Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB X § 67b Speiche... / 2.4.1.3 Willensbekundung

Rz. 33 Die Einwilligung "soll durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen ka...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.1 Begriff Gesamtvergütung (Abs. 1)

Rz. 15 Die KVen und KZVen erbringen aufgrund ihrer in § 75 jeweils normierten Aufträge zur Sicherstellung und Gewährleistung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der KV/KZV und der mitversicherten Familienangehörigen der gesetzlichen Krankenkassen jeweils eine Gesamtleistung, die in Form der vertrags(zahn)ärztlichen Gesamtvergütungen v...mehr

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Sommer, SGB XI § 125a Model... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Für die wissenschaftliche Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen stellt der Gesetzgeber nach Satz 1 der Vorschrift 10 Mio. EUR im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung. Rz. 4 Das geförderte Modellprogramm nach § 125a stellt im Rahmen der für das gesamte Gesundheitswesen angestrebten Digitalisierung einen weiteren ...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.3.1 Individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL-Leistungen)

Rz. 38 Vergütungen für Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen/-zahnärztlichen Versorgung sind vom Ausgabenvolumen des Abs. 2 Satz 2 ausgenommen, ebenso ärztliche/zahnärztliche Leistungen oberhalb der ausreichenden, notwendigen, zweckmäßigen, in fachlich gebotener Qualität geleisteten und wirtschaftlich erbrachten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen. Diese Mehrleistungen...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.4 Anrechnung auf die Gesamtvergütung und vertrags(zahn)ärztliche Kostenerstattungsleistungen (Abs. 2 Satz 8)

Rz. 40 Eine Besonderheit stellen bei gesetzlich Krankenversicherten die Kostenerstattungsleistungen dar, die dann auf die vertrags(zahn)ärztliche Ge­samtvergütung angerechnet werden, wenn sie von Vertrags(zahn)ärzten, Vertragspsychotherapeuten oder zugelassenen medizinischen Versorgungszentren erbracht und höchstens in Höhe der Vergütung erstattet werden, welche die Krankenk...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.6 Vergütung nichtärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 43 Die Gesamtvertragspartner auf KV-Ebene haben auch die Vergütung nichtärztlicher Leistungen, die sich aus den Anlagen 7 (Onkologie-Vereinbarung) und 11 (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) der Bundesmantelverträge (BMV-Ä und BMV-Ärzte/Ersatzkassen) ergeben, angemessen umzusetzen (vgl. Abs. 2 Satz 4 HS 2). Da der BMV-Ä und der inhaltsgleiche BMV-Ärzte/Ersatzkassen für die r...mehr

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Jansen, SGB VI § 15 Leistun... / 2.9 Verfahren der Zulassung (Abs. 5)

Rz. 77 § 15 Abs. 5 regelt das Verfahren für die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen durch die Rentenversicherungsträger und bestimmt die Dauer der Wirksamkeit der Zulassung und die Folgen eines Widerrufs der Zulassung. Außerdem regelt die Vorschrift den federführenden Rentenversicherungsträger, dessen Entscheidungen für alle Rentenversicherungsträger wirkt. Gemäß der G...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.7.2 Gesetzliche Eingriffe bei der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung (Abs. 2 Satz 6)

Rz. 56 Abs. 2 Satz 6 enthält für die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung einen Vergütungsausschluss, obwohl die vertragszahnärztliche Leistung "Aufstellung eines Heil- und Kostenplans beim Zahnersatz" unbedingte Voraussetzung für die Versorgung mit Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist (vgl. Siebter Abschnitt, §§ 55 ff.). So hatte der Gesetzgeber bereits im...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.10 Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung

Rz. 85 Bereits in der Begründung zum Gesundheitsstrukturgesetz war zum Ausdruck gekommen, dass es bisher nicht gelungen sei, der Zahnerhaltung und der Prävention Vorrang vor den Zahnersatzleistungen einzuräumen. Der Grund dafür wurde damals schon in der vorhandenen Überbewertung der Vergütung der Zahnersatzleistungen gesehen. Betriebswirtschaftliche Gutachten, welche die Reg...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.4 Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Satz 1 Nr. 2a)

