Fachbeiträge & Kommentare zu Personalvertretung

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 57 Abs. 1-5 MBG Schl.-H. – Dienstvereinbarungen In Schleswig-Holstein enthält § 57 MBG Schl.-H. Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Dienstverein...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.9 Niedersachsen

§ 37 NPersVG In Niedersachsen enthält § 37 NPersVG eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend wird hier ausdrücklich auf den Haushaltsplan Bezug genommen, da sich die Kostentragungspflicht nach Maßgabe des Haushaltsplans richtet. Zudem si...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Begriff der Dienstvereinbarung

Der Begriff der Dienstvereinbarung entspricht im Wesentlichen dem Begriff der Betriebsvereinbarung. Es handelt sich hier um eine Vereinbarung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter, die generelle Regelungen mit Dauerwirkung, d. h. keine Einzelmaßnahmen, zum Inhalt hat. Soweit es sich somit im konkreten Fall um eine Einzelmaßnahme handelt, kann dies nur Gegenstand einer...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2.4 Inhalt/Umfang

Zu ersetzen sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen; eine Vereinbarung über einen Pauschalaufwendungsersatzes ist demnach grds. unzulässig. Ausnahmen können sich ergeben, soweit Pauschalierungen gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Verkehrsanschauung üblich sind, insbes. bei regelmäßig entstehenden Aufwendungen. Voraussetzung ist hierbei, dass in de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Bayern

Art. 73 Abs. 1, 2, 3, 4 BayPVG In Bayern enthält Art. 73 BayPVG eine Vorschrift über Dienstvereinbarungen. Zunächst besteht auch in Bayern nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG lässt Dienstvereinbarungen nur in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, 7, 8 und 10 und Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG zu. Dies umfasst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Sachsen-Anhalt

§ 70 Abs. 1-3 PersVG LSA – Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Sachsen-Anhalt entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Sachsen-Anhalt befindet sich die Vorschrift über Dienst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.2 Zuständigkeit

Das Zustimmungsverfahren wird aufgrund des Kündigungsentschlusses des Dienststellenleiters eingeleitet; der Antrag selbst hat vom kündigungsberechtigten Leiter der Dienststelle oder im Fall der Verhinderung von seinem Stellvertreter auszugehen, § 8 BPersVG.[1] Die Beachtung und Einhaltung der Zuständigkeit ist von großer Bedeutung, da im Fall eines Mangels dies vom Personalr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.2 Versetzungs- und Abordnungsschutz

Versetzung, Abordnung, Zuweisung bzw. Umsetzung bedürfen nach § 55 Abs. 2 BPersVG nur dann der Zustimmung des Personalrats, soweit sie gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden sollen. Nicht unter den Schutz des § 55 Abs. 2 BPersVG fallen Maßnahmen, die mit Einverständnis des betroffenen Personalratsmitglieds erfolgen. Die Einverständniserklärung ist von der Diens...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12 Rheinland-Pfalz

§ 70 LPersVG RP § 70 LPersVG RP regelt den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung. In Abs. 1 und Abs. 2 ist der Kündigungsschutz enthalten. Hiernach bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der Personalvertretung. Ebenfalls geschützt nach Abs. 1 sind die, sei es auch nur vorübergehend, n...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.3 Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Nach Entschluss des Dienststellenleiters, einem Mitglied des Personalrats außerordentlich zu kündigen, teilt er dies dem zuständigen Personalrat mit und beantragt dessen Zustimmung. Der Dienststellenleiter muss dem Personalrat hierbei alle Gründe mitteilen, die seiner Meinung nach die beabsichtigte Kündigung rechtfertigen. Er hat sowohl belastende sowie auch entlastende Umst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis

§ 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, d. h. Arbeitnehmer sind. Beamte werden dagegen nicht erfasst. Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis durch z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch bzw. gegen den Wil...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Einführung

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung oder in den Fällen, dass keine Äußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgt, kann gemäß Ab...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3.1 Ablauf des Verfahrens

Das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird durch Antrag des Dienststellenleiters eingeleitet. Sinn und Zweck ist es, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Verfahren kommt somit dann zur Anwendung, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigert, sich nicht innerhalb ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.2 Geltungsbereich

