Rz. 59 Ein Dauerverstoß ist gegeben, wenn durch einen einzigen Verstoß ein vertrags- oder gesetzwidriger Zustand verursacht wird, der über eine gewisse Zeitspanne andauert. Ist dieser im versicherten Zeitraum eingetreten, besteht Rechtsschutzdeckung. Beispiele Verweigert der Krankenversicherer die Erstattung sämtlicher Leistungen eines Arztes, der auf naturheilkundlicher Basi...mehr
Rz. 2 Mietzinsansprüche sind im Allgemeinen nicht mit einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Im Eilverfahren kann der Vermieter allenfalls vorgehen, wenn er auf die Mietzinsen zur Sicherung seines Existenzminimums dringend angewiesen ist (siehe § 3 Rn 20). Dies ist denkbar, kommt aber extrem selten vor. Eher kommt es in Betracht, vom Mieter eine Sicherheitsleistung für ...mehr
Rz. 5 Die Räumung von Wohnraum darf durch eine einstweilige Verfügung wegen verbotener Eigenmacht des Mieters (vor allem Hausbesetzungen, aber z.B. auch die Besitzüberlassung nicht vermieteter Teile einer Wohnung an Dritte ohne Einverständnis des Vermieters[32]) oder bei einer von ihm hervorgerufenen konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Vermieters oder anderer Hausbewohn...mehr
Rz. 22 Vor der Vollstreckung aus Räumungsurteilen über Wohnräume werden Schuldner geschützt, wenn ihnen das Gericht eine Räumungsfrist bewilligt (§ 721 ZPO). Sie sind dann auf einen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht angewiesen, der nur unter engen Voraussetzungen zu erreichen ist (siehe Rn 1). Das Mietverhältnis bleibt während der Räumungsfrist beendet. Der Gläubige...mehr
Jahresnettomiete ist Streitwert Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die von ihm ausgeführten baulichen Veränderungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen. Fordert der Vermieter in einem gerichtlichen Verfahren neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrück...mehr
Heilungsmöglichkeit gilt nur für fristlose Kündigung Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs mit 2 Monatsmieten kann der Mieter von Wohnraum durch vollständige Nachzahlung der Rückstände innerhalb der gesetzlichen Schonfrist, d. h. bis spätestens zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, unwirksam machen. Dies gilt jedo...mehr
Leitsatz Wenn neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder Ähnliches verlangt wird, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten. OLG Rostock, Beschl. v. 2.6.2014 – 3 W 65/14 1 Aus den Gründen Entgegen der Auffassung des L...mehr
Wenn neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder Ähnliches verlangt wird, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten. OLG Rostock, Beschl. v. 2.6.2014 – 3 W 65/14mehr
Entgegen der Auffassung des LG erhöht sich der Gegenstandswert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten, wenn – wie hier – neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder ähnliches verlangt wird. Dies entspricht der Rspr. des KG (Beschl. v. 19....mehr
Hat der Mieter die angemietete Wohnung einem Dritten (z. B. einem Untermieter) überlassen, kann der Vermieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses auch unmittelbar von dem Dritten zurückfordern (§ 546 Abs. 2 BGB). Besitzrecht erlischt Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, hat der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung...mehr
In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert des Verfahrens seit dem 1.8.2013 auf der Grundlage des 2. KostRMoG 500,00 EUR; zuvor entsprach er einem Wert in Höhe von 300,00 EUR. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen. Unterhaltssachen im Sinne von § 231 Abs. 2 FamFG sin...mehr
Verbotene Eigenmacht Räumt der Mieter die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nicht fristgerecht, muss sich der Vermieter staatlicher Hilfe bedienen, um sein Recht auf Räumung und Herausgabe durchzusetzen. Dies geschieht in der Regel durch Erhebung einer Räumungsklage und ggf. Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher aufgrund eines vollstreckbaren Räu...mehr
Miete für 6 Jahre als Einmalzahlung Ein Ehemann, über dessen Vermögen 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war ursprünglich Eigentümer eines von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstücks, das im August 2009 zwangsversteigert wurde. Da der Ersteher den "Kaufpreis" nicht vollständig zahlte, wurde ein Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet, in dem der Kläger durch ...mehr
Einheitlicher Gewerbe- und Wohnraummietvertrag Die Beklagten sind Mieter in einem mehrstöckigen Haus. Sie haben im Jahr 2006 eine Wohnung und zusätzlich Räume im Erdgeschoss angemietet. Das Erdgeschoss nutzen sie – wie im Mietvertrag vereinbart – als Hypnosepraxis. Im Jahr 2012 kündigten die Eigentümer ohne Angabe von Gründen das Mietverhältnis und erhoben Räumungsklage, nachd...mehr
Beide müssen kündigen Wurde bei Vermietung einer Wohnung an ein Ehepaar der Mietvertrag mit beiden Ehepartnern geschlossen, lässt der Auszug eines von beiden Vertragspartnern aus der Ehewohnung, z. B. anlässlich einer Trennung oder Scheidung, das Vertragsverhältnis unberührt. Der aus der Mietwohnung ausgezogene Ehepartner kann also das Mietverhältnis weder ganz noch teilweise...mehr
Anforderungen Bei der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses müssen die Kündigungsgründe bereits im Kündigungsschreiben ausreichend dargelegt werden, § 573 Abs. 3 BGB. Dieser Begründungszwang führt dazu, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben bestimmte persönliche Verhältnisse offenbaren muss. Dies ist jedoch durch das Interesse des Mieters gerechtfertigt, zum frühestmö...mehr
Nachdem eine Räumungsklage nicht unter der zuletzt bekannten Anschrift der Bekl. zugestellt werden konnte, wurde auf Antrag des Kl. die öffentliche Zustellung der Klage angeordnet und nach Ablauf der gesetzten Frist im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Bekl. erlassen. Auch dieses wurde der Bekl. durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Nach Ablauf...mehr
Die Entscheidung ist in beiden Punkten zutreffend. Klagen auf Feststellung eines Miet- oder Pachtverhältnisses sind ohnehin schon privilegiert. Ein weiterer Feststellungsabschlag kommt daneben nicht in Betracht.[1] Es gilt hier das Gleiche wie beim Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach § 8 ZPO.[2] Wird eine Feststellungs- oder Räumungsklage auf mehrere Kündigungen ge...mehr
Begriff BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1 Gibt der Inhaber eines Gewerbebetriebs ein zu Wohnzwecken gemietetes Einfamilienhaus gegenüber dem Gewerbeamt als Betriebsstätte an, so liegt hierin eine Vertragsverletzung, die den Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt. (Leitsatz der Redaktion) Gewerbenutzung Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über ein Einfamilienhaus. Der Mi...mehr
Rz. 2 Die Vorschrift listet die elementaren Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Darüber hinaus trifft die Vorschrift eine Regelung dazu, in welcher Reihenfolge zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen anzurechnen ist. Arbeitslosengeld (Alg) II erhalten nur erwerbsfähige Hilfebedürftige. Es umfasst Leistungen zur Sich...mehr
Rz. 5 Im Räumungsrechtsstreit hat der Mieter seinen Widerspruch im Einzelnen zu begründen, d. h., er muss die Härtegründe im Einzelnen darlegen. Dies folgt aus der allgemeinen Beweislastverteilung, nach der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Eine Widerklage auf Feststellung der Fortsetzung des Mietverhältnisses muss der Mie...mehr
Rz. 1 Die §§ 574–574b regeln den möglichen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn sich der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters erstmalig auf Härtegründe bezieht. § 574c bezieht sich auf eine tatsächliche Situation danach, und zwar nach dem Ablauf der aufgrund des § 574a bestimmten Zeit oder nach erneuter Kündigung des Vermieters nach Fortsetz...mehr
Rz. 2 Die Gebrauchsfortsetzung ist ein tatsächlicher Vorgang, keine Willenserklärung. Hingegen stellt der Widerspruch gegen die Gebrauchsfortsetzung eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für die demgemäß Geschäftsfähigkeit vorliegen muss. § 545 Satz 2 normiert lediglich die Frist mit für Mieter und Vermieter unterschiedlichem Fristbeginn, innerhalb derer de...mehr
Rz. 7 Eine Kündigung kann auch im Prozess durch zuzustellenden Schriftsatz erfolgen. Auch hier muss jedoch die Schriftform gewahrt werden, also eine entsprechende Kündigungserklärung dem zu Kündigenden zugehen. Im Anwaltsprozess wird dem Gegner eine beglaubigte und eine einfache Abschrift des entsprechenden Schriftsatzes an das Gericht zugestellt. Die Kündigung erfolgt dann ...mehr
