Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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FoVo 5/2017, Gibt es eine e... / 1 I. Der Fall

Antrag auf PfÜB mit Gebühr für Drittauskunft Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer Hauptforderung in Höhe von 12.000 EUR nebst Zinsen (3.621,17 EUR) und Kosten (2.271,53 EUR), insgesamt in Höhe von 17.892,70 EUR die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) begehrt sie nach der Forderungsaufstellung...mehr

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FoVo 4/2017, BGH klärt Streit zum Gegenstandswert eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Leitsatz Wird mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch künftiges Guthaben auf einem Girokonto gepfändet, so ist der Gegenstandswert in Höhe der Vollstreckungsforderung zu bestimmen. BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – VII ZB 22/16 1 I. Der Fall Vollstreckung aus einem Zuschlagbeschluss Der Gläubiger vollstreckt als Mitglied einer Erbengemeinschaft aus einem Zuschlagbeschluss, i...mehr

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FoVo 4/2017, Nachzahlung vo... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung im Ergebnis richtig Die Entscheidung ist nur im Ergebnis richtig. Eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf diejenigen Monate, für die die Nachzahlungen gedacht sind, ist in § 850k Abs. 4 ZPO, bei dem es sich um eine Kann-Vorschrift handele, nicht vorgesehen (LG Koblenz, 23.1.2015 – 2 T 46/15; LG Berlin ZVI 2013, 479; AG Ingolstadt FoVo 2016, 143)....mehr

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FoVo 4/2017, Ergänzungsfragen bei der Abnahme der Vermögensauskunft

Wird dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen, greift der Gerichtsvollzieher (GV) auf den amtlichen Vordruck des Vermögensverzeichnisses zurück und füllt dies nach der Neuregelung in § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO gemeinsam mit dem Schuldner elektronisch aus. Das Formular des Vermögensverzeichnisses ist allerdings nicht vollständig und auch nicht abschließend, was allgemein an...mehr

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FoVo 4/2017, BGH klärt Stre... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung aus einem Zuschlagbeschluss Der Gläubiger vollstreckt als Mitglied einer Erbengemeinschaft aus einem Zuschlagbeschluss, in dem eine Forderung der Erbengemeinschaft von 152.306,60 EUR festgestellt wurde. Hinsichtlich dieser Forderung aus dem Zuschlagbeschluss wurde dem Gläubiger eine Vollstreckungsklausel erteilt. Pfändung in das Konto des Schuldners Auf dieser Gru...mehr

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FoVo 4/2017, BGH klärt Stre... / 2 II. Aus der Entscheidung

Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat die nach § 788 ZPO zugunsten des Gläubigers festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstreckung zutreffend auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 152.317,05 EUR ermittelt, der die zu vollstreckende Forderung einschließlich der Zustellungskosten umfasst. Entgegen der Auffass...mehr

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FoVo 4/2017, BGH klärt Stre... / 3 Der Praxistipp

Gläubiger müssen die Entscheidung konsequent nutzen Die Entscheidung des BGH legt ein zutreffendes Verständnis des Wortlautes von § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG zugrunde. Sie gilt nicht nur für die Kontopfändung, sondern bei allen Formen der Forderungspfändung, die auch künftige Ansprüche umfasst. Neben der Kontopfändung ist also besonders die Pfändung von Arbeitslohn positiv betroffe...mehr

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FoVo 4/2017, Keine Starthil... / 2 Der Praxistipp

§ 850k verweist auf § 850i ZPO Nach § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen den Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 1–3 ZPO abweichend festsetzen. Dabei wird auch auf § 850i ZPO verwiesen. Einkünfte, nicht Hoffnungen werden geschützt Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für per...mehr

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FoVo 4/2017, Der Ablauf des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft aus Sicht des Gläubigers

Zentrale Bedeutung der Informationsbeschaffung Effektiv vollstrecken kann nur, wer über hinreichende Informationen zum Aufenthalt, zum Einkommen und zum Vermögen des Schuldners verfügt. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung spielt die Abnahme der Vermögensauskunft eine zentrale Rolle. Die Praxis zeigt, dass das Vermögensverzeichnis häufig nicht ...mehr

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FoVo 4/2017, BGH klärt Stre... / Leitsatz