Der Versetzungs-, Zuweisungs- und Abordnungsschutz gilt zunächst für alle Mitglieder des Personalrats, sowohl für Beamte als auch für Angestellte oder Arbeiter. Daneben findet die Vorschrift Anwendung auf Mitglieder der Stufenvertretungen, § 91 BPersVG, den Gesamtpersonalrat, § 94 i. V. m. § 91 BPersVG, der Jugend- und Auszubildenden(-stufen)vertretungen, § 105 bzw. § 107 BP...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Zweck

Die Vorschrift dient in erster Linie der Sicherstellung der ungestörten Ausübung und Unabhängigkeit des Personalrechtsamts. Sinn und Zweck ist es, die Mitglieder des Personalrats vor Maßnahmen, insbesondere vor unbegründeten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Arbeitgebers, zu bewahren, welche sie vorübergehend oder dauernd an der Ausübung des Personalratsamts hindern könn...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Allgemeines

§ 127 BPersVG enthält eine unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift, die § 55 Abs. 1 BPersVG entspricht. Soweit neben dieser Vorschrift in den Landespersonalvertretungsgesetzen eine entsprechende Vorschrift vorhanden ist, handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des Bundesrechtes, die lediglich deklaratorische Wirkung hat. Der bislang in § 108 Abs. 1 BPersVG a. F....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3 Unentgeltliches Amt

Das Amt des Personalrates ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Hierdurch soll dessen äußere sowie die innere Unabhängigkeit gesichert werden.[1] Deshalb ist der Begriff der Unentgeltlichkeit eng auszulegen und wird z. B. durch § 10 BPersVG oder § 49 BPersVG näher konkretisiert. Jede materielle Besserstellung der Personalratsmitglieder ist verboten. Dieses Verbot richtet sich geg...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.9 Mecklenburg- Vorpommern

§ 40 PersVG M-V In Mecklenburg-Vorpommern regelt § 40 PersVG M-V den Schutz der Personalratsmitglieder gegen Kündigung, Versetzung und Abordnung. Abs. 1 verweist zunächst auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 15 und 16 KSchG (vgl. zu § 15 KSchG entsprechende Kommentierung in 1.6 zu § 55 BPersVG). Über § 127 BPersVG, der unmittelbar auf Länderebene gilt, ist zudem der Schutz ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 38 MBG Schl.-H. § 38 MBG Schl.-H. regelt den Schutz der Personalratsmitglieder vor Kündigung, Versetzung und Abordnung. Abs. 1 stellt zunächst klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. hierzu die entsprechende Kommentierung zu § 15 KSchG in 1.6 zu § 55 BPersVG). Eine ausdrückliche Regelung zur außerordentlichen Kündigung ist n...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Ausnahmen für Beamte im Vorbereitungsdienst und für Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung

Gemäß § 55 Abs. 3 BPersVG gilt für Beamte im Vorbereitungsdienst (d. h. für Widerrufsbeamte, die den vorgegebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten) und für Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung (dies sind Arbeitnehmer, die grundsätzlich bei mehreren Dienststellen nach Weisung der Stammdienststelle tätig sind, die über die Einstellung sowie über die Ausbi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Anhang zu § 55 BPersVG: Überblick über den Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG

§ 15 KSchG Der besondere Kündigungsschutz von Mitgliedern des Personalrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung sowie für Wahlbewerber oder Mitglieder des Wahlvorstands richtet sich nach § 15 KSchG. Gemäß § 15 Abs. 2 KSchG ist die ordentliche Kündigung – hiervon sind auch Änderungskündigungen erfasst – eines Mitglieds der Personalvertretung, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Allgemeines

Die Vorschrift zur ehrenamtlichen Tätigkeit war ursprünglich in § 46 Abs. 1 BPersV a. F. enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, ist diese Regelung nun inhaltsgleich, jedoch in einer eigenständigen Norm, in § 50 BPersVG übernommen worden. §...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit – öffentliches Amt

