Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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zerb 1/2018, Anfechtung der... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nach Nichtabhilfe bei dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 FamFG. Sie ist in der Sache begründet. Auf das vorliegende Erbscheinsverfahren finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des FamFG in der seit dem 17.8.2015 gültigen Fassung Anwendung, weil der Erbfall am 27.3.2016, und damit nach dem nach Art. 229, § 36 EGBGB...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / 2. Gegenstandswert

Rz. 55 Der Gegenstandswert in Adoptionssachen richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach § 42 Abs. 2 FamGKG, da es sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt und im FamGKG eine gesonderte Wertvorschrift fehlt.[6] Der Wert ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / I. Allgemeine Grundlagen

Fall 1 (Vermächtnisanspruch und Erfüllung: Insolvenzfestigkeit): Erblasser E hat S 100.000 EUR vermacht. Zum Zeitpunkt des Erbfalls befindet sich S infolge finanzieller Schwierigkeiten in einem Insolvenzverfahren. Die Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO dauert noch zwei weitere Jahre an.[2] Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten mit dem Erbfall das Recht begründ...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / IV. Vermächtnis im Pflichtteilsrecht

Fall 13 (Kürzungsrecht, § 2318 Abs. 1 BGB; Martin‘sche Formel): Der verwitwete Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt, den weiteren Sohn Y hat E enterbt. Zugunsten von V ist ein Geldvermächtnis in Höhe von 100.000 EUR ausgebracht. Der Nachlasswert beträgt insgesamt 200.000 EUR. Müsste S neben dem Pflichtteil zugunsten seines Bruders Y (in Höhe von 50.000 EU...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / VII. Sozialhilferecht und Pflichtteilsanspruch

1. Überleitung des Pflichtteilsanspruchs Rz. 91 Angesichts ständig steigender Leistungen von Sozialhilfe- (SGB XII) und Grundsicherungsträgern (SGB II) erlangt zunehmend praktische Bedeutung, inwieweit diese nach dem Eintritt des Erbfalls auch auf einen Pflichtteilsanspruch zugreifen können. Die Rspr. des BGH ist ihnen wohl gewogen. Denn danach gelten die sich aus § 852 ZPO e...mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / IV. Vergleich über den Pflichtteilsanspruch

Rz. 81 Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der durch Zahlung eines Geldbetrages zu erfüllen ist. Ein Vergleich über den Pflichtteilsanspruch ist daher grundsätzlich formlos möglich. Etwas anders gilt nur, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen erfüllt werden soll. Der mangelnde Formzwang ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / L. Abwehr und Einreden gegen den Pflichtteilsanspruch

Rz. 294 Bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen ist zwischen den materiell-rechtlichen Einwendungen hinsichtlich des Bestehens des Pflichtteilsanspruchs und den vom Pflichtteilsschuldner zu erhebenden Einwendungen und Einreden zu unterscheiden. Bezüglich des Nichtbestehens eines Pflichtteilsanspruchs aufgrund einer wirksamen Pflichtteilsentziehung, einer Pflichtteilsunwürd...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 3. Die Haftung für den Pflichtteilsanspruch im Innenverhältnis

a) Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben Rz. 50 Die Erben haften als Gesamtschuldner grundsätzlich untereinander zu gleichen Anteilen für die Pflichtteilsschuld (§ 426 Abs. 1 BGB). Allerdings gilt es im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zu beachten, dass für die Erbengemeinschaft Sonderregelungen nach den §§ 2032 ff. BGB eingreifen. So haften die Miterben für d...mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / 3. Gebührenberechnung, wenn der Pflichtteilsanspruch gegenüber mehreren Erben geltend gemacht wird (Fallbeispiel)

Rz. 26 Beispiel Ein Pflichtteilsberechtigter macht seinen Pflichtteilsanspruch i.H.v. 5.000 EUR gegen drei Erben geltend. Nach streitiger Verhandlung ergeht ein Urteil. a) Vertretung des Pflichtteilsberechtigten Rz. 27 Der Pflichtteilsberechtigte obsiegt. Hieraus folgt, dass er einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gegenüber den drei Erben hat. Diese haften als Gesamtsch...mehr

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§ 10 Das Pflichtteilsrecht ... / b) Pflichtteilsanspruch

Rz. 6 Der Pflichtteilsanspruch beträgt zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten (§ 396 Abs. 2 S. 2 ZGB); er ist damit wesentlich höher als der des BGB, weil der Gesetzgeber der Regelung der ehemaligen Sowjetunion gefolgt ist.[8] Der Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 396 Abs....mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / V. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs des Minderjährigen