Rz. 25 Satz 1 Nr. 2a ordnet die Versicherungspflicht für Personen an, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen. Nr. 2a soll Nachteile ausgleichen, die durch eine schwerwiegende gesundheitliche Schädigung während eines Auslandseinsatzes entstanden sind. Nach ihrer Dienstzeit treten Betroffene dann in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, für das dann Ver...mehr

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Jansen, SGB X § 67b Speiche... / 2.1.2.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)

Rz. 11 Die Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; Näheres hierzu in Rz. 23 ff.; die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, des...mehr

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Jansen, SGB VI § 15 Leistun... / 2.4.4.1 Anschlussrehabilitation

Rz. 43 Die Anschlussrehabilitation (AR), in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise auch Anschlussheilbehandlung (AHB) genannt, ist eine medizinische Rehabilitationsleistung, die sich unmittelbar an einen stationären Krankenhausaufenthalt anschließt, wobei zwingend ein medizinischer Zusammenhang zwischen der Behandlung im Krankenhaus und der Anschlussrehabilitation bes...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.2.3 System der Einzelleistungsvergütung

Rz. 24 Beim System der Einzelleistungsvergütung erhält der Vertragsarzt/Psychotherapeut, das zugelassene medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragszahnarzt jede einzelne Leistung vergütet, die im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen bzw. im Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen (§ 87) enthalten und mit einer Punktzahl versehen ist. Diese Vergü...mehr

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Sauer, SGB II § 28 Bedarfe ... / 2.2 Schulausflüge, Ausflüge von Tageseinrichtungen und bei Kindertagespflege (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2)

Rz. 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Aufwendungen für Schulausflüge als Bedarf für die Bildung von Schülern und Abs. 2 Satz 2 für Kinder in einer Tageseinrichtung bzw. bei Kindertagespflege. Im Rahmen des Abs. 2 Satz 2 gilt der Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht. Bei den Ausflügen handelt es sich regelmäßig um eintägige Ausflüge. Darin liegt auch die Untersche...mehr

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Sommer, SGB XI § 77 Häuslic... / 2.1.5 Anforderungen an den Vertragsinhalt

Rz. 13 Abs. 1 Satz 2 HS 1 legt den Mindestinhalt für die Verträge mit Einzelpersonen verbindlich fest. Hiernach haben die Verträge Regelungen über Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu enthalten; für die Vergütung schreibt das Gesetz in Satz 3 differenzierte Vorgaben zur Vergüt...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.7 Allgemeine Vergütungsgrundsätze

Rz. 48 Die Vorschrift enthält in den verschiedenen Absätzen allgemeine Vergütungsgrundsätze, die sowohl für die vertragsärztliche Gesamtvergütung als auch für die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung gelten und aus der Zeit stammen, als auch die vertragsärztliche Gesamtvergütung über die Vorschrift und noch nicht in §§ 87a ff. geregelt war. Die Vereinbarungen der Gesamtvergü...mehr

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Jansen, SGB VI § 15 Leistun... / 2.8 Zulassungsentscheidung (Abs. 4)

Rz. 73 § 15 Abs. 4 befasst sich mit der Wirkung einer Zulassung. Hierzu begründet der Gesetzgeber die Einführung des § 15 Abs. 4 zum 1.7.2023 wie folgt (BT-Drs. 19/23550 S. 96): Zitat Die Regelung normiert die rechtlichen Wirkungen der Zulassungsentscheidung. Satz 1 konkretisiert die Dauer der Zulassung von Leistungsanbietern. Die vom federführenden Träger der Rentenversicherun...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.3 Mehrbedarf für Alleinerziehende (Abs. 3)

Rz. 30 Abs. 3 sieht Leistungen für Mehrbedarfe Alleinerziehender vor. Zur Weiterentwicklung des Mehrbedarfes mit der Einordnung des Bundessozialhilfegesetzes in das SGB vgl. BT-Drs. 15/1734 S. 1761 (Hinweis in BT-Drs. 18/4296). Der Mehrbedarf kann insbesondere durch einen geringeren Umfang verfügbarer Zeit für preisbewusste Einkäufe und durch die Inanspruchnahme von Dienstle...mehr

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Jung, AsylbLG § 2 Leistunge... / 2.3 Sonderregelungen für Auszubildende

Rz. 11 Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 SGB XII sollen nach dem am 1.9.2019 in Kraft getretenen Abs. 1 Satz 2 und 3 auf bestimmte Gruppen von Auszubildenden nicht angewendet werden. In der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (vgl. Rz. 1e) heißt es dazu, die Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.2 Mehrbedarf für werdende Mütter (Abs. 2)

Rz. 28 Abs. 2 regelt zusätzliche Leistungen für Schwangere. Damit soll der Entstehung besonderer Kosten, die durch die Schwangerschaft verursacht werden, Rechnung getragen werden. Zur grundlegenden Neuregelung des Mehrbedarfes im Jahr 1992 vgl. BT-Drs. 12/2605 (Hinweis in BT-Drs. 18/4296). In diesem Zusammenhang werden Ernährung, Wäsche, Körperpflege sowie erhöhte Kosten für...mehr

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Sauer, SGB II § 28 Bedarfe ... / 2.3 Mehrtägige Fahrten (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 51 Leistungen zur Deckung des Bedarfs für eine mehrtägige Klassenfahrt sind in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgesehen. Dabei handelt es sich wie schon bisher um eine originäre kommunale Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Bedarfsberücksichtigung ist Schülern i. S. d. Abs. 1 Satz 2 nicht allein vorbehalten. Auch Tageseinrichtungen und Kinder, für die Kindertagespflege gele...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.10 Obergrenze für Mehrleistungen (Abs. 8)

Rz. 90c Grundsätzlich sind die einzelnen Mehrbedarfe nebeneinander zu gewähren. Abs. 8 sieht eine Obergrenze für die Summe der Mehrleistungen nach den Abs. 2 bis 5 in Höhe der nach § 20 maßgebenden Leistung zur Deckung des Regelbedarfs für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor. Bei Alleinstehenden sind das in 2024 563,00 EUR. Das gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte nic...mehr

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Jung, AsylbLG Einführung zu... / 6 Literatur

Rz. 16 Deibel, Die Neuregelungen im Asylbewerberleistungsrecht durch die Asylpakete II und III, ZFSH/SGB 2016, 520. Dietz, "Spurwechsel" für abgelehnte Asylbewerber und ausreisepflichtige Ausländer, NVwZ – Extra 15/2019, 1. ders., Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505. Gerlach, Das neue AsylbLG – Anspruch und Wirklichkeit in der Praxis der kommunalen Asylbewerberlei...mehr

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Jung, AsylbLG Einführung zu... / 5 Fortentwicklung des AsylbLG

Rz. 8 Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde der Kreis der Leistungsberechtigten auf Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge und andere ausreisepflichtige Personen, bei denen Abschiebungshindernisse bestehen, erweitert. Dabei wurden die sog. Flughafenfälle einbezogen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG v. 25.8.1998 (BGBl....mehr

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Jung, AsylbLG § 2 Leistunge... / 3 Literatur

Rz. 24 Deibel, Auswirkungen des Bürgergeld-Gesetzes auf das Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH/SGB 2023 S. 325. ders., Anspruchseinschränkungen im Asylbewerberleistungsrecht und Rückführungsverbote, ZFSH/SGB 2020 S. 75. ders., Die Neuregelungen im Asylbewerberleistungsrecht 2019, ZFSH/SGB 2019 S. 541. Felix, Die obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenver...mehr

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Mexiko / Zusammenfassung

Begriff Mexiko gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Mexiko ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Mexiko kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB IV gereg...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / Zusammenfassung

Begriff Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gehören zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass in den VAE die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit den VAE kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung i...mehr

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Usbekistan / Zusammenfassung

Begriff Usbekistan gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Usbekistan ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Usbekistan kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 ...mehr

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Argentinien / Zusammenfassung

Begriff Argentinien gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Argentinien ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Argentinien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in §...mehr

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Sri Lanka / Zusammenfassung

Begriff Sri Lanka gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Sri Lanka ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Sri Lanka kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB...mehr

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Jung, AsylbLG Einführung zu... / 2 Zielsetzung und Zuordnung zu den Regelungsbereichen des Ausländerrechts und des Sozialrechts

Rz. 3 Das Gesetzespaket zum Asylkompromiss hatte zum Ziel, den Zuzug von Asylbewerbern und Zuwanderern zu begrenzen. Dem entsprechend sah das AsylbLG für die einbezogenen Personengruppen eine erhebliche Absenkung der bisherigen Leistungen, die Unterbringung in zentralen Anlaufstellen und in Gemeinschaftsunterkünften und die vorrangige Gewährung von Sachleistungen zum Lebensu...mehr

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Saudi-Arabien / Zusammenfassung

Begriff Saudi-Arabien gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Saudi-Arabien ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Saudi-Arabien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlun...mehr

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Katar / Zusammenfassung

Begriff Katar gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Katar ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Katar kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB IV geregelt...mehr

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Vietnam / Zusammenfassung

Begriff Vietnam gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Vietnam ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Vietnam kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB IV ge...mehr

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Malaysia / Zusammenfassung

Begriff Malaysia gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Malaysia ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Malaysia kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB IV...mehr

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Taiwan / Zusammenfassung

Begriff Taiwan gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Taiwan ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Taiwan kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB IV gereg...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.8 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (Abs. 7)

Rz. 88 Der Mehrbedarf nach Abs. 7 ab 1.1.2011 (vgl. auch § 77 Abs. 6) i. d. F. der Neuregelung ab 1.1.2021 setzt dezentrale Warmwassererzeugung voraus. Damit ist im Ergebnis gemeint, dass dem Leistungsberechtigten Mehraufwand entsteht, den er für die Zubereitung von Warmwasser aufbringen muss und den er nicht über die Heizkosten abrechnen kann. Das ist regelmäßig der Fall, w...mehr

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USA / Zusammenfassung

Begriff Für USA gilt das deutsch-amerikanische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wurde das deutsch-amerikani...mehr

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Monaco / Zusammenfassung

Begriff Monaco gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Monaco ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Monaco kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufe...mehr

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Tunesien / Zusammenfassung

Begriff Für Tunesien gilt das deutsch-tunesische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tunesien wurde das deutsch-tunesische Abkommen über Soziale Sicherh...mehr

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Philippinen / Zusammenfassung

Begriff Für die Philippinen gilt das deutsch-philippinische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Philippinen wurde das deutsch-philippinische Abkomme...mehr

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Andorra / Zusammenfassung

Begriff Andorra gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Andorra ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Andorra kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. A...mehr

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Brasilien / Zusammenfassung

Begriff Für Brasilien gilt das deutsch-brasilianische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien wurde das deutsch-brasilianische Abkommen über Sozia...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kanada / Zusammenfassung

Begriff Für Kanada gilt das deutsch-kanadische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada wurde das deutsch-kanadische Abkommen über Soziale Sicherheit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Quebec / Zusammenfassung

Begriff Für Quebec gilt das deutsch-quebecische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Quebec wurde das deutsch-quebecische Abkommen über Soziale Sicherhei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nordzypern / Zusammenfassung

Begriff Nordzypern gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Nordzypern ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Nordzypern kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist d...mehr

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Jung, AsylbLG § 2 Leistunge... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Für Leistungsempfänger, die sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalten, ist der Anlass zur Gewährung der (abgesenkten) Leistungen nach dem AsylbLG, nämlich der nur vorübergehende Aufenthalt und die fehlende Integration, fraglich. Dem sollen die Regelungen der Vorschrift Rechnung tragen, indem Vorschriften des SGB XII und des SGB IX (Eingliederungshilfe) ...mehr

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Israel / Zusammenfassung

Begriff Für Israel gilt das deutsch-israelische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel wurde das deutsch-israelische Abkommen über Soziale Sicherhei...mehr

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Jung, AsylbLG § 2 Leistunge... / 2.5 Form der Leistung in Gemeinschaftsunterkünften (Abs. 2)

Rz. 18 Die Vorschrift wurde bereits durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 eingeführt. Sinn und Zweck der Regelung ist darin zu sehen, dass ein Nebeneinander von Geldleistungen und Sachleistungen bei den Bewohnern einer Gemeinschaftsunterkunft vermieden werden soll. Hierdurch provozierte soziale Spannungen zwischen den Bewohnern ei...mehr

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Australien / Zusammenfassung

Begriff Für Australien gilt das deutsch-australische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien wurde das deutsch-australische Abkommen über Soziale...mehr