Personalvertretungen bestehen nur in Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Aufgrund dessen sind dessen Mitglieder – im Gegensatz zu den Mitgliedern eines Betriebsrates – Inhaber eines öffentlichen Ehrenamts. Trotz der Ausübung eines öffentlichen Amts haben die Mitglieder des Personalrates keine hoheitlichen Befugnisse. Da sie in dieser Funktion auch keine Dienst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Verbot der Erhebung bzw. Annahme von Beiträgen

Die Vorschrift des § 49 BPersVG verbietet es dem Personalrat, für seine Zwecke Beiträge zu erheben oder anzunehmen. Diese Vorschrift stellt somit eine Ergänzung zu § 46 BPersVG dar, wo angeordnet ist, dass die, dem Personalrat durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten, der Bund zu tragen hat. Zudem üben die Personalratsmitglieder gemäß § 59 BPersVG ihr Amt unentgeltlich als ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.13 Saarland

§ 46 SPersVG Im Saarland regelt § 46 SPersVG den Schutz der Mitglieder des Personalrats. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 55 BPersVG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Abweichen zum Bundesrecht verweist Abs. 1 auf §§ 15 und 16 KSchG und ordnet deren entsprechende Anwendung für die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildenden...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.5 Verfahrensmängel

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die zur Unwirksamkeit des Zustimmungsverfahrens und somit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist erst nach Fristablauf oder Zustimmungsverweigerung des Personalrats zulässig (vgl. Abschnitt 1.3.2.). Die Zustimmung des Personalrats bzw. die rechtskräftige Zustimmungsersetzung durch...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7 Hamburg

§ 52 HmbPersVG Hamburg enthält in § 52 HmbPersVG eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung zum Versetzungs- und Abordnungsschutz, so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. klarstellend wird ausdrücklich auf die Umsetzung zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Bremen

§ 56 PVG-HB In Bremen enthält § 56 Abs. 2 PVG-HB Bestimmungen über den Kündigungs- sowie den Versetzungsschutz von Personalratsmitgliedern. In Satz 1 wird die entsprechende Anwendung der §§ 15 und 16 KSchG angeordnet (vgl. zu § 15 KSchG die entsprechende Kommentierung in 1.6 zu § 55 BPersVG). Satz 2 enthält eine dem § 55 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vergleichbare Regelung, sodass au...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.4 Anderweitige Verfahrenserledigung

Endet der Kündigungsschutz eines durch § 55 Abs. 1 BPersVG geschützten Arbeitnehmers bevor das gerichtliche Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung rechtskräftig abgeschlossen ist, bedarf die außerordentliche Kündigung keiner Zustimmung des Personalrats oder ihrer gerichtlichen Ersetzung mehr. Endet z. B. die Amtszeit des zu kündigenden Personalratsmitglieds, tritt eine Erledi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10 Niedersachsen

§ 41 NPersVG Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder enthält § 41 NPersVG. Abs. 2 regelt den Versetzungs- und Abordnungsschutz. Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.1 Allgemeines

Gemäß § 55 Abs. 2 BPersVG ist eine Abordnung, Zuweisung bzw. Versetzung gegen den Willen des Betroffenen nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist und der Personalrat der Maßnahme auch zugestimmt hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG das Ausscheid...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

Der Personalrat darf für seine Zwecke keine Beiträge von den Beschäftigten erheben oder annehmen. Die bis 14.6.2021 geltende Regelung des Beitragserhebungsverbots in § 45 BPersVG a. F. wurde wortgleich in § 49 BPersVG übernommen. Sinn und Zweck der Regelung ist vor allem die Sicherung der (finanziellen) Unabhängigkeit des Personalrats und somit Schutz seiner Neutralität. Es s...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.17 Thüringen

§ 47 ThürPersVG § 47 ThürPersVG regelt den Sonderschutz der Personalratsmitglieder. Abs. 1 enthält eine Schutzvorschrift bei außerordentlichen Kündigungen. Dieser entspricht § 55 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Der Schutz vor Versetzungen sowie vor Abordnungen ist in Abs. 2 geregelt. Insoweit dürfen Personalratsmitglieder gegen ihren ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Das Zustimmungserfordernis für eine außerordentliche Kündigung besteht während der gesamten Dauer der Amtsausübung. Vor Beginn der Amtszeit, z. B. in der Zeit zwischen der Wahl eines neuen Personalrats und dem Ende der Amtszeit eines gegenwärtigen Personalrats, besteht dann eine Zustimmungspflicht, soweit das Wahlergebnis bereits bekannt gegeben wurde. Die Zustimmungspflicht e...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.4 Rechtsschutz

