Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Wirkungen des Abs. 1 S. 2 a.F.

Rz. 46 Wenn der belastete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten übersteigt, gibt Abs. 1 S. 2 ihm ein mit dem Erbfall entstehendes – und daher auch vererbliches[193] – Wahlrecht, entweder den belasteten Erbteil anzunehmen oder aber die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Auch für die Entstehung des Wahlrechts komm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Umfang des Pflichtteilsrechts der entfernteren Berechtigten

Rz. 20 Bleibt das Hinterlassene (und ein etwaiger Restpflichtteil) wertmäßig hinter dem Pflichtteilsanspruch (insgesamt) zurück, besteht der Anspruch des entfernten Berechtigten in der Wertdifferenz.[83] Beschwerungen und Beschränkungen bleiben bei der Wertermittlung des Hinterlassenen – nach den zu § 2306 BGB entwickelten Regeln – außer Betracht.[84] Dabei ist zu beachten, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. 3Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliche Anwendbarkeit von § 2309 BGB

Rz. 8 § 2310 BGB regelt ausschließlich die Art und Weise der Pflichtteilsberechnung.[30] Die Frage, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, wird hierdurch aber nicht beeinflusst.[31] Demzufolge kann die Anwendung von § 2310 BGB auch nicht zu einer Abänderung der nach § 2309 BGB erlangten Ergebnisse führen.[32] Aus diesem Grunde darf bei der Berechnung des Pflichtteils eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung

Rz. 23 Ausgleichungspflichtige Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB auslösen. Dies gilt für Zuwendungen i.S.d. § 2050 Abs. 3 BGB, bei denen die Ausgleichungspflicht aus einer Anordnung des Erblassers herrührt, sowie für Übermaßausstattungen gem. § 2050 Abs. 1 BGB [39] und Zuschüssen gem. § 2050 Abs. 2 BGB. Rz. 24 Pflichtteilsergänzungsansprüc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährungsfristen

Rz. 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 2303, 2325 BGB gelten seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 die Vorschriften über die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zugewinnausgleich und Pflichtteil

Rz. 16 I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 60 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden, müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs- bzw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine Erbeinsetzung

Rz. 6 Gem. § 2087 BGB liegt in der Zuwendung einer Quote grundsätzlich eine Erbeinsetzung. § 2304 BGB bildet hierzu eine Ausnahme, die bei Erfüllung des Tatbestandes der Anwendung von § 2087 BGB vorgeht (lex specialis). Soweit einer letztwilligen Verfügung kein abweichender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, wird der auf seinen Pflichtteil Eingesetzte nicht Erbe.[20] Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Keine Zehnjahresfrist hinsichtlich des Eigengeschenks

Rz. 7 Die Zeitschranke des § 2325 Abs. 3 BGB gilt nicht für die Anrechnung der Eigengeschenke des Pflichtteilsberechtigten i.R.d. § 2327 BGB,[21] was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Die Vorschrift wird daher überwiegend als rechtspolitisch bedenklich diskutiert.[22] Für die Berücksichtigung des Eigengeschenks spielt es mithin keine Rolle, wann die Schenkung vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Typenzwang und Wahlfreiheit

Rz. 10 Das Gesetz zählt in den §§ 1937–1940 BGB nur die wichtigsten Inhalte letztwilliger Verfügungen auf. Diese Regelungen haben jedoch keinen abschließenden Charakter.[11] Auch das vierte Buch des BGB (Familienrecht) nennt zahlreiche weitere Anordnungen, die durch letztwillige Verfügungen getroffen werden können. Aus der Einzelaufzählung ergibt sich allerdings, dass Verfüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testierfreiheit und verfassungsrechtliche Garantie