Rz. 78 Besteht ein Pflichtteilsanspruch eines Minderjährigen gegen den überlebenden Ehegatten als Alleinerben, der gleichzeitig der gesetzliche Vertreter des Kindes ist, so kann dieser nicht mit sich selbst einen Erlassvertrag schließen. Dem stehen die Vorschriften §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB entgegen.[156] Die Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruc...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / M. Die Geltendmachung von Zinsen auf den Pflichtteilsanspruch

I. Verzug des Pflichtteilsschuldners Rz. 349 Für die Frage der Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich auf die allgemeinen Vorschriften abzustellen, wonach eine Verzinslichkeit des Pflichtteilsanspruchs eintritt, wenn der Pflichtteilsschuldner im Verzug ist (§ 286 BGB) oder die Pflichtteilsforderung rechtshängig gemacht wurde (§ 291 BGB).[545] Verzug setzt nach...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / IV. Pflichtteilsanspruch

Rz. 35 Der Pflichtteilsanspruch ist kein Noterbrecht, wie im Bereich des romanischen Rechtskreises, sondern ein reiner Geldanspruch. Er entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Er ist ab dann vererblich und übertragbar und nach vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit auch pfändbar (§ 852 ZPO). Allerdings hat der BGH die Vollstreckungsmöglichkeit insoweit erleichtert, a...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / e) Irrtum des Pflichtteilsberechtigten über den Pflichtteilsanspruch

Rz. 311 Schwierig, insbesondere vor dem Hintergrund der Beweisbarkeit, ist die Situation, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte in einem tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum darüber befand, dass die beeinträchtigende Verfügung unwirksam sei. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die für den Fristbeginn notwendige Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung ni...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / I. Rechtsnatur und Rang des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 67 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist. Er entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Er ist vom "abstrakten Pflichtteilsrecht" zu unterscheiden, das bis dahin besteht und die "Quelle" des späteren Pflichtteilsanspruchs ist.[128] § 2317 BGB regelt den Pflichtteilsanspruch, und...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / j) Der geerbte Pflichtteilsanspruch

Rz. 66 Ist der Erblasser Pflichtteilsberechtigt gegenüber Dritten und hat er den Pflichtteil zu Lebzeiten bereits geltend gemacht, geht bei seinem Tod die noch nicht erfüllte Pflichtteilsforderung auf seine Erben über. Diese haben die Pflichtteilsforderung als Teil des Nachlasses der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Der BFH muss sich zwischenzeitlich mit der Frage auseinanders...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / II. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 Abs. 1 BGB)

Rz. 68 Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers. Ob dies auch dann gilt und daher ein "Erwerb ipso iure und ipso morte"[132] eintritt, wenn der Anspruch selbst oder zumindest seine Höhe davon abhängt, dass der Pflichtteilsberechtigte oder ein anderer das ihm Zugewandte ausschlägt, also in den Fällen d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / II. Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG

1. Einführung Rz. 18 Zur Einstimmung auf das Erbschaftsteuerrecht des Pflichtteilsrechts mag folgendes einführende Beispiel dienen: Beispiel Der Steuerpflichtige S ist bei dem Tode seines Vaters V enterbt worden und hat daher von den Erben nur den Pflichtteil erhalten. Er meint, dass dieser Erwerb nicht steuerpflichtig sein dürfte, da er weder etwas geschenkt noch eine Erbscha...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch

A. Die sachlichen Voraussetzungen des ordentlichen Pflichtteils I. Ausschluss von der Erbfolge Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückl...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / III. Der Erbe als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 33 Dem Erben des Pflichtteilsberechtigten steht der Pflichtteilsanspruch als Nachlassforderung dann zu, wenn der Pflichtteilsanspruch vererblich gewesen ist. Ob ein Erbe des Pflichtteilsberechtigten Gläubiger eines Pflichtteilsanspruchs sein kann, richtet sich daher nach der Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs selbst. Hierbei ist grundsätzlich zwischen dem abstrakte...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 1. Überleitung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 91 Angesichts ständig steigender Leistungen von Sozialhilfe- (SGB XII) und Grundsicherungsträgern (SGB II) erlangt zunehmend praktische Bedeutung, inwieweit diese nach dem Eintritt des Erbfalls auch auf einen Pflichtteilsanspruch zugreifen können. Die Rspr. des BGH ist ihnen wohl gewogen. Denn danach gelten die sich aus § 852 ZPO ergebenden Beschränkungen für die Überlei...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / III. Hingabe gegen Verzicht auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

Rz. 207 Bei Übertragung eines Grundstücks als Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist es unbestritten, dass in einem solchen Fall die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG gilt.[272] Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem übertragenen Grundbesitz um Nachlassvermögen handelt oder nicht. Der Grundbesitz k...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / IV. Die Steuerpflicht der Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

1. Ausgangspunkt Rz. 124 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewandt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Diese Vorschrift behandelt lediglich den Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch nach dem Ableben des Erblassers.[180] Davon abzugrenzen ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 E...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / IV. Die Berechnung der Ausgleichung beim Pflichtteilsanspruch nach §§ 2316, 2050 ff. BGB

1. Anwendbarkeit Rz. 70 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge die jeweiligen Vorempfänge hätten zur Ausgleichung bringen müssen. Maßgebend ist daher nicht, welche letztwillige Verfügung der Erblasser hinterlassen hat, ob er einen...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / Literaturtipps

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

Rz. 109 Nach § 93 SGB XII (§ 33 Abs. 1 SGB II) kann der Sozialhilfeträger Erb- und Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten. Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger ist aber zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde oder ob er erst durch Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einer Durchsetzung des Pflic...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / C. Der Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

I. Rechtsnatur und Rang des Pflichtteilsanspruchs Rz. 67 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist. Er entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Er ist vom "abstrakten Pflichtteilsrecht" zu unterscheiden, das bis dahin besteht und die "Quelle" des späteren Pflichtteilsanspruchs ist.[128...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 4. Insolvenz

Rz. 86 Aufgrund der von der Rspr. entwickelten, zeitlich erweiterten Pfändungsmöglichkeit (siehe Rdn 85) gehört die Pflichtteilsforderung von Anfang an zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO).[182] Allerdings tritt auch hier die Verwertungsmöglichkeit erst mit der Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Anspruchs ein. Daher kann der Insolvenzverwalter die Forderung erst dan...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Begriff des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 21 Zivilrechtlich ist zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem erst mit dem Ableben des Erblassers entstehenden Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG meint ausschließlich den Pflichtteilsanspruch, also nicht das abstrakte Pflichtteilsrecht als Anwartschaft, bei Ableben des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen. Einerseits wird de...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / IV. Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs unter gleichzeitiger Behauptung einer Erbenstellung

Rz. 13 In der Praxis kann sich die Situation ergeben, dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte vor der Frage steht, ob er die ihn enterbende Verfügung von Todes wegen z.B. nach den §§ 2078 ff. BGB anficht unter gleichzeitiger oder zuvor erfolgter Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs.[21] Im Fokus einer solchen Vorgehensweise steht die Frage, ob die Geltendmachung des...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / III. Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG

Rz. 116 Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht steuerpflichtig. Zivilrechtlich mag es sich hierbei um einen Erlassvertrag handeln, der zu einer freigebigen und unentgeltlichen Vermögenszuwendung beim Pflichtteilsbelasteten führen kann. Das ErbStG folgt dieser Betrachtungsweise jedoch ausdrücklich nicht bzw. korr...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 2. Vererbung des Pflichtteils

Rz. 82 Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch ist vererblich, wie § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, der i.S.v. §§ 2306 Abs. 1, 2, 2307 Abs. 1 BGB bedacht wurde, ohne ausgeschlagen zu haben, so ist auch das Ausschlagungsrecht vererblich (§§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB). Es geht dann auf die Erben über und kann von d...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 3. Pfändung des Pflichtteils

Rz. 83 Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 852 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig (§ 261 ZPO)[170] gemacht wurde.[171] Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pflichtteilsanspruch wegen seiner familienrechtlichen Grundlage nicht gegen den Willen der Beteiligten geltend gemacht wird.[172] Dabei liegt eine Anerkennung...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Bewertung und Höhe des zu versteuernden Pflichtteilsanspruchs

Rz. 74 Zivilrechtlich ist der Pflichtteilsanspruch stets eine auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung. Dies schlägt auch erbschaftsteuerlich durch. Danach wird der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz mit seinem Nennwert bewertet und der Besteuerung dementsprechend zugrunde gelegt, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[108] Dies gilt sowohl für den eigentlichen Pfl...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / i) Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs

aa) Geltendmachung trotz Verjährung Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[77] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch ...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / III. Fälligkeit und Verzug

Rz. 72 Der Pflichtteilsanspruch wird bereits mit Eintritt des Erbfalls fällig (§ 271 BGB). Insbesondere tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob bei Miterben eine Auseinandersetzung bereits stattgefunden oder ein Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt hat. Rz. 73 Jedoch kann sich eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs ergeben[142] ausmehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / e) Verfrühte Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 60 Nach dem grundlegenden Urteil des BFH vom 19.7.2006[57] fällt bereits mit der ernstlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Erbschaftsteuer hieraus an, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch realisiert wird. Fehlerfreie anwaltliche Beratung sollte daher die ernstliche Geltendmachung...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / IV. Der Minderjährige als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs

1. Vertretung durch den gesetzlichen Sorgeberechtigten Rz. 36 Nach § 1629 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern als Sorgeberechtigten das Vertretungsrecht des minderjährigen Abkömmlings. Hierzu zählt auch das Recht zur Klärung von Vermögensfragen und davon umfasst die Geltendmachung des Anspruchs des Minderjährigen auf den Pflichtteil. Im Falle der Geltendmachung des Pflichtte...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / IV. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs bei Testamentsvollstreckung

1. Geltendmachung gegenüber dem Erben Rz. 95 Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden muss. Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch immer nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, und zwar auch d...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / III. Der "unbekannte" Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 81 Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass der Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs nicht eindeutig zu bestimmen ist. Hat der Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen, in denen er unterschiedliche Erben bestimmt hat, und streiten diese nach Eintritt des Erbfalls über ihre Erbberechtigung, so weiß der Pflichtteilsberechtigte zunä...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / I. Der Gläubiger des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs

1. Die Person des Pflichtteilsberechtigten Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "entfernteren" Abkömmlinge und der Eltern. Rz. 21 Na...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / II. Der Beschenkte als Schuldner des außerordentlichen Pflichtteilsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 65 Ein in der Praxis häufig auftretender Irrtum ist, dass der außerordentliche Pflichtteilsanspruch bzw. der Pflichtteilsergänzungsanspruch direkt gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht wird. Dem Irrtum liegt wohl der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der seitens des Erblassers eine Schenkung erhalten hat, auch für etwaige daraus resultierende Pflichttei...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / f) Geltendmachung durch Abtretung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 42 Unklar und umstritten ist die Frage, ob in der Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs bereits eine Geltendmachung zu sehen ist. Während dies im zivilrechtlichen Schrifttum im Rahmen des § 852 ZPO weitgehend bejaht wird,[44] wird dies in der steuerrechtlichen Rechtslehre überwiegend abgelehnt und auf die Geltendmachung durch den Zessionar abgestellt.[45] Troll/Gebel/Jüli...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs durch den Betreuer

Rz. 111 Ist für den Pflichtteilsberechtigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt, macht dieser grundsätzlich den Pflichtteilsanspruch im Rahmen seiner Tätigkeit geltend. Ist der Pflichtteilsberechtigte auf einen Erbteil eingesetzt, der mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, kann der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts die A...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Geltendmachung gegenüber dem Erben

Rz. 95 Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden muss. Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch immer nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / bb) Zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 48 Zweifelhaft sind die Folgen der zinslosen Stundung des Pflichtteilsanspruchs.[57] Im Grundsatz ist von der Rechtsprechung des BFH anerkannt und überzeugend, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eines Anspruchs eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist, die eine entsprechende Schenkungsbesteuerung auslösen kann.[58] Dieser Sichtweise liege...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / VI. Übertragung, Vererbung, Pfändung (§ 2317 Abs. 2 BGB)

1. Übertragung des Pflichtteils Rz. 80 Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), ist er uneingeschränkt übertragbar (§§ 398 ff. BGB). Mit der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs geht auch der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB auf den Zessionar über (§ 401 BGB). Denn es handelt sich um einen nicht personengebundenen, präp...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / IV. Erlass

Rz. 77 Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), so kann er nicht mehr durch eine Ausschlagung, wie etwa eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, beseitigt werden, sondern nur noch nach den allgemeinen Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB). Dabei genügt ein formloser Vertrag[153] zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten.[154] Vormund ...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 2. Überleitung des Ausschlagungsrechts zur Pflichtteilserlangung (§§ 2306, 2307 BGB)

Rz. 94 Wendet man einem sozialhilfegefährdeten Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil zu, der durch die Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und einer Nacherbschaft gegen den Zugriff durch den Sozialhilfeträger geschützt ist (§§ 2214, 2100 ff. BGB), so stellt sich die Frage, ob der Sozialhilfeträger das dann dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2306 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / I. Der Erbe als Schuldner des ordentlichen und außerordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2325 BGB)

1. Allgemeines Rz. 42 Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[78] Rz. 43 Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 2058 ff. BGB).[79] Bei der Geltendmachung de...mehr