraft)

0. Rechtsentwicklung Rz. 1 § 284a in der Fassung des Art. 1 Nr. 105 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991, in Kraft seit dem 1.1.1992, wurde durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 19.2.2002 mit Wirkung zum 1.8.2004 aufgehoben.mehr

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Jansen, SGB VI § 286c Vermu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 110 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.mehr

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Jansen, SGB VI § 286 Versic... / 2.7 Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern

Rz. 25 Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern, die in die Seemannskartei der See BG in den sog. Seefahrtsnachweisungen eingetragen waren, entsprechend.mehr

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Jansen, SGB VI § 278 Mindes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 278 ist eine Sonderregelung zu § 181 Abs. 3 Satz 1 , nicht zu Satz 2. Für Zeiten im Beitrittsgebiet gilt § 278a.mehr

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Jansen, SGB VI § 279d Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 101 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Durch die Neufassung der Norm durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.mehr

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Jansen, SGB VI § 284 Nachza... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Nachzahlungsrecht für den Personenkreis des § 284 (Vertriebene und Flüchtlinge gemäß §§ 1 bis 4 BVFG und Evakuierte gemäß § 1 BEvG) besteht nur auf Antrag. Die Voraussetzungen des § 209 müssen zusätzlich erfüllt sein. 2.1 Versicherungsberechtigung Rz. 4 Nach der für die Nachzahlung von Beiträgen geltenden Grundnorm des § 209 muss nach dessen Abs. 1 eine Versicherungs...mehr

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Jansen, SGB VI § 279 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 § 279 regelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für selbständig tätige Hebammen mit Niederlassungserlaubnis (Abs. 1) und Alleinhandwerker (Abs. 2). 2.1 Hebammen mit Niederlassungserlaubnis Rz. 5 Grundsätzlich ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der selbständig tätigen Hebammen § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden. Für den Personenkreis der Hebam...mehr

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert.mehr

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Nachzahlungsberechtigung besteht nur, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 285 als auch des § 209 als der Grundnorm zur Nachzahlungsberechtigung erfüllt sind. 2.1 Versicherungsberechtigung Rz. 4 Nach § 209 Abs. 1 muss eine Versicherungsberechtigung (bestehende Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7) bestehen. 2.2...mehr

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Jansen, SGB VI § 279 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.mehr

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 2.4 Kein Nachzahlungsausschluss

Rz. 10 Nach § 285 Satz 3 ist die Nachzahlung nicht durch den Eintritt des Versicherungsfalls ausgeschlossen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Antragsfrist von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung noch nicht abgelaufen ist.mehr

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Jansen, SGB VI § 286h Ersta... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Abwicklung zu Unrecht entrichteter Beiträge (BT-Drs. 20/3900 S. 104), die rückwirkend an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt werden sollen. Damit dies auch für den Personenkreis des § 3 Satz 1 Nr. 2b durchführbar ist, wurde § 231 mit Wirkung zum 1.1.2023 um Abs. 10 ergänzt.mehr

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Jansen, SGB VI § 277a Durch... / 2.2 Dynamisierung

Rz. 7 Sodann ist die nach Satz 1 ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 zu dynamisieren. Für bis zum 31.3.1992 gezahlte Nachversicherungsbeiträge galt der mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichene Satz 3 des § 277.mehr

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 2.6 Berechnung und Bewertung der Beiträge

Rz. 12 Für die Berechnung der Beiträge gilt § 209 Abs. 2. Maßgeblich sind daher die Werte, die für den Zeitpunkt der Nachzahlung gelten, nicht für die Zeiten, für die die Nachzahlung bestimmt ist (In-Prinzip). Die Bewertung der nachgezahlten Beiträge erfolgt nach § 256 Abs. 6 Satz 2.mehr

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Jansen, SGB VI § 286e Auswe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 112 Renten-Überleitungsgesetz RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) wurde die Norm ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.mehr

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Jansen, SGB VI § 279 Beitra... / 2.2.3 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 3