Bei Arbeitnehmern handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, für das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, die im Urteilsverfahren entscheiden, z. B. ob die Zustimmung des Personalrats fehlt, der Beschluss nichtig ist oder gar die Voraussetzungen des Abs. 2 für die Maßnahmen nicht vorliegen. Beamten gegenüber ste...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Bayern

Art. 47 BayPVG Art. 47 BayPVG regelt den Schutz der Mitglieder des Personalrats und entspricht im Wesentlichen § 55 BPersVG, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten: Abs. 1 stellt zusätzlich klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. zu § 15 KSchG die entsprechende...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.1 Einleitung

Vor der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds muss der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats einholen oder diese im Fall der Verweigerung durch das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80ff. ArbGG ersetzen lassen. Ohne die erteilte Zustimmung ist die Kündigung unheilbar nichtig.[1] Die Zustimmung muss ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Sachsen-Anhalt

§ 46 PersVG LSA § 46 PersVG LSA enthält Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder. Abs. 1 entspricht § 55 BPersVG. Insoweit kann auf die dortige Kommentierung zu § 55 Abs. 1 BPersVG] verwiesen werden. Durch Verweisungen in § 53 PersVG LSA für Stufenvertretungen, § 55 PersVG LSA für den Gesamtpersonalrat sowie § 76 PersVG LSA für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, ge...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Baden-Württemberg

§§ 43, § 47 LPVG BW In Baden-Württemberg regeln die §§ 43 ff. LPVG BW die Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats. Insbesondere regelt § 47 LPVG BW entsprechend der Vorschrift auf Bundesebene den Schutz vor Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung (Abs. 1 und 2) bzw. außerordentlichen Kündigung (Abs. 4). Insoweit kann auf die Kommentierung des § 55 BPersV...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3.2 Nachschieben von Kündigungsgründen

Im Gegensatz zum Kündigungsschutzprozess, bei dem die Kündigung bereits ausgesprochen ist, geht es hier um die Vorbereitung einer noch ausstehenden Kündigung. Insoweit besteht für den Personalrat noch die Möglichkeit, entsprechend dem Zweck des Zustimmungsverfahrens, auf den Kündigungsentschluss des Dienststellenleiters einzuwirken. Damit ist ein Nachschieben von weiteren Kü...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Brandenburg

§ 47 LPVG-BB § 47 LPVG-BB enthält eine Schutzvorschrift der Personalratsmitglieder. Für den Schutz vor ordentlicher bzw. außerordentlicher Kündigung gelten gemäß Abs. 1 die Vorschriften der §§ 15 und 16 KSchG sowie § 127 BPersVG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierungen zu § 55 Abs. 1 BPersVG bzw. in 1.6 zu § 15 KSchG). Der dem § 55 Abs. 2 BPersVG entsprechende Versetzungsschu...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Berlin

§ 44 PersVG BE Schutzvorschrift für Personalratsmitglieder ist in Berlin § 44 PersVG BE. Für den Kündigungsschutz wird hier auf § 127 BPersVG bzgl. der außerordentlichen Kündigung (vgl. hierzu die Kommentierung der entsprechenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BPersVG) und bzgl. der ordentlichen Kündigung auf § 15 KSchG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierung in 1.6)) verwiesen....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.7 Rechtsstellung des betroffenen Personalratsmitglieds

Das betroffene Personalratsmitglied ist gemäß des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auch während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG. Dieser entfällt nur ausnahmsweise nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, soweit das Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4 Brandenburg

§ 44 Abs. 4 LPVG-BB Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8 Mecklenburg-Vorpommern

§ 36 PersVG M-V Beiträge Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 41 LPVG NW Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Schutz der Personalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigungen, § 55 Abs. 1 BPersVG

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat bei einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. 1.3.1 Geltungsbereich 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis § 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältn...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 44 SPersVG Beitragsverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 44 Abs. 4 ThürPersVG Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

§ 43 PersVG LSA Umlageverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr