Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, RVG § 12a Abhilfe b ... / 1. Verwerfung oder Zurückweisung der Anhörungsrüge
Rz. 38 Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Anhörungsrüge, d.h. ihre Statthaftigkeit, Form, Frist, Begründung, Beschwer. Entspricht die Anhörungsrüge diesen Erfordernissen nicht, ist sie durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 12a Abs. 4 S. 2). Rz. 39 Führt die Zulässigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Anhörungsrüge zulässig ist, begründet das die Befugnis des Ge...mehr