Rz. 7 Das Erbrecht unterliegt ebenso wie das Eigentum der verfassungsrechtlichen Garantie des § 14 Abs. 1 S. 1 GG. Von der verfassungsrechtlichen Garantie umfasst ist sowohl das Recht des Erblassers, sein Vermögen zu vererben, als auch das Recht des Erben, Vermögen durch die Erbfolge zu erwerben.[7] Von den Grundprinzipien des Erbrechts gehören die Privaterbfolge und die Tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Keine Sittenwidrigkeit bei Verzicht zu Lasten der Sozialleistungsträger; keine Unwirksamkeit bei Insolvenz

Rz. 61 Es war heftig umstritten, ob ein geschäftsfähiger Sozialleistungsempfänger einen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären könne, der sich im Ergebnis zu Lasten des Sozialleistungsträgers auswirkt. Dieser kann bei einem wirksamen Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht auf sich überleiten. Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit nach § 138 BGB wurden – zum Teil m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Zuwendungen i.S.d. § 2050 Abs. 3 BGB

Rz. 7 Andere Zuwendungen als die nach § 2050 Abs. 1 und 2 BGB sind nur dann zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser dies spätestens bei der Zuwendung angeordnet hat. Eine später erfolgende Anordnung ist grundsätzlich wirkungslos, es sei denn, sie genügt den Voraussetzungen eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages.[13] Eine spätere Anordnung der Ausgleichungspfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 64 Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[100] Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung. Zahlt ein Dritter die Abfindung, ist dies ebenfalls steuerpflichtig. Die Steuerklasse bestimmt sich – inzwischen[101] – auch nach dem Verhältnis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 18 Dies betrifft etwa den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, wobei nach J. Mayer eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Verzichts auf zukünftige Ansprüche besteht.[20] Zu beachten ist, dass ein Verzicht nur auf Pflichtteilsergänzungsansprüche Ausgleichsansprüche nicht umfassen würde. Denkbar ist auch der Verzicht auf den Zusatzpflichtteil, einen Anteil a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höher, hat der Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vermächtnisse und Auflagen

Rz. 8 Vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse, §§ 2147 ff. BGB, und Auflagen, §§ 2192 ff. BGB, stellen stets Beschwerungen i.S.d. § 2306 BGB dar.[44] Gleiches gilt auch für das gesetzliche Vermächtnis des Dreißigsten, § 1969 BGB,[45] nicht aber für den gesetzlichen Voraus des Ehegatten,[46] da dieser nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin dem Pflichtteilsanspruch vorgeht.[47] So...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 12 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gilt § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden (vgl. § 1942 Rdn 10), jedoch ist ein schuldrechtlicher, formfreier Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch möglich. Dem Ehegatten steht das Ausschlagungsrecht für seinen Erbteil unabhängig vom gewählten Güterstand persönlich zu (§ 1432 BGB und § 1455 Nr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 5 Mit Eintritt des Erbfalls, also bereits mit seiner Entstehung, wird der Pflichtteilsanspruch fällig, § 271 BGB. Er kann daher vom Pflichtteilsberechtigten sofort verlangt werden, ohne Rücksicht darauf, ob eine Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft bereits stattgefunden hat. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Erblasser einseitig grundsätzlich nicht beeinflussen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsetzung von Nacherben

Rz. 23 Die Einsetzung der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben (Abs. 1 S. 1 Alt. 1) ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Vorerben berufen wird.[77] Im Falle seiner Einsetzung zum Vermächtnisnehmer oder seiner vollständigen Enterbung oder Verweisung auf den Pflichtteil ist die Anordnung einer Nacherbschaft ausgeschlossen.[78] Rz. 24 Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 17 Hinsichtlich der Verjährung gelten keine Besonderheiten. Der Pflichtteilsrestanspruch ist ein (echter) Pflichtteilsanspruch, so dass er unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und sodann die Regelungen der §§ 195, 199 BGB gelten.[55] Insbesondere ist der Verjährungsbeginn nicht etwa bis zur Teilungsreife aufgeschoben.[56] Allerdings ist als Voraussetzung für den Verjähru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Schuldner des Ergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB

Rz. 106 Ebenso wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch sind grundsätzlich der oder die Erben Schuldner des Ergänzungsanspruchs. Die Verpflichtung zur Begleichung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist eine Nachlassverbindlichkeit.[402] Das Vorhandensein eines positiven Saldos von Nachlassaktiva und Nachlasspassiva ist grundsätzlich nicht erforderlich.[403] Nur in Ausnahm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 63 Die Grundaussage des Gesetzgebers, der Pflichtteilsberechtigte sei in Geld so zu stellen, als wäre er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden, hat mit der von der Rechtsprechung unterstellten "Versilberung" des Nachlasses nichts zu tun. Sie deutet auch nicht auf eine der Bewertung zugrunde zu legende Veräußerungsfiktion hin. Im Gegenteil: Der Erbe ist in seiner Ent...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 34 Im Gegensatz zur Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) wird der Erbunwürdige zunächst Erbe. Erst bei Erfolg der Anfechtungsklage gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Mit der Rechtskraft des Urteils scheidet der Unwürdige als Erbe aus (§ 2342 Abs. 2 BGB). Er verliert auch seinen Pflichtteilsanspruch oder einen Anspruch aus einem Vermächtnis ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss der Ansprüche nach § 2314 BGB

Rz. 9 Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[33] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[34] Etwas anders gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Annahme der Erbschaft

Rz. 25 Wie gesagt, hat der Pflichtteilsberechtigte, dem ein mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteter Erbteil hinterlassen ist, immer ein Wahlrecht, ob er das ihm Hinterlassene (samt sämtlichen Beschränkungen und Beschwerungen) annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen will.[112] Der Umfang bzw. das Ausmaß der Belastungen spiel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ausstattung gem. §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Ausstattungen des Erblassers an einen seiner Abkömmlinge (§ 2050 Abs. 1 BGB) müssen bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Abkömmlinge berücksichtigt werden, Abs. 3. Eine abweichende Anordnung des Erblassers, wie sie i.R.d. gesetzlichen Erbfolge möglich ist, ist bei Abs. 1 unbeachtlich.[8] Die nach Abs. 3 zwingend vorgeschriebene Ausgleichungspflicht kann nur durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschlagung Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 10 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sind die §§ 2176–2180 BGB zu beachten, die z.T. abweichende Regelungen enthalten (§§ 2174 ff. BGB). Nicht ausgeschlagen werden kann der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB), allerdings kann mit den Erben ein Erlassvertrag geschlossen werden.[13]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Anrechnung beim Ehegatten im gesetzlichen Güterstand

Rz. 16 Die Anrechnung gem. § 2315 BGB steht bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, im Rahmen der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB in einem Konkurrenzverhältnis zu § 1380 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich der Ehegatte eine Zuwendung des anderen Ehegatten auf den Zugewinnanspruch anrechnen lassen, wenn dies bei de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / h) Stiftung

Rz. 79 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen unterliegt unstr. den allg. Regeln des Pflichtteilsrechts, so dass insoweit ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Betracht kommt.[298] Die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden stellt keine Schenkung dar. Denn es fehlt bereits an der für eine Schenkung i.S.v. §§ 516 ff. BGB kennzeichnenden Einigung der P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[20] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 14 Auf Antrag entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht gem. § 343 FamFG, soweit der Pflichtteilsanspruch nach Grund und Betrag unstreitig ist, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1382 Abs. 2–4 BGB, §§ 264, 362 FamFG. Im Regelfall entscheidet der Rechtspfleger über den Antrag, § 3 Nr. 2c RPflG. Das Nachlassgericht entscheidet nur auf Antrag eines Erben, des Insolvenzverwalters...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Unbeachtlichkeit der Verbindlichkeit aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 50 Nicht abzuziehen sind all diejenigen Lasten und Verbindlichkeiten, die den Pflichtteilsberechtigten, wäre er – ohne eine ihn belastende Verfügung von Todes wegen – gesetzlicher Erbe geworden, nicht belasten würden, also vor allem sein eigener Pflichtteilsanspruch.[204] Darüber hinaus erfasst dass Abzugsverbot aber auch sämtliche aus einer Verfügung von Todes wegen res...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 15 Das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes setzt prinzipiell voraus, dass die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters feststeht, und zwar entweder durch Vaterschaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.[60] Für den Fall, dass diese nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, sondern erst nach dem Erbfall wirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Rz. 25 Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ggf. ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[120] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen dieses Willens existiert nicht. Vielmehr ist ein Enterbungswille nur dann anzunehmen, wenn er aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[121] Enthält ein Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis hinterlassen, sind seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler ausgestaltet als im Falle des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat der Pflichtteilsberechtigte stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Ein Verlust ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB, der sich gegen den nur beschränkt haftenden pflichtteilsberechtigten Erben richtet,[3] nicht jedoch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB, unabhängig davon, ob hierfür der Beschenkte oder der Erbe ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 4 Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel, kann der Erbvertrag von dem Überlebenden (§§ 2079, 2281 BGB) oder von dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Überlebenden (§§ 2079, 2281, 2285 BGB) angefochten werden; wird die Anfechtung nicht erklärt, dann hat der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem gesamten Vermögen berechnet. Lebten die Eheleute im gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bietet dem Pflichtteilsberechtigten, der Erbe oder Vermächtnisnehmer wurde, Schutz vor lebzeitigen Schenkungen des Erblassers und bestätigt damit den Grundgedanken der Pflichtteilsergänzung. Sie ist Ausdruck der Unabhängigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, der auch dann besteht, wenn ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303, 2305, 2307 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verzicht nach dem Erbfall

Rz. 5 Die Erbenstellung gewinnt der Berechtigte von selbst. Ein "Verzicht" ist nach dem Erbfall durch die formbedürftige Ausschlagung möglich, vgl. § 1945 BGB. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist gemäß § 2317 Abs. 1 BGB rein schuldrechtlich. Der Berechtigte kann formlos verzichten (zu steuerlichen Folgen vgl. Kommentierung zu § 2303).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Reichweite der Hemmung

Rz. 18 Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags,[40] jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.[41] Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt,[42] jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschlagung des Hinterlassenen

Rz. 8 Die Ausschlagung eines näheren Berechtigten führt zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Erbrecht der entfernteren Verwandten. Ob und inwieweit diese aber Pflichtteilsansprüche geltend machen können, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang dem Ausschlagenden selbst noch Pflichtteilsansprüche zustehen bzw. zugestanden haben.[32] Ist Gegenstand der Ausschlagung also e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 61 Die eigentliche Verjährungsfrist für die Ansprüche aus § 2314 BGB richtet sich seit der Erbrechtsreform nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB.[301] Demzufolge beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 20 Neben dem Vermächtnis besteht – abhängig von dessen Wert bzw. der Höhe des Pflichtteilsanspruchs – unter Umständen auch der Pflichtteilsrestanspruch. Dieser ist aber nur so weit durchsetzbar, wie der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Anrechnungs- und Ausgleichspflichten sind beim Wertvergleich von Pflichtteil und Vermächtnis zu berücksichtigen.[79] I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wertermittlungsanspruch

Rz. 47 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des (realen u. fiktiven) Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der von dem Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist.[221] Aus diesem Grunde muss er vom Pflichtteilsberechtigten auch gesond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Wirkungen der Verjährung

Rz. 22 Die Wirkungen der Verjährung richten sich nach § 214 BGB. Die Verjährung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Erben. Die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen sich nicht.[59] Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nur gegenüber einem von mehreren als Gesamtschuldner haftenden Miterben, § 2058 BGB, wirkt sich nicht zugunsten der Übr...mehr