Wird mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch künftiges Guthaben auf einem Girokonto gepfändet, so ist der Gegenstandswert in Höhe der Vollstreckungsforderung zu bestimmen. BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – VII ZB 22/16mehr

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FoVo 4/2017, Nachzahlung vo... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung in das P-Konto Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin und hat im Wege des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) das bei der Drittschuldnerin befindliche Guthaben auf dem als Pfändungsschutzkonto geführten Girokonto der Schuldnerin gepfändet. Nachzahlung auf das Arbeitslosengeld pfändungsfrei? Der Schuldner erhielt im Novembe...mehr

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FoVo 4/2017, Örtliche Zustä... / 1 I. Der Fall im Überblick

PfÜB bei internationalen Beziehungen Die Gläubigerin vollstreckt im Wege der Forderungspfändung gegen die außerhalb der EU beheimatete Schuldnerin in eine Forderung gegen die in London ansässige Drittschuldnerin, die jedoch in Frankfurt eine Niederlassung unterhält. Schuldnerin rügt örtliche Zuständigkeit Die Schuldnerin greift den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) mi...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 2.1.1 Abzweigungsvoraussetzungen

Rz. 4 Die Möglichkeit der Auszahlung an Ehegatten, Lebenspartner (ab 26.11.2015) oder Kinder setzt voraus, dass dem Sozialleistungsberechtigten, der zugleich auch Unterhaltsverpflichteter sein muss, ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung als Sozialleistung (§ 11) zustehen muss. Die Begrenzung der Abzweigungsbefugnis auf Ehegatten und Kinder war damit begründet worden, d...mehr

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Klose, SGB I § 56 Sonderrec... / 2.1.2 Folgen der Sonderrechtsnachfolge

Rz. 14 Tritt Sonderrechtsnachfolge ein, gehen die einzelnen Geldleistungsansprüche auf den oder die Sonderrechtsnachfolger über. Die Ansprüche gehen nicht über bei vorheriger wirksamer Abtretung oder Pfändung. Sie gehen so über, wie sie zuvor bestanden. Beschränkungen der Übertragbarkeit, Verpfändung und Pfändung nach den §§ 53 ff. bleiben grundsätzlich bestehen. Die Beschrä...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 2.2.1 Ehegatten-, Lebenspartner- oder Kindesunterhalt

Rz. 12 Voraussetzung für Abzweigung ist die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen durch den Sozialleistungsberechtigten. Eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegatten, Lebenspartner oder seinen ...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 2, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vor...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 45 v. Einem, Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 261, 642. Frohn, Der unmittelbare Zugriff auf Sozialleistungen an den Unterhaltspflichtigen nach § 48 SGB I, FamRZ 1996 S. 920. Günther, Zur Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 638. ders., Abtretung, Pfändung und Abzweigung von Sozialleistungen, ZfSH/SGb 1998 S...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 2.5 Verfahrensrechtliches

Rz. 38 Die Vorschrift enthält keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen darüber, wann, wie lange und mit welcher rechtlichen Wirkung die Entscheidung zur Auszahlung an Dritte (Auszahlungsanordnung) zu treffen ist. § 1262 Abs. 8 RVO, als eine der Vorläufervorschriften, sah für die Auszahlung von Kinderzuschüssen an Unterhalt gewährende Dritte die Zustimmung des Berechtigten od...mehr

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Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift gehört zu den Vorschriften, die die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche in Geld betreffen und bei denen abweichend von § 47 die Erfüllung auch durch Zahlung an Dritte eintritt. Die Regelung über die Auszahlung von Sozialleistungsansprüchen an Ehegatten und Kinder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Abzweigung) soll nach der Gesetzesbegründung (BT-D...mehr

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FoVo 3/2017, Abtretung statt Pfändung von Arbeitseinkommen

Hohe Kosten für den PfÜB Pfändet der Gläubiger den Arbeitslohn, ist dieses Vorgehen mit erheblichen Kosten belastet. Nicht nur, dass die Pfändung erst möglich ist, wenn die Forderung tituliert ist, setzt sie doch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) sowie dessen Zustellung voraus. Insgesamt entstehen folgende Kosten: Hinweismehr

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FoVo 3/2017, Antrag auf Erlass eines Klarstellungsbeschlusses bei der Pfändung von Arbeitslohn

Wird Arbeitseinkommen gepfändet, so ergeht der diesbezügliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss regelmäßig als sogenannter Blankettbeschluss. Es wird also weder die Zahl der zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen bestimmt, noch wird der unpfändbare oder der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ausgewiesen. Vielmehr wird auf die Pfändungsfreigrenzentabelle...mehr

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FoVo 3/2017, Wenn der Schul... / I. Das Problem

Erfolgreiche Lohnpfändung Wir haben eine Pfändung beim Arbeitgeber des S veranlasst. Dieser überweist seit Mai 2016 den pfändbaren Betrag und berücksichtigt dabei eine unterhaltsberechtigte Person mit der Begründung, der Schuldner habe einen 0,5-Kinderfreibetrag. Diese Aussage stimmt, da uns monatlich die Lohnscheine vorliegen. Der Schuldner hat ca. 1.640,00 EUR netto, so das...mehr

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FoVo 3/2017, Der Streit um ... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung überzeugt nicht Der Gläubiger muss der Entscheidung nicht folgen, sondern kann sich für eine Vergütung aus einem höheren Wert auf die anderslautenden Entscheidungen des OLG Karlsruhe (NJW-RR 2011, 501) und des OLG Naumburg (NJW-RR 2014, 1151 = FoVo 2014, 215) beziehen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung Dem OLG Brandenburg ist insoweit zu folgen, wi...mehr

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FoVo 3/2017, Wenn der Schul... / II. Die Lösung

Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens Die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens bestimmt sich nach § 850c ZPO. Danach ist von dem nach § 850e ZPO zu berechnenden Nettoeinkommen auszugehen. Nach der Rundung auf einen auf 10 EUR endenden Betrag ist hiervon der Freibetrag des Schuldners von aktuell 1.073,88 EUR in Abzug zu bringen. Von dem überschießenden Betrag sind ...mehr

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FoVo 3/2017, Der Streit um ... / 1 I. Der Fall

Gepfändete Forderung wertlos Die Gläubigerin hat eine angebliche Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, einen Landkreis, gepfändet. Aufgrund der Drittschuldnererklärung ist davon auszugehen, dass die Forderung tatsächlich wertlos ist, die Pfändung mithin ins Leere geht. Gebühren aus Streitwert bis 500 EUR? Für den Gläubigervertreter stellt sich nun die Frage, ob s...mehr

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FoVo 3/2017, P-Konto: Begre... / 3 Der Praxistipp

Unzutreffendes Rechtsmittel Das AG hat die Eingabe der Schuldnerin als Erinnerung nach § 766 ZPO behandelt. Das begegnet Zweifeln. Dem Vollstreckungsorgan wurde kein Verfahrensfehler bei der Pfändung des Kontoguthabens nach § 833 ZPO vorgeworfen. Der Pfändungsfreibetrag stand ebenfalls nicht zur Diskussion. Auch hat die Schuldnerin keinen Schutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO g...mehr

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FoVo 3/2017, Der Streit um ... / 2 II. Die Entscheidung

Gegenstandswertbestimmung nach § 25 RVG Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch nach dem Wert des gepfändeten Gegenstands. Unter einem "bestimmten Gegenstand" sind dabei nicht nur bewegliche oder unbewegliche Sachen, sondern insbesondere auch Forderungen zu verstehen (vgl. nur Hartmann...mehr

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FoVo 2/2017, Es bedarf keiner Umschreibung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der Forderungsabtretung

Leitsatz § 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (PfÜB), mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – VII ZB 45/15 1 I. Der Fall im Überblick Titulierte Forderung abgetreten Die Gläubigerin (Zessionar) ist a...mehr

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FoVo 2/2017, Es bedarf kein... / 3 Der Praxistipp

Damit der Drittschuldner auch tatsächlich an den Zessionar, den Neugläubiger, zahlt, ist es erforderlich, dass die Rechtsnachfolge sowie der Übergang des durch den Pfändungsbeschluss begründeten Pfandrechts nach § 401 Abs. 1 BGB dem Drittschuldner gegenüber angezeigt wird. Dies kann durch eine entsprechende Abtretungsanzeige (hierzu FoVo 2017, 7) oder aber durch Vorlage der ...mehr

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FoVo 2/2017, Es bedarf kein... / Leitsatz

§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (PfÜB), mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – VII ZB 45/15mehr

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FoVo 2/2017, Es bedarf kein... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH folgt den Vorinstanzen Das LG hat eine Umschreibung des PfÜB auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der darin bezeichneten Zedentin zu Recht abgelehnt. § 727 ZPO ist auf PfÜBs, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. BGH klärt Vorausse...mehr

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FoVo 2/2017, Es bedarf kein... / 1 I. Der Fall im Überblick

Titulierte Forderung abgetreten Die Gläubigerin (Zessionar) ist aufgrund einer Abtretungsvereinbarung mit der Zedentin (Altgläubigerin) Inhaberin einer Forderung aus einem Prozessvergleich und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Titel wurden auf die Gläubigerin nach § 727 ZPO als Rechtsnachfolgerin umgeschrieben. PfÜB noch von der Altgläubigerin Die Zedentin hatte gegen den ...mehr

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AGS 2/2017, Pfändbarkeit de... / 1 Aus den Gründen

Der Senat hat die Sache umfassend vorberaten. Danach stuft er die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis wie auch in weiten Teilen der Begründung als zutreffend ein, sieht sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen indes an einer Entscheidung nach § 522 ZPO gehindert. So teilt der Senat die das Urteil tragende landgerichtliche Auffassung, dass den Kindern des Schuldner...mehr

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AGS 2/2017, Gegenstandswert... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist statthaft nach § 33 Abs. 3 RVG und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das LG hat den Gegenstandswert für das dortige Beschwerdeverfahren zutreffend angegeben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch dem Wert des gepfändeten Gegenstands. Unter einem "b...mehr

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FoVo 2/2017, Der Vollstreckungsantrag beim arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch

Vollstreckung als unvertretbare Handlung Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist als unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO anzusehen (vgl. Goebel, FoVo 2017, 21 – in diesem Heft). Erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch nach Titulierung nicht freiwillig, muss er dementsprechend nach § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beiget...mehr

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FoVo 2/2017, Das sollten Sie gelesen haben: wichtige Helfer

In loser Folge stellt FoVo Ihnen an dieser Stelle Bücher vor, die die praktische Arbeit in der Forderungseinziehung unterstützen und erleichtern können. Saenger Handkommentar Zivilprozessordnung 7. Aufl. 2017, 108,00 EUR Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden ISBN 978-3-8487-3487-0 Die Zwangsvollstreckung verlangt angesichts der überschaubaren Gebühren eine schnelle Orientierung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Finanzbehörde kann vollstreckbare Geldforderungen, wenn sie nicht freiwillig erfüllt werden, nur nach den §§ 249–323 AO vollstrecken. Sie kann sich dann aus dem durch die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erzielten Erlös befriedigen. Das Recht zur Verwertung ergibt sich aus dem durch die Pfändung begründeten Pfändungspfandrecht.[1] Dieser Weg über die Pfändung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Pfändbarkeit der Sicherheit

Rz. 14 Das Verwertungsrecht besteht nur für Sicherungsgegenstände, die auch pfändbar sind. § 327 AO soll nur die Pfändung ersetzen[1], sodass die für die Pfändung bestehenden Schuldnerschutzvorschriften immanent auch hier beachtet werden müssen. Gegenstände, die nicht pfändbar sind, sind auch nicht verwertbar. Schuldnerschutzvorschriften des Vollstreckungsrechts können nicht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Vollstreckung in die gepfändeten Vermögensgegenstände

Rz. 32 Wird die durch die Arrestanordnung gesicherte Geldforderung nach Vollstreckung des Arrests vollstreckbar[1] und erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht nicht, so kann die Vollstreckungsbehörde die durch die Art der Vollziehung oder durch deren Abwendung erlangten Sicherheiten nach § 327 AO verwerten. Zweck des § 327 AO ist es, ein neues Vollstreckungsverfahren zu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Verwertungsankündigung

Rz. 16 Nach § 327 AO ist eine besondere Form der Verwertungsankündigung nicht vorgeschrieben, sodass sie nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erklärt werden könnte. Da die Verwertungsankündigung die Pfändung ersetzen soll, ist m. E. auch aus Gründen der Rechtssicherheit Schriftform [1] geboten.[2] Rz. 16a Die Verwertungsankündigung hat gegenüber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Wirkung und Zuständigkeit

