Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 2. Überleitung des Ausschlagungsrechts zur Pflichtteilserlangung (§§ 2306, 2307 BGB)

Rz. 94 Wendet man einem sozialhilfegefährdeten Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil zu, der durch die Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und einer Nacherbschaft gegen den Zugriff durch den Sozialhilfeträger geschützt ist (§§ 2214, 2100 ff. BGB), so stellt sich die Frage, ob der Sozialhilfeträger das dann dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2306 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / I. Der Erbe als Schuldner des ordentlichen und außerordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2325 BGB)

1. Allgemeines Rz. 42 Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[78] Rz. 43 Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 2058 ff. BGB).[79] Bei der Geltendmachung de...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines

Rz. 372 Nach § 852 Abs. 1 ZPO kann der Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Dem Pflichtteilsgläubiger obliegt daher allein die Entscheidungsbefugnis darüber, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung des § 852 Abs. 1 ZPO ist es, dass in diese En...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[50] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / III. Aufschiebend bedingte Pfändung

Rz. 379 Damit der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs nicht Gefahr läuft, dass er von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs keine Kenntnis erhält und der Pflichtteilsanspruch dann möglicherweise anderweitig untergeht, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch bereits im Vorfeld, für den Fall der späteren Geltendmachung, gepfändet werden kann. Aus Sicht der Re...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 1. Ausgangsüberlegung

Rz. 59 Der Pflichtteilsanspruch bestimmt sich nach dem Pflichtteilsbruchteil und dem Wert des Nachlasses (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Pflichtteilsbruchteil richtet sich dabei grundsätzlich nach der Erbquote der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Die Akzessorietät zwischen Erb- und Pflichtteilsquote wird aber durch § 2310 S. 1 BGB für bestimmte Fälle durchbrochen.[107]...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / aa) Annahme der Erbschaft

Rz. 18 § 2306 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten immer ein Wahlrecht ein: Er kann entweder den hinterlassenen Erbteil samt seinen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. In welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, ist für das Bestehen des Wahlrechts unerheblich. Rz. 19 B...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[47] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[48...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / c) Der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe (§ 2306 Abs. 2 BGB)

Rz. 33 Nach § 2306 Abs. 2 BGB ist der zum Nacherben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte wie ein beschwerter Erbe zu behandeln. Die Beschwerung liegt darin, dass er nicht sofort, sondern erst zeitlich versetzt mit Eintritt des Nacherbfalls Erbe wird. Insbesondere wenn der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen umfassend befreit ist (§§ 2136 f. BGB), ist dann aber von der...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Grundzüge

Rz. 72 Prinzipiell können die Erben verlangen, dass ihnen gegenüber die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten die Pflichtteilslast[114] nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass tragen. Dies gilt allerdings nur, soweit sich aus den Ausnahmetatbeständen der §§ 2321 bis 2322 BGB nichts anderes ergibt und sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2324 BGB)...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 29 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind zwei selbständige und voneinander unabhängige Ansprüche. Der Pflichtteilsberechtigte des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist i.d.R. auch Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Voraussetzung für die Pflichtteilsergänzungsberechtigung ist aber nicht, dass dem Berechtigten auch ta...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / D. Der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

I. Der Erbe als Schuldner des ordentlichen und außerordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2325 BGB) 1. Allgemeines Rz. 42 Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[78] Rz. 43 Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pfli...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / A. Allgemeines zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

I. Vorüberlegungen im Prozessverfahren 1. Allgemeines Rz. 1 Nach § 2317 BGB handelt es sich beim Pflichtteilsanspruch um einen Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht. Fällig wird der Pflichtteilsanspruch mit Geltendmachung gegenüber dem Pflichtteilsschuldner, d.h. gegenüber dem Erben oder, wenn die Voraussetzungen des § 2329 BGB vorliegen, gegenüber dem Beschenkten.[1] Der...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / C. Der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs

I. Der Gläubiger des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs 1. Die Person des Pflichtteilsberechtigten Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / O. Die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

I. Allgemeines Rz. 372 Nach § 852 Abs. 1 ZPO kann der Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Dem Pflichtteilsgläubiger obliegt daher allein die Entscheidungsbefugnis darüber, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung des § 852 Abs. 1 ZPO ist es, da...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / N. Die Stundung des Pflichtteilsanspruchs

I. Allgemeines Rz. 359 Nach § 2331a BGB kann der Erbe die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände für ihn eine unbillige Härte wäre. Jeder Erbe kann den Stundungsantrag stellen. Nach § 2331a Abs. 2 BGB sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten lediglich angemessen zu berücks...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abgrenzung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsvermächtnis

Rz. 67 Von den Fällen der Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG sind die Fälle des Pflichtteilvermächtnisses zu unterscheiden.[96] Lediglich beim Pflichtteil hat der Gesetzgeber die Privilegierung vorgesehen, dass der Pflichtteilsberechtigte über seine Steuerpflicht selbst entscheiden kann. Macht er den Pflichtteil geltend, so hat er diesen in...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / III. Rechtsfolgen und Verfahren der Stundung

Rz. 365 Liegen die Voraussetzungen des § 2331a BGB ganz oder teilweise vor, so führt dies dazu, dass die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinausgeschoben wird. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen nach § 2331a BGB durch § 205 BGB gehemmt ist, da dem reinen Wortlaut nach eine Vereinbarung zwischen Schuldner u...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / IV. Pfändungsantrag

Rz. 382 Ist der bereits vertraglich anerkannte bzw. rechtshängig gemachte Pflichtteilsanspruch zu pfänden, so richtet sich dies nach den Vorschriften der §§ 828 ff. ZPO über die Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen. Der Pfändungsgläubiger hat dann das Anerkenntnis bzw. die Rechtshängigkeit des zu pfändenden Anspruchs darzulegen. Ein Nachweis ist jedoch nicht erforderlich. H...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (2) Gegenstand der Ausschlagung

Rz. 22 In jüngerer Vergangenheit wurde problematisiert, worauf sich die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB eigentlich bezieht. Im Wesentlichen werden hierzu drei Auffassungen vertreten: Rz. 23 (1) Zum einen wird verlangt, dass die Erbschaft allein aus dem Berufungsgrund der testamentarischen Erbfolge ausgeschlagen werden dürfe. Dabei könne in der Ausschlagungserklä...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / cc) Gerichtlich angeordnete Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 52 Die vorstehenden Fälle behandeln die freiwillige Stundungsvereinbarung. Demgegenüber kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auch einklagen und das Gericht für den begründeten Anspruch eine Pflichtteilsstundung nach § 2331a BGB anordnen.[67] Diese ist regulär verzinslich. In derartigen Fällen besteht kein Zweifel an der Geltendmachung des Pflichtteils durch u...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / d) Die Einrede nach § 2319 BGB

Rz. 64 Die Einrede nach § 2319 BGB kommt im Innenverhältnis dem pflichtteilsberechtigten Miterben auch gegenüber Regressansprüchen der übrigen Miterben zugute.[107] Der pflichtteilsberechtigte Miterbe haftet daher bei der Nachlassteilung für weitere Pflichtteilsansprüche nur soweit, als ihm sein eigener Pflichtteilsanspruch erhalten bleibt,[108] was allerdings nur unter Berü...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Vertretung durch den gesetzlichen Sorgeberechtigten

Rz. 36 Nach § 1629 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern als Sorgeberechtigten das Vertretungsrecht des minderjährigen Abkömmlings. Hierzu zählt auch das Recht zur Klärung von Vermögensfragen und davon umfasst die Geltendmachung des Anspruchs des Minderjährigen auf den Pflichtteil. Im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird der Minderjährige daher grundsätzlic...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 7. Verjährung bei nicht anerkannter Vaterschaft

Rz. 326 Nach § 1600d Abs. 4 BGB besteht ein materiell-rechtliches Verbot, familien- und erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis zwischen Vater und Kind bzw. auch gegenüber einem Dritten bis zur Rechtskraft des die nichteheliche Vaterschaft feststellenden Beschlusses geltend zu machen. Klagt der Pflichtteilsberechtigte daher vor Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft auf d...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / I. Verzug des Pflichtteilsschuldners

Rz. 349 Für die Frage der Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich auf die allgemeinen Vorschriften abzustellen, wonach eine Verzinslichkeit des Pflichtteilsanspruchs eintritt, wenn der Pflichtteilsschuldner im Verzug ist (§ 286 BGB) oder die Pflichtteilsforderung rechtshängig gemacht wurde (§ 291 BGB).[545] Verzug setzt nach § 286 BGB voraus, dass der Pflichtt...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / dd) Erweitertes Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB

Rz. 60 Höchst problematisch ist in der praktischen Anwendung und im Verständnis das sog. erweiterte Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB. Dem reinen Wortlaut nach liest sich die Vorschrift so, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe Vermächtnisse und Auflagen soweit kürzen kann, dass ihm sein eigener Pflichtteilsanspruch verbleibt. Allerdings ist zu beachten, dass dies nur in ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / b) Verjährung beim minderjährigen Pflichtteilsberechtigten

Rz. 307 Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig ist, ist zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend zu machen ist oder gegenüber einem Dritten. Ist der überlebende Elternteil Pflichtteilsschuldner, dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nicht ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / b) Verteilung der Pflichtteilslast zwischen Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagebegünstigten

aa) Allgemeines Rz. 53 Der Erbe haftet im Außenverhältnis gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für den Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 45 ff.).[91] Hiervon kann der Erblasser auch nach § 2324 BGB keine für das Außenverhältnis abweichende Regelung treffen.[92] Für die Verteilung der Pflichtteilslast zwischen den Erben, Vermächtnisnehmern und den Auflagebegünstigten gelten im...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 1. Übertragung des Pflichtteils

Rz. 80 Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), ist er uneingeschränkt übertragbar (§§ 398 ff. BGB). Mit der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs geht auch der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB auf den Zessionar über (§ 401 BGB). Denn es handelt sich um einen nicht personengebundenen, präparatorischen Hilfsanspruch.[163...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / e) Neubeginn durch Anerkenntnis oder Vollstreckungsmaßnahme

Rz. 323 Im Falle eines Anerkenntnisses durch den Schuldner (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsmaßnahme (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kommt es zu einem Neubeginn der Verjährung. Nach § 212 Abs. 1 BGB bewirkt der Neubeginn, dass der bereits abgelaufene Verjährungszeitraum nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist von Neuem ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / b) Unterschiedlicher Verjährungsbeginn bei ordentlichem Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil

Rz. 303 Kompliziert wird die Situation dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch als auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat und er bezüglich beider Ansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten von seiner Berechtigung erfährt. Hier stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt. Hat der Pflichtteilsberechtig...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / Literaturtipps

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / bb) Das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB

Rz. 54 Nach § 2318 Abs. 1 BGB haben Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte entsprechend dem Wert ihrer Zuwendung zum Gesamtnachlass im Innenverhältnis zum Erben die Pflichtteilslast[94] mitzutragen. Rein rechnerisch erfolgt dies durch sog. Kürzung des Vermächtnisanspruchs bzw. des Auflagenverlangens. Rz. 55 Die Höhe des Kürzungsrechts bestimmt sich grundsätzlich nach der w...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[78] Rz. 43 Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 2058 ff. BGB).[79] Bei der Geltendmachung des Pflichtteils...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / cc) Eingeschränktes Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 2 BGB

Rz. 57 Ist der Vermächtnisnehmer jedoch selbst pflichtteilsberechtigt, so wird das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB durch die Regelung des § 2318 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Eine Kürzung des Vermächtnisanspruchs kann danach nur soweit erfolgen, dass dem Vermächtnisnehmer sein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Wie sich aus § 2324 BGB ergibt, kann der Erblasser dies auch nicht...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 81 Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass der Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs nicht eindeutig zu bestimmen ist. Hat der Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen, in denen er unterschiedliche Erben bestimmt hat, und streiten diese nach Eintritt des Erbfalls über ihre Erbberechtigung, so weiß der Pflichtteilsberechtigte zunächst nicht, an...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / IV. Modifizierte Feststellung des Erbteils nach § 2310 BGB

1. Ausgangsüberlegung Rz. 59 Der Pflichtteilsanspruch bestimmt sich nach dem Pflichtteilsbruchteil und dem Wert des Nachlasses (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Pflichtteilsbruchteil richtet sich dabei grundsätzlich nach der Erbquote der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Die Akzessorietät zwischen Erb- und Pflichtteilsquote wird aber durch § 2310 S. 1 BGB für bestimmte Fäl...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / A. Die sachlichen Voraussetzungen des ordentlichen Pflichtteils

I. Ausschluss von der Erbfolge Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbf...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / b) Rechtsfolgen bei Hinterlassung eines beschwerten oder beschränkten Erbteils (§ 2306 BGB)

aa) Annahme der Erbschaft Rz. 18 § 2306 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten immer ein Wahlrecht ein: Er kann entweder den hinterlassenen Erbteil samt seinen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. In welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, ist für das Bestehen des Wahlre...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / a) Die Voraussetzungen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung nach § 2306 BGB

aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Verfügung von Todes wegen mit einer Belastung oder Beschränkung beschwert ist.[5...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / bb) Maßgebliche Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Abschließende Aufzählung Rz. 6 Die nach § 2306 BGB maßgeblichen Beschränkungen und Beschwerungen, bei deren Vorliegen abweichend von der allgemeinen Grundregel trotz der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält, sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt ("numerus clausus"). Es handelt sich dabei nach dem Wortlaut der Norm allein um solche erbrechtli...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / bb) Ausschlagung

(1) Ausschlagungserklärung Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[47] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausglei...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / c) Hemmung der Verjährung bei unterlassener Ausschlagung

Rz. 317 § 2332 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Verjährung nicht dadurch gehemmt ist, dass der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft (oder eines Vermächtnisses) geltend gemacht werden kann. Nach Meinung in der Literatur hemmt eine vor Ausschlagung erhobene Klage die Verjährung nur, wenn die Ausschlagung spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung er...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (8) Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

(a) Überblick, Fallgruppen Rz. 13 Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[32] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[33] 1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschafts...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / B. Die Höhe des ordentlichen Pflichtteils

I. Grundsatz Rz. 42 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch in Höhe der "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[85]mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / II. Pflichtteilsbruchteil im Regelfall

Rz. 43 Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote ist für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert vorzugehen.[86] Dafür ist abstrakt von den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auszugehen (§§ 1924 ff. BGB), jedoch modifiziert durch die §§ 2309, 2310 BGB.mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 1. Pflichtteil und beschwerter oder beschränkter Erbteil (§ 2306 BGB)

a) Die Voraussetzungen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung nach § 2306 BGB aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / d) Pflichtteilsklauseln

Rz. 39 Vor große Probleme stellt § 2306 BGB den Kautelarjuristen auch bei der Abfassung von Pflichtteilsklauseln. Hierauf wird im 12. Kapitel näher eingegangen (siehe § 12 Rdn 40 ff.).mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 3. Die Nachteile des Erbverzichts

Rz. 64 Wer durch einen Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, ist jedoch rechnerisch bei der Bestimmung der Pflichtteilsquoten nicht mitzuzählen. Der Gesetzgeber hat dies damit gerechtfertigt, dass ein solcher Erbverzicht i.d.R. gegen eine Abfindung erklärt wird und deren Wert daher später im Nachlass fehle.[121] Aus Gründen der Rechtssicherheit und V...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (5) Ausschlagungsrecht

Rz. 32 Das Ausschlagungsrecht ist vererblich (§ 1952 BGB). Auch die gesetzlichen Erben eines Vorerben, denen die Nacherbschaft nicht zufällt, können nach Eintritt des Nacherbfalls den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger ausschlagen, solange die Ausschlagungsfrist noch läuft.[70] Im Übrigen ist das Ausschlagungsrecht höchstpersönlich[71] und nicht selbstständig ü...mehr