Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Scheinselbstständigkeit / 1.1 Zu Arbeitnehmern

Ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder beim Auftraggeber abhängig beschäftigt ist, hat für beide Beteiligten weitreichende Folgen. Bei Beschäftigungsbeginn muss jeder Arbeitgeber prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.[1] Dies gilt insbesondere dann, wenn ein selbstständiger Unternehmer eingesetzt wird, der vergleichbar einem Ar...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 22.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 19.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 24.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 7.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 23.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 16.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 11.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 12.2 Bundesrecht

mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung / 1.1 Rückwirkende Einbehaltung der Arbeitnehmeranteile

In den Fällen einer Beitragsnachforderung regelt § 28g SGB IV die rückwirkende Einbehaltung von Arbeitnehmeranteilen an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Soweit der Arbeitgeber an der unterbliebenen Beitragseinbehaltung ein Verschulden trägt, darf ein unterbliebener Beitragsabzug nur bei den 3 nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeho...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung / 4 Haftung für Personenschäden

Erleidet der Arbeitnehmer einen Personenschaden im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, hat er grundsätzlich keinen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gegenüber der Berufsunfallversicherung. Im Verhältnis zum Arbeitgeber und gegenüber anderen Kollegen gelten die Haftungsfreistellungen der §§ 104 ff. SGB VII. Das Haftungsprivileg greift auch gegenüber Leih...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung / 4 Mindestlohn

Die beiden besonderen Haftungstatbestände nach dem SGB IV, Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe und Haftung des Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassung, kommen ggf. auch in Fällen in Betracht, in denen zu geringe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, z. B. aufgrund der Nichteinhaltung von Mindestarbeitsbedingungen seitens des Subunternehmers bzw. des Verleihers. Denn...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 21.2 Bundesrecht

mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung / 1 Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer können der Arbeitsvertrag oder gesetzliche, insbesondere deliktische oder spezielle arbeitsgesetzliche Ansprüche sein. Als allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 280 ff., 823 ff. BGB in Betracht.[1] Grundsätzlich ist zwischen einer verschuldensabhängigen und einer versch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Scheinselbstständigkeit / 7 Beiträge

Wird bei einem bislang als selbstständig eingeordneten Auftragnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, gelten für die Beitragsberechnung die allgemeinen Grundsätze wie für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Beiträge sind aus den erzielten Einnahmen (= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) zu berechnen und vom Arbeitgeber und...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 13.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abgrenzung einer selbststän... / 6 In Zweifelsfällen: Wille der Vertragspartner wird berücksichtigt

Spricht die tatsächliche Gestaltung einer Tätigkeit gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine selbstständige Tätigkeit, gilt Folgendes: Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist der in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommende Wille der Vertragspartner maßgebend. Wenn zwingende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts dem entgegenstehen...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 9.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abgrenzung einer selbststän... / Zusammenfassung

Überblick Ob eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt oder auf Honorarbasis eine Leistung im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses selbstständig erbracht wird, wird nicht nach der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses entschieden. Maßgebend sind die inhaltliche Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung. Die Lohnsteuer erkenn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung / 1.2 Ausnahme bei Arbeitnehmerverschulden

Ausnahmsweise kann jedoch auf Beschäftigte zurückgegriffen werden in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens erforderlichen Angaben macht. Verschweigt a...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung / 3 Arbeitnehmerüberlassung

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung gilt stets der Verleiher als Arbeitgeber. Das Zeitarbeitsunternehmen haftet somit auch für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Kommt der Verleiher seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht.[1] Die Haftung des Entleihers beschränkt sich dann allerdings auf die Beitrags...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung / 2.1 Baugewerbe

Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet unter bestimmten Voraussetzungen für die Erfüllung der Zahlungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge dieses Unternehmers. Die Haftung gilt auch für die vom Subunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern zu zahlenden Beit...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 18.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 14.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 15.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 1.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 16.3 Technisches Regelwerk

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 26.2 Bundesrecht

mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 9 Präventionsverfahren

Bei erkennbaren personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwierigkeiten und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung mit den innerbetrieblichen Funktionsträgern...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / Zusammenfassung

Begriff Arbeitsrecht: Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" ist eine Landesbehörde, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht erfüllt. Den Integrationsämtern obliegt gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit die Durchführung der Regelungen zum Schutz und zur Integration schwerbehinderter Menschen nach dem...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 4 Ausnahmen

Keine Anwendung finden die Kündigungsschutzvorschriften nach § 173 SGB IX bei schwerbehinderten Menschen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht oder deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art besti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 3 Grundsätze für die Zustimmung

Das Integrationsamt entscheidet nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen. Eine Einschränkung der Ermessensentscheidung regelt das Gesetz für die Zustimmung zu Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Lohn oder Gehalt gezahlt wird, mindestens 3 Monate lieg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 8 Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Soweit existent, hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören und ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.[1] Das Wort "berühren" ist mit "betreffen" gleichzusetzen. "Ang...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7 Keine Sperrzeit auf Arbeitslosengeld

Rz. 37 Nach allgemeiner Ansicht löst das Arbeitnehmerverhalten des § 1a KSchG keinen Sperrzeittatbestand nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt SGB III aus.[1] Auch der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich für den Weg des § 1a KSchG entscheidet, keiner Sperrzeit auf Arbeitslosengeld unterliegen soll[2], sofern damit keine Gesetzesumgebun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 2 Zustimmungsverfahren

Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung ist vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt zu beantragen.[1] Der Arbeitgeber hat stets zuerst den Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung eines Schwerbehinderten zu stellen und die zustimmende Entscheidung des Integrationsamts abzuwarten, ehe er die Kündigung ausspricht. Das Integrationsamt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3 Freier Mitarbeiter

Rz. 47 Möglich ist es auch, dass Dienste eines Mitarbeiters in Anspruch genommen werden, der aber kein Arbeitnehmer ist. Für den Arbeitgeber kann dies günstig sein: Kündigungsschutz besteht nicht, Sozialabgaben ebenso nicht. Das Problem, den Begriff des Arbeitnehmers zu definieren, stellt sich daher nicht nur im Arbeitsrecht, sondern in ähnlicher Form auch im Sozialversicher...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 1 Zustimmung bei Kündigung von Schwerbehinderten

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, auch die Änderungskündigung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.[1] Ohne diese vorherige Zustimmung ist sie unwirksam. Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden.[2] Die Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Menschen beträgt gemäß § 169 SGB IX mindestens 4 Wochen. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 5 Außerordentliche Kündigung

Bei außerordentlicher Kündigung schwerbehinderter Menschen aus wichtigem Grund ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Integrationsamts grundsätzlich erforderlich. Die Zustimmung kann vom Arbeitgeber allerdings nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt.[1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Befristung

Rz. 37 Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft aus zu dem Zeitpunkt, auf den es hin befristet war, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen kann daher eingesetzt werden, um den Kündigungsschutz zu umgehen. Diese Gefahr hat auch der Gesetzgeber gesehen. Kündigungsschutz und unbeschränkte Befristungsmöglichkeit schließen einander aus. Das Pro...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.5 International zwingendes deutsches Recht – Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I-VO)

Rz. 35 Die gewählte oder durch die objektive Anknüpfung sich ergebende Arbeitsrechtsordnung wird durch Art. 9 Rom I-VO (ehemals Art. 34 EGBGB) ergänzt. Danach bleibt von den Art. 3 ff. Rom I-VO (ehemals Art. 27 ff. EGBGB) die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das im Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Al...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Werbungskosten / Zusammenfassung

Begriff Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und die durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und i. d. R. subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Aufwendungen, die durch ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.6 Definition der Lohnsumme

Definiert ist die Lohnsumme nun in § 13a Abs. 3 Satz 5 ff. ErbStG. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG zählen zu den Vergütungen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Betriebsbedingte Kündigung

Rz. 6 Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat die Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" zu erfolgen. Einigkeit besteht darin, dass die Kündigung nicht rechtmäßig sein muss, schließlich soll gerade die Rechtmäßigkeit der Kündigung außer Streit gestellt werden.[1] Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen bleibt es beim alten Recht.[2] D. h.: Der Abfindung...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.7 Eingliederungszuschuss gemäß §§ 88 ff. SGB III

Die Eingliederung von Arbeitnehmern nach §§ 88 ff. SGB III ist keine Maßnahme der Arbeitsbeschaffung. Sie setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt und beschäftigt wird. Sie dient daher weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen, sondern allein dem Ausgleich von Minderleistung...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auswirkungen einer Fortbild... / 1.3 Weiterbildung nach SGB III

Ebenso steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für Maßnahmen nach § 82 SGB III.[1] In § 82 SGB III sind die Voraussetzungen für die Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmer gebündelt. Die Vorschrift umfasst Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine ar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit

1 Allgemeines Rz. 1 Die Sperrzeitregelung in § 159 SGB III ist Ausdruck des auch in der Arbeitslosenversicherung geltenden Versicherungsprinzips. Dabei stellt die Sperrzeit keine Art von "Vertragsstrafe" dar.[1] Vielmehr umschreibt § 159 SGB III die Grenzen des versicherten Risikos in der Weise, dass dem Arbeitslosen, der in vorwerfbarer Weise einen Versicherungsfall herbeifü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Sperrzeitregelung in § 159 SGB III ist Ausdruck des auch in der Arbeitslosenversicherung geltenden Versicherungsprinzips. Dabei stellt die Sperrzeit keine Art von "Vertragsstrafe" dar.[1] Vielmehr umschreibt § 159 SGB III die Grenzen des versicherten Risikos in der Weise, dass dem Arbeitslosen, der in vorwerfbarer Weise einen Versicherungsfall herbeiführt oder in v...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.3 Unzureichende Eigenbemühungen

Rz. 30 Um ein versicherungswidriges Verhalten handelt es sich auch dann, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist. Nach § 138 Abs. 4 SGB III hat der Arbeitslose im Rahmen der Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu zählen insbesondere die Mi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.2 Arbeitsablehnung

Rz. 22 Ein versicherungswidriges Verhalten stellt es nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch dar, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antri...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 4 Die Sperrzeit

Rz. 54 Der Beginn der Sperrzeit ist in § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III festgelegt. Damit beginnt die Sperrzeit grds. am Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.[1] Für die Sperrzeit ist es unerheblich, wann die Arbeitslosmeldung erfolgte oder der Antrag auf Leistungen gestellt wurde. Insofern tritt die Sperrzeit kraft Gesetzes ein und läuft kalendermäßig ab.[2] Dabei ...mehr