Rz. 20 Die Arrestanordnung entfaltet für sich noch keine Sicherungswirkung.[1] Sie ist nur Grundlage für die Vollstreckung i. S. v. § 251 Abs. 1 AO, d. h. die Arrestvollziehung.[2] Die Arrestvollziehung ermöglicht den Übergang in das reguläre Vollstreckungsverfahren.[3] Die Beschlagnahme im Weg der Pfändung[4] hat keine Zahlungswirkung[5] und führt nicht zur Befriedigung der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Zuständigkeit für die Verwertungsankündigung

Rz. 15 Die Verwertungsankündigung[1] ist eine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die die Pfändung ersetzt.[2] Zuständig für den Erlass ist demgemäß die für die Vollstreckung der Geldforderung zuständige Vollstreckungsbehörde gem. § 249 AO.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3 Rechtsschutz gegen die Verwertungsankündigung

Rz. 17 Gegen die Verwertungsankündigung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben. Die Verwertungsankündigung ersetzt die Pfändung.[1] Wie diese ist sie ein vollziehbarer Verwaltungsakt, sodass vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung [2] erreicht werden kann. Rz. 17a Ergeht die Verwertungsankündigung gegenüber Dritten, die nicht Vollstreckungsschuldner s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 26 Auf die Vollziehung finden grundsätzlich – analog § 928 ZPO – die Vollstreckungsvorschriften der §§ 249–323 AO entsprechende Anwendung, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Ziel des Arrests nicht die Schuldtilgung, sondern die Schuldsicherung ist. Eine eidesstattliche Versicherung [1] zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse ist auch im Rahmen der Arrestvollziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Nichtanwendung des § 325 AO

Rz. 3 Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] gibt die Rechtsgrundlage für die Arrestvollziehung.[2] Wird die Arrestvollziehung durch Hinterlegung oder anderweitige Sicherheitsleistung abgewendet[3], so muss die Arrestanordnung weiterhin bestehen bleiben, da anderenfalls die Sicherheitsleistung bzw. das hinterlegte Geld zurückgegeben werden müsste. Eine Aufhebung der unanfech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Gesicherter Anspruch

Rz. 2 Das Verwertungsrecht der Finanzbehörde nach § 327 AO setzt voraus, dass der Finanzbehörde eine im Verwaltungsverfahren vollstreckbare Geldforderung zusteht, für die sie eine Sicherheit[1] erlangt hat[2] und die noch nicht erfüllt ist.[3] Vollstreckbarkeit i. d. S. bedeutet nach § 327 S. 1 AO zunächst, dass die Finanzbehörde das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 249–25...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.4 Durchführung der Verwertung

Rz. 18 Gem. § 327 S. 2 AO erfolgt die Verwertung des Sicherungsgegenstands nach den Vorschriften des 2. Abschnitts im 6. Teil der AO. Maßgeblich ist hier die Art des Sicherungsgegenstands. Bewegliche Sachen, die die Vollstreckungsbehörde in unmittelbarem Besitz hat, werden nach § 296 AO versteigert oder nach § 305 AO in sonstiger Weise verwertet. Bei der Verwertung von freiwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Bestellung der Sicherheiten

Rz. 7 Zur Sicherung der Geldforderung muss die Finanzbehörde die Sicherheit vom Vollstreckungsschuldner erlangt haben. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erlangung, dieser kann vor der Entstehung oder Vollstreckbarkeit der Forderung liegen. Ebenso ist unerheblich die Art und Weise der Erlangung der Sicherheit vom Vollstreckungsschuldner.[1] Diese kann vom Schuldner freiwillig g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3 Maßnahmen bei der Verwaltung der Abgaben

Rz. 19 Nach § 347 Abs. 2 S. 1 AO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde zusammenhängenden Angelegenheiten. Auch hier handelt es sich um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.[1] Mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängende Angelegenheiten sind alle Maßnahmen, die der Durchsetzung des abgabenrechtlichen Anspruchs[2] o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.1 Grundsatz

Rz. 29 Dritte, die nicht Adressaten des Verwaltungsakts sind, sind nur ausnahmsweise einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis ist nur dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt ihnen gegenüber Rechtswirkungen oder einen Rechtsschein entfaltet. Sie müssen eine aus dem Verwaltungsakt erwachsende eigene Beschwer geltend machen können. Dies ist nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt u...mehr