Rz. 12 Hat der Alleinhandwerker nicht für jeden Monat einen Beitrag und einen geringeren als den Regelbeitrag gezahlt, sind beitragspflichtige Einnahmen anstelle der Bezugsgröße ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 20 % der Bezugsgröße zu berücksichtigen.mehr

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Jansen, SGB VI § 286b Glaub... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 109 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und trat mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.mehr

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Jansen, SGB VI § 279g Sonde... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 5 Nr. 13a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (3. ModDienstG) v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.7.2004 in Kraft.mehr

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Jansen, SGB VI § 279a Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 98 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.mehr

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Jansen, SGB VI § 284 Nachza... / 2.1 Versicherungsberechtigung

Rz. 4 Nach der für die Nachzahlung von Beiträgen geltenden Grundnorm des § 209 muss nach dessen Abs. 1 eine Versicherungsberechtigung (bestehende Versicherungspflicht nach den §§ 1 bis 4 oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7) bestehen.mehr

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Jansen, SGB VI § 279g Sonde... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Bei den Personen, die vor dem 1.7.2004 mit der Altersteilzeit begonnen haben, sind § 163 Abs. 5 (Beitragsbemessungsgrundlage) und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 (Beitragstragung) in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. 2.1 Beitragspflichtige Einnahmen Rz. 4 Beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 a. F. ist der Unterschiedsbetrag zwischen mi...mehr

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Jansen, SGB VI § 278 Mindes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist Nachfolgeregelung zu § 1402 Abs. 2 RVO und § 123 Abs. 2 AVG. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachungen vom 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine ...mehr

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Jansen, SGB VI § 278a Minde... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 278a regelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet und ist eine Sonderregelung zu § 181 Abs. 3 Satz 1 , nicht zu Satz 2, sowie zu § 278 . Strukturell entspricht die Norm § 278.mehr

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Jansen, SGB VI § 284 Nachza... / 2.7 Nachzahlungsverbot

Rz. 12 Nach Satz 2 ist eine Nachzahlung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters nicht mehr zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.mehr

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Jansen, SGB VI § 281b Veror... / 1 Allgemeines

Rz. 2 An die Stelle des bis zum 31.12.2001 geltenden § 281b Abs. 1, der durch das AVmG mit Wirkung zum 31.12.2001 aufgehoben worden ist, sind die § 281a Abs. 3 Satz 3 und 4 getreten. Die Vorschrift besteht seitdem nur noch aus dem bisherigen Abs. 2. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 277 (vgl. Komm. dort).mehr

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Jansen, SGB VI § 279d Beitr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die auf das Beitrittsgebiet beschränkte Übergangsregelung erfasst den Personenkreis der nach § 229a Abs. 1 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Ehegatten, die keine Beschäftigten sind, und ergänzt damit die Regelung des § 174. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 279a, die Beitragstragung § 279c und die Meldepflichten § 281c.mehr

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Jansen, SGB VI § 280 Höherv... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch Art. 1 Nr. 106 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1998 neugefasst. Durch die Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754)...mehr

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 2.5 Zahlungsfrist

Rz. 11 Zur wirksamen Zahlung der Beiträge müssen diese innerhalb der Frist des § 285 Satz 4 von 6 Monaten nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachgezahlt werden.mehr

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Jansen, SGB VI § 284 Nachza... / 2.3 Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Rz. 6 Vor den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ereignissen muss eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sein. Die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder die Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger reicht nicht aus. Die Abgrenzung ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.mehr

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Jansen, SGB VI § 284 Nachza... / 2.5 Fristgerechte Zahlung eines Pflichtbeitrags

Rz. 8 Binnen 3 Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht (§ 250 Abs. 1 Nr. 6) muss ein Pflichtbeitrag gezahlt worden sein. Entscheidend ist die tatsächliche Zahlung und nicht das Bestehen der Versicherungspflicht.mehr

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 2.1 Versicherungsberechtigung

Rz. 4 Nach § 209 Abs. 1 muss eine Versicherungsberechtigung (bestehende Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7) bestehen.mehr

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Jansen, SGB VI § 286f Ersta... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 286f ist Folge der Neuregelung der rentenversicherungsrechtlichen Stellung der Syndikusanwälte, nachdem das BSG die bis dahin gängige Rechtspraxis, auch angestellte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie als Syndikusanwälte nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht zu befreien, verworfen hatte (BSG, Urteile v. 3.4.201...mehr

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Jansen, SGB VI § 286d Beitr... / 2.2 Auswirkungen einer Beitragserstattung bis zum 31.12.1991 auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

Rz. 4 Abweichend von der Verfallswirkung der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 umfasst diese gemäß § 286d Abs. 2 Satz 1 bei einer bis zum 31.12.1991 durchgeführten Beitragserstattung nicht mehr Beitragszeiten, die in den in § 286d Abs. 2 Satz 1 genannten unterschiedlichen Zeiträumen im Beitrittsgebiet ohne Berlin (Ost) und in Berlin (Ost) zurückgelegt wo...mehr

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Jansen, SGB VI § 281a Zahlu... / 2.1 Voraussetzungen für die Zahlung von Beiträgen

Rz. 4 Die Beitragszahlung in allen Fallgruppen nach Abs. 1 setzt voraus, dass das Familiengericht rechtskräftig und wirksam über den Versorgungsausgleich entschieden hat (§ 53g Abs. 1 FGG, § 629d ZPO). Rz. 5 Nach Abs. 1 Nr. 1 hat der Ausgleichspflichtige das Recht, seine durch den Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) geminderten angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften durch ...mehr

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Jansen, SGB VI § 286c Vermu... / 2.1 Gesetzliche Vermutung des Bestehens von Versicherungspflicht und Beitragszahlung

Rz. 3 § 286c Satz 1 enthält für Zeiten bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, die es dem Rentenversicherungsträger erlaubt, bei in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets ordnungsgemäß bescheinigten Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ohne weitere konkrete Ermittlungen im Einzelfall davon auszugehen, dass wäh...mehr

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Jansen, SGB VI § 279 Beitra... / 2.2.2 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 2

Rz. 11 Bei Alleinhandwerkern, die gemäß § 4 Abs. 6 HwVG im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind anstelle der Bezugsgröße gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beitragspflichtige Einnahmen ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 40 % der Bezugsgröße für sich ununterbrochen anschl...mehr

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Jansen, SGB VI § 286a Glaub... / 2.4 Beginn und Ende der Versicherung

Rz. 11 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Vermutungsregelung für den Versicherungsbeginn, Abs. 2 Satz 5 enthält eine Sonderregelung für den Versicherungsbeginn für die knappschaftliche Rentenversicherung. Abs. 2 Satz 4 enthält Vermutungsregelungen für das Versicherungsende. Diese Vermutungsregelungen sind widerleglich, sie greifen dann nicht ein, wenn der tatsächliche Beginn und/ode...mehr

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Jansen, SGB VI § 279c Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 100 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Abs. 1 wurde durch Art. 4 Nr. 31 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 38...mehr

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Jansen, SGB VI § 281 Nachve... / 2.1 Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen und Nachversicherungsbeiträgen

Rz. 3 Abs. 1 gilt nur für bis zum 31.12.1991 gezahlte freiwillige Beiträge. Treffen freiwillige Beiträge vor dem 1.1.1992 mit Nachversicherungsbeiträgen für den Nachversicherungszeitraum zusammen, werden die freiwilligen Beiträge nach Abs. 1 Satz 1 nicht erstattet, sie gelten nach Abs. 1 Satz 2 als Beiträge der Höherversicherung. Dies gilt trotz der Schließung der Höherversi...mehr

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Jansen, SGB VI § 279 Beitra... / 2.2.1 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 1

Rz. 10 Neben der Eigenschaft als Alleinhandwerker ist Voraussetzung, dass dieser im Jahr 1991 von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG Gebrauch gemacht hat, Pflichtbeiträge nur für jeden 2. Monat zu zahlen. Für die sich ununterbrochen anschließenden Zeiten sind beitragspflichtige Einnahmen ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 50 % der Bezug...mehr

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Jansen, SGB VI § 277a Durch... / 2.3 Fiktive Nachversicherung

Rz. 8 § 277a Abs. 1 Satz 3 gilt für die Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten (Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes vor dem 9.5.1945, z. B. als Beamter, Berufssoldat, länger dienender Freiwilliger, berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes). Es handelt sich hierbei um die Fälle der sog. fiktiven Nachversicherung, in denen anstelle d...mehr

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Jansen, SGB VI § 279g Sonde... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 . Sie nimmt Bezug auf die Übergangsregelung des § 15g Altersteilzeitgesetz (AltTZG), die die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften des AltTZG (a. F.) mit Ausnahme des § 15 AltTZG für die Personen, die die Altersteilzeit vor dem 1.7.2004 begonnen haben, für weiterhin anwendbar erklärt.mehr

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Jansen, SGB VI § 281a Zahlu... / 2.2 Berechnung der Beiträge

Rz. 7 In Abs. 2 ist im Einzelnen geregelt, wie die in den Fällen des Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge zu ermitteln sind, wobei der Berechnungsmodus dem des § 187 Abs. 2 und 3 folgt. Die Ermittlung der Beiträge erfolgt in 2 Schritten: Die übertragenen, begründeten oder zu begründenden Rentenanwartschaften sind im ersten Schritt nach Maßgabe des Abs. 2 in Entgeltpunkte (Ost) u...mehr

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Jansen, SGB VI § 281a Zahlu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 In Anlehnung an § 187 Abs. 1 bestimmt § 281a in Abs. 1 die Fallgruppen, die bei einer Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Rahmen eines im Beitrittsgebiet durchgeführten Versorgungsausgleichs zur Beitragszahlung berechtigen. Abs. 2 und 3 bestimmen, wie die Beiträge zu berechnen sind. Abs. 4 regelt die Anwendbarkeit von § 187 Abs. 4 und 5 und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 281a Zahlu... / 2.2.2 Ermittlung des Beitragsaufwands

Rz. 10 Die Höhe des Betrags zur Begründung von Entgeltpunkten (Ost) wird wie in § 187 Abs. 3 ermittelt. Dafür sind gemäß Abs. 3 Satz 1 die Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs heranzuziehen, die vom BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden, wozu dieses nach Abs. 3 Satz 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 ermächtigt ist. Danach ergibt sich folgende Ber...mehr

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Jansen, SGB VI § 286c Vermu... / 2.2 Vermutungsausschluss

Rz. 9 § 286c Satz 2 regelt einen Fall des Vermutungsausschlusses. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bezogen wurde, die nach den bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte. Dies ware...mehr

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Jansen, SGB VI § 276a Arbei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 neu eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474). Vom 1.1.2005 bis 31.12.2012 war die Vorschrift nicht belegt. Bis zum 31.12.2004 enthielt sie Regelungen zur Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung...mehr

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Jansen, SGB VI § 286 Versic... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 286 Abs. 2 ist eine Sonderregelung zu § 199 (Vermutung der Beitragszahlung) und § 286 Abs. 5 und 6 zu § 203 (Glaubhaftmachung der Beitragszahlung). Sie gilt für Beitragszeiten im alten Bundesgebiet, die vor Einführung des Meldeverfahrens für Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern zurückgelegt wurden bzw. vor Einführung der bargeldlosen Beitragszahlung für pflichtversicher...mehr

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Jansen, SGB VI § 284 Nachza... / 2.4 Kausalität

Rz. 7 Die selbständige Tätigkeit muss ursächlich durch eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Ereignisse beendet worden sein. Diese Kausalität liegt nicht vor, wenn die selbständige Tätigkeit bereits vorher aus nicht mit Kriegsfolgen zusammenhängenden Gründen aufgegeben wurde. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Selbständigkeit durch Wehrdienst, Notdienst, Dienstverpflichtu...mehr