Rz. 2 Der Mieter kann eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nur unter zwei Voraussetzungen verlangen: Rechtfertigung durch eine wesentliche Änderung der Umstände, Nichteintritt von Umständen, die bei der vorgesehenen Zeitdauer der Mietfortsetzung bestimmend waren. Der Vergleich der Alternativen zeigt, dass es letztlich zu einer erneuten allgemeinen Interessenabwägung k...mehr
Rz. 2 Der Vermieter hat den Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes, d. h., er muss nach § 854 die tatsächliche Gewalt über die vermietete Sache (zurück-)erwerben. Der Mieter muss diese Pflicht unabhängig davon erfüllen, ob er selbst (noch) im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Sache ist (BGH, Urteil v. 30.6.1971, VIII ZR 147/69, BGHZ 56, 308 [310] = NJW 19...mehr
Rz. 3 Der Mieter hat die zu räumende Wohnung "besenrein" zu übergeben, d. h., er hat sämtliche Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände wegzunehmen und die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie vertragsgemäß übernommen hat – abgesehen von genehmigten Einbauten, die auch vereinbarungsgemäß zurückgelassen werden dürfen. Lässt der Mieter bei Rückgabe der Räume noch einzelne G...mehr
Leitsatz 1. Der Streitwert einer auf Eigentum gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. 2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf die vom Untermieter zu zahlende Miete, sondern auf die vom Hauptmieter zu zahlende Hauptmiete. 3. Auf die Miete zu entrichtende Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen. KG, Beschl. v. 18.2.201...mehr
1. Der Streitwert einer auf Eigentum gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. 2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf die vom Untermieter zu zahlende Miete, sondern auf die vom Hauptmieter zu zahlende Hauptmiete. 3. Auf die Miete zu entrichtende Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen. KG, Beschl. v. 18.2.2013 – 8 W ...mehr
Der Vermieter hatte Klage gegen die Untermieter auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts erhoben. Das LG hat den Streitwert auf den dreifachen Monatsbetrag festgesetzt, da nur drei Monate in Streit gewesen seien. Zugrunde gelegt hat es dabei die Nutzungsentschädigung, die die Parteien im Nachhinein vereinbart hatten. Der Nutzungsentschädigung hinzugerechnet hatte das Geric...mehr
Die Entscheidung ist zutreffend. Abzustellen ist bei einer auch auf Eigentum gestützten Klage nach § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahresbetrag der zu zahlenden Miete. Die streitige Zeit spielt hier – im Gegensatz zum rein vertraglichen Herausgabeverlagen (§ 41 Abs. 1 S. 1 GKG) – keine Rolle. Beim Räumungsstreitwert ist die Umsatzsteuer aus der Nettokaltmiete immer hinzuzusetzen. Es ...mehr
Streitwert richtet sich nach dem Jahresbetrag Der Streitwert einer auch auf Eigentum gestützten Räumungs- und Herausgabeklage (§§ 546 Abs. 2, 985 BGB) richtet sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt AGS 2012, 416 = MietRB 2012, 261 = ZMR 2012, 204; N. Schneider, NJW-Spezial 2012, 411). Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch auch au...mehr
Das Klagebegehren geht über das bloße Räumungsbegehren, dessen Wert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG mit dem Wert der Nutzung eines Jahres zu bemessen ist, hinaus. Denn der Kläger hat mit seiner Klage neben der Räumung auch die Entfernung der Baulichkeiten und Gebäude einschließlich der Fundamente sowie dem Verschließen vorhandener Versorgungsleistungen verlangt. Dieses Begehren wi...mehr
Wird neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten verlangt, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten (im Anschluss an OLG Hamburg NZM 2000, 1228). KG, Beschl. v. 19.11.2012 – 8 W 80/12mehr
Während Unterhaltssachen des § 231 Abs. 1 FamFG, für die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten, Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind, handelt es sich bei den Verfahren, in denen die Feststellung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld (§ 231 Abs. 2 FamFG...mehr
Setzt das LG als Berufungsgericht den Streitwert erstmals fest, so ist eine Streitwertbeschwerde zum OLG als nächsthöheres Gericht statthaft. Bei einer Räumungsklage berechnet sich der Streitwert auf der Grundlage des von den Beklagten zu zahlenden Entgelts für die Dauer eines Jahres. Dabei ist nur die Nettogrundmiete in Ansatz zu bringen, es sei denn, die Nebenkosten sind al...mehr
Rz. 1000 Wird dem Schuldner das entgeltfreie Wohnrecht verweigert und ist dieser nicht bereit, mit dem Zwangsverwalter einen Mietvertrag zu den ortsüblichen Bedingungen abzuschließen, muss er aus der Wohnung entfernt werden. Fraglich ist, wie dies zu geschehen hat. Rz. 1001 In § 149 Abs. 2 ZVG ist dem Vollstreckungsgericht eine Räumungsanordnung nur in den dort genannten Fäll...mehr
Die Vermieterin hatte nach Kündigung des Mietvertrages Klage auf Räumung und Herausgabe der vermieteten Gewerberäume, auf Zahlung fälliger Mieten und Nutzungsentschädigungen sowie auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigungen bis zur tatsächlichen Räumung des Objekts erhoben. Vor dem Termin hat sie ihren Antrag insoweit sprachlich umgestellt, als sie die bis zum Termin zwisc...mehr
Leitsatz Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB find...mehr
Zutreffend hat das LG den Streitwert für die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch keine der vier fristlosen Kündigungen des Beklagten beendet worden ist, gem. § 41 Abs. 1 GKG auf (12 x 1.312,00 EUR + 39,36 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer =) 19.297,42 EUR festgesetzt. Für den Fall einer Räumungsklage besteht in Lit. und Rspr. Einigkeit darüber, dass der Streitwert ungea...mehr
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG) hat in der Sache keinen Erfolg, da das LG den Streitwert für den Räumungsantrag völlig zu Recht entsprechend dem Mietzins in dem ursprünglichen Mietvertrag festgesetzt hat, nach dem aber die monatliche Miete 4.769,00 EUR betrug, sodass sich ein Jahresbetrag in Höhe von 57.228,00 EUR ergibt. D...mehr
Die Klägerin hatte Geschäftsräume vermietet und, nachdem das Mietverhältnis von ihr gekündigt worden war, gegen die Mieterin ein Räumungsurteil erstritten. Die Räumungsvollstreckung konnte nicht durchgeführt werden, da die vermieteten Räume von den Beklagten benutzt wurden, die sich auf ein Untermietverhältnis mit der zwischenzeitlich zur Räumung verurteilten Hauptmieterin b...mehr
Leitsatz Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat. (amtlicher Leitsatz des B...mehr
Leitsatz Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen (im Anschluss an BGH, Urteil v. 25.10.2006, VIII ZR 102/06, NZM 2007 S...mehr
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines 1,2 ha großen Grundstücks und die Entfernung eines darauf installierten Zaunes. Die Beklagte beruft sich auf ein noch bis zum 30.10.2012 bestehendes Pachtverhältnis. Das AG hat der Klage stattgegeben und den Wert für den Herausgabeantrag auf 2.000,00 EUR und den für die Entfernung des Zaunes auf 500,00 EUR festgese...mehr
Leitsatz Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines "Protokolls" bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Urteil v. 29.2.2012, VIII ZR 155/11, NJW 20...mehr
Leitsatz Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erteilung einer auf ihn lautenden vollstreckbar...mehr
Zutreffend hat das LG den Streitwert für die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch keine der vier fristlosen Kündigungen des Beklagten beendet worden ist gem. § 41 Abs. 1 GKG auf (12 x 1.312,00 EUR + 39,36 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer =) 19.297,42 EUR festgesetzt. Für den Fall einer Räumungsklage besteht in Lit. und Rspr. Einigkeit darüber, dass der Streitwert ungeac...mehr
Wird ein Vergleich geschlossen, so richtet sich der Wert des Vergleichs nicht danach, worauf sich die Parteien vergleichen, sondern danach, worüber sie sich einigen. Abfindungen oder Umzugsbeihilfen erhöhen nicht den Wert Daher sind grundsätzlich "Abfindungen" oder "Umzugsbeihilfen" für die Bewertung eines Räumungsvergleichs unerheblich, da diese lediglich gezahlt werden, um d...mehr
Die gem. §§ 68, 66 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG ist in der Sache begründet. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes für den Klageantrag zu 2), den das LG auf 107.100,00 EUR festgesetzt hat; das ist der sechsfache Monatswert der einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer geschuldeten M